Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1913
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19131018
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191310182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19131018
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1913
- Monat1913-10
- Tag1913-10-18
- Monat1913-10
- Jahr1913
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den Besteller der photographischen Bildnisse das alleinige Recht zu deren Wiedergabe. Da die beiden Berichterstatter sich nicht auf eine einheitliche Resolution geeinigt hatten, gestaltete sich die Abstimmung ziemlich verwickelt. Die Resolution betr. die Rückwirkung der verlangten Bedingung wurde allerdings fallen gelassen und die Frage des Porträtfchutzes einem folgenden Kongreß zugewiesen. Im übrigen wurde aber nicht bloß das Wohl ziemlich selbstverständ liche Zitationsrecht verworfen, sondern auch mit 14 gegen 13 Stim men der volle Schutz der als Beiwerk in literarischen Veröffent lichungen aufgenommenen oder mit Tabellen und Anmerkungen versehenen Photographien abgelehnt, obschon schon 1896 ganz fol gerichtig die Pariser Tagung des internationalen Verlcgerkon- gresses folgenden Wunsch angenommen hatte: »In jedem Land soll, welches auch immer die besondere Gesetzgebung für Photo graphieschutz sein mag, die in eine andere Veröffentlichung auf genommene Photographie der einer solchen Veröffentlichung ein geräumten Schutzdauer teilhaftig werden.« Man steht, daß sich auch Kongresse widersprechen können und daß Abstimmungen, namentlich im engen Kreise, oft Zufälligkeiten unterliegen, die kaum im Willen der Teilnehmer stehen. In der Tat ist es doch ganz sachgemäß, daß, wenn ein Verleger ein Buch mit Photographien illustriert, er darauf Bedacht nehmen muß, nicht nur dem Text, sondern eben auch der Illustrierung einen möglichst langen Schutz zu sichern, um den Text nicht zu entwer ten. Von diesem Standpunkt aus ist es begreiflich, daß verschie dene Landesgesetze derartigen Jllustrationsphotographien einen weitergchcnden Schutz einräumen. Höchstens kann es sich hier um eine Abgrenzung nach der Richtung hin handeln, daß genau be stimmt wird, inwieweit die Photographie Selbstzweck ist und in wieweit sie nur Unterstützung des Buches bedeutet. Dem Kongreß blieben nun noch die Fragen der Zeitdauer des Photographieschutzes und der Schutzbedingungcn zu lösen übrig. Von verschiedenen Seiten wurde geltend gemacht, daß denn doch ein zehnjähriger Schutz für photographische Erzeugnisse, die oft unter großen Opfern an Zeit und Geld zustande kommen — man denke an die Ausnahme auf beschwerlichen Reisen oder an die sehr heiklen Aufnahmen in Museen und Sammlungen —, nicht ausreichend sein dürfte. So nahm man denn, um die Länder mit zehnjähriger Schutzdauer nicht gerade vor den Kopf zu stoßen, die elastischere Formel an, der Schutz möge »wenigstens« zehn Jahre dauern. Hinsichtlich der Förmlichkeiten wurde von Herrn Foä, der einen Bericht über Photographie- und Kinematographieschutz eingereicht hatte, mit einer gewissen Heftigkeit gellend gemacht, daß man durch die Empfehlung eines obligatorischen Vermerks, dessen Nichtanbringung den Verlust des Urheberrechts nach sich ziehen solle, einen Rückschritt befürworte, indem der internationale Verlegerkongreß auf früheren Zusammenkünften sich energisch für die Beseitigung solcher Bedingungen und Förmlichkeiten ausge sprochen habe, von deren Erfüllung die Anerkennung oder Aus übung des Urheberrechts abhängig gemacht würde. So habe erst im Jahre 1906 noch der Mailänder Kongreß den Wunsch er neuert, daß die besondere Hinterlegung oder irgendwelche andere Förmlichkeit, die in einigen Ländern gegenwärtig noch für die Anerkennung des urheberechtlichen Schutzes gelte, beseitigt wer den sollte. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß die Berner Konvention sich in dieser für jedermann heilsamen Bahn der Ab schaffung aller Bedingungen und Förmlichkeiten bewege. Man möge allenfalls den Photographen und ihren Gewerkschaften empfehlen, ihre Werke mit den nötigen Vermerken und Angaben zu versehen, ohne sie aber hierzu zu zwingen. Zur Offensive übergehend, betonte die Opposition, daß man im Gegenteil als notwendige Reform die völlige Gleichstellung der Photographien mit den andern Geisteswerkcn ins Auge fassen müsse, da die Photographie eben doch eine Kunst sei und jede Unterscheidung zwischen künstlerischen und nichtkiinstlerischen Photographien als unsachlich aufgegeben werden müsse. Die Opposition vermochte aber gegen die Berichterstatter nicht durch zudringen, und mit 24 Stimmen wurde in der Sektion und dann ohne weitere Beratung in der Hauptversammlung der Antrag der Berichterstatter angenommen, es solle in den Gesetzen der ver schiedenen Länder, namentlich der Verbandsländcr, der Grund satz festgelegt werden, daß zur Ausübung des Urheberrechtes an einer Photographie jeder Abzug das Jahr der Herstellung, das Ursprungsland, den Namen und die Adresse oder irgendein inter national eingetragenes Zeichen tragen müsse. Natürlich ist in dieser wichtigen Angelegenheit das letzte Wort noch nicht gesprochen, da ja erst auf künftige Gesetzgebungen eingewirkt werden soll. Die ganze Bewegung gegen einen ausge dehnteren Photographieschutz, wie sie in den letzten Jahren in Verlegerkreisen in die Erscheinung getreten ist, hat aber syinpto- malