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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1913
- Strukturtyp
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- 1913-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1913
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .8 243, 18. Oktober 1S1L. Auf diesem weiten Gebiete wurden in Budapest drei moderne Probleme vom offen und ehrlich bekannten Verlegerstandpunkt aus behandelt: die Stellung der Photographie, Kinematographie und Monographie im Rechtsleben der Gegenwart. Auch die nimmer zur Ruhe gelangende ltbersetzungsfrage wurde von einer neuen Seile beleuchtet. Photographie. Die beiden Berichterstatter, Herren A. Seemann-Leipzig und D. A. Longuet-Paris, hatten dieser Materie sorgsam ausgearbeitete Darstellungen gewidmet und darin die verschiede nen Gesetzgebungen Revue passieren lassen.*) Dadurch sollte den Darlegungen über die wünschenswerte Einrichtung des Schut zes der Rechte an Photographien und namentlich über die genaue Grcnzbezeichnung dieser Rechte die nötige wissenschaftliche Unter lage gegeben und für das photographische Vervielfältigungsrecht eine allgemeinere, einheitlichere Basis gewonnen werden. Da bei entging es ihnen nicht, das; sich die Länder hinsichtlich der Behandlung der Photographien in zwei große Gruppen scheiden lassen, indem die einen, sei es durch ausdrückliche Gesetzesbestim mungen, sei es durch eine weitherzige Auslegung allgemeiner Vor schriften durch die Rechtsprechung, die Photographien den Kunst werken gleichstellen, während die andern ihnen nur eine aus einige Jahre nach der Veröffentlichung reduzierte Schutzfrist und über haupt nur einen für solche mehr mechanische Erzeugnisse als genügend erachteten, beschränkten Sonderschutz zuerkennen. Beide Berichterstatter stellten sich entschieden auf die Seite der zweiten Gruppe. Denn in der Untersuchung darüber, ob die Photographie ihrem Wesen nach als Kunst angesehen werden kann oder nicht, waren sic zu einem verneinenden Befund gelangt. Für Herrn Seemann ist die Photographie das Erzeugnis eines technischen Vorganges und keineswegs eine Schöpfung oder materielle Verwirklichung einer künstlerischen Idee. Die Werke der Photographie, die handwerksmäßiger Geschicklichkeit oder Gewandtheit ihr Dasein verdanken, sollten nach seiner Meinung 1e die Muster und Modelle geschützt werden. Während He Künstler künstlerische Bildwerke erzeugt, gibt im ^der Photograph nur natürliche Bilder wieder, j^nuß — nach einem vielleicht mehr schall- ^richtigen Vergleiche — durchaus wie ^r künstlichem Kautschuk oder künst- ^Nach Herrn Seemann arbeitet nnisches Organ ohne Seele, ^ine beseelte Dunkelkammer ist, tlrbeit unterstützen kann. So teilt ^ne!^Merken eine Seele mit, die noch nach Hunderten von Jahren zum Beschauer sprechen wird. Sucht da gegen der Photograph ein derartiges Resultat zu erzielen, so ent fernt er sich dadurch gerade von dem, was das Wesen der Photo« graphie ausmacht. Eigentlich sollten überhaupt nur die künstlerisch empfundenen und ausgefllhrten Photographien ein Recht auf Schutz besitzen. Ebenso ist nach Herrn Longuet die Photographie ein Versah ren, bei welchem die physischen und chemischen Gesetze der Einwir kung des Lichtes auf verschiedene Körper ihre Anwendung finden Der Photograph wiederholt mechanisch bloß, was schon besteht; er schafft nicht, ebensowenig wie derjenige, der dem Künstler als Modellmacher oder als Gießer bei der Erzeugung einer Statue praktische Hilfsdienste oder Handlangerdienste leistet. Wie diese letztem Hilfsarbeiter, gibt er auch nur ein ihm übermitteltes Muster wieder, wobei er die nötigen Abänderungen anbringt, hier etwas mehr in den Vordergrund treten läßt, dort etwas mehr zurückstellt. Die verschiedenen Elemente werden auf diese Weise *> In dieser Zusammenfassung, die Herr Longnct in Form synop tischer Tabellen gab, war jedoch der neuesten, in zwei Ländern erfolgten und den Photographen günstigen Regelung keine Erwähnung getan: Großbritannien schützt in seinem Gesetz von 1811 die Photo graphien dü Jahre »ach Herstellung der Origtnalncgativs, nnb Nor wegen hat tu dem Spczialgcsetz von 18V8 für die Photographien die Schutzfrist von 15 Jahren nach dem Ende des Todesjahres des Photo graphen cingeführt. in verschiedener Schattierung dargestellt. Aber das ist noch lange keine schöpferische Leistung. Deshalb scheint beiden Berichterstattern ein zehnjähriger Schutz lang genug. Herr Longuet betont, daß eben dem verschiedenen Wert und dem Fehlen der charakteristischen Schöpfereigenschaft bei den Photographien auch ein zeitlich geringerer Schutz unbedingt entsprechen müsse. Auch würde ein ausgedehnterer Schutz sür die Allgemeinheit nur eine unnötige Vermehrung der Gefahr bedeu ten, daß wichtiges Darstellungsmaterial für sie verloren gehen könnte.*) Hand in Hand mit dieser Forderung werden nun die Be richterstatter — nach ihrer Ansicht durch zwingende Logik dazu geführt, daß sie von den Photographen die Erfüllung ge wisser Förmlichkeiten verlangen müssen. Immerhin befleißigen sie sich in dieser Forderung einer wohltuenden Zurückhaltung und Mäßigung, übereinstimmend erklären sie sich ganz bestimmt gegen die von einzelnen Gesetzen noch verlangte, veraltete Ei» richtung der Pflichtexemplare. Diese Einrichtung wäre ange sichts der Massenproduktion von Photographien ganz besonders kostspielig und würde daher im Grunde eine Ungerechtigkeit be deuten, indem in der Praxis ja nur die großen zahlungskräftigen Firmen sich den Luxus der Hinterlegung aller ihrer Erzeugnisse erlauben könnten. Um die Sache zu vereinfachen, wenden sie sich gegen jeden Hinterlegungszwang, gegen jede Eintragung und auch gegen alle mit solchen Förmlichkeiten verbundenen Gebühre». Mit um so größerer Eindringlichkeit verlangen sie dagegen, daß dem Photographen die Verpflichtung auferlegt werde, aus dem Klischee und auf den Abzügen das Erscheinungsjahr sowie den Namen und den Wohnort oder auch ein besonderes Zeichen oder eine Marke, die auf dem internationalen Amt in Bern hi» terlegt werden könnte, anzubringen. Herr Longuet geht hier noch etwas weiter, indem er außer der Angabe des Erscheinungs jahres überdies diejenige des Ursprungslandes, des Namens, der Adresse oder des Zeichens des Photographen, gegebenenfalls auch noch die Angabe der photographischen Gesellschaft, die mit der Verwertung der Vervielfältigungsrechte betraut ist, befürwortet. Dieses Kontrollmittel scheint den Berichterstattern durchaus unentbehrlich zu sein, um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren und um festzustellen, ob eine nur zeitweilig geschützte Photographie diesen Schutz noch genießt oder ob sie schon frei be nutzt werden kann. Selbstverständlich sucht der Photograph gegen wärtig die Ermittlung des Jahres des ersten Erscheinens mög lichst zu verschleiern, wogegen nach den beiden Berichterstattern jedes Werk gleichsam seinen kleinen Paß mit sich tragen sollte, und zwar in Form dieser einfachen Angaben, um die Benutzung der Photographien zum allgemeinen Besten zu erleichtern. Damit dies aber möglich ist, müssen die betr. Vermerke die eonckitio sine gua no» des Photographieschutzes bilden. Die Förmlichkeit wäre also rechtsbegründend in dem Sinne, daß die Pho tographien, die diesen Vermerk nicht tragen, des Urheberrechtes völlig verlustig gingen. Für die Einführung dieser neuen Schutz bestimmungen verlangten die Berichterstatter rückwirkende Kraft, Herr Seemann allerdings eine sehr kurze übergangsfrist. Außerdem sprach sich Herr Seemann noch für die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung betr. die Befugnis aus, Photogra phien in wissenschaftlichen Werken sowie in Bilderalbums ohne Text zitieren zu dürfen. Andererseits war es Herrn Longuet mehr um den Schutz solcher Photographien zu tun, die in Albums oder Bänden zusammengestellt und von beschreibendem oder er klärendem Text begleitet werden, oder von solchen Bildern, die zur Erklärung einer Darstellung in Worten dienen; für derartige Photographien verlangte er den gleichen Schutz wie für das Schriftwerk selbst. Auch behandelte Herr Longuet noch die heikle Frage des Porträtschutzes und forderte hier für den Photogra phen das Recht zur Aufbewahrung des Klischees, hingegen für *> Die Leser des Bbl. wissen, daß der Verfasser dieser Abhandlung seit vielen Jahren einen gegenteiligen Standpunkt im Sinne derGlctch- behandlung der Photographien nnb der Kunstwerke verfochten hat ls. Bbl. 1881, Nr. 12«, 251, 253, 254, 1802, Nr. 58-58; Photographische Korrespondenz 1888, Nr. 578). Vgl. auch die tiefgründigen neueren Ausführungen KohlerSin »Knnstwerkrecht« (1888, S. 32 ». f ).
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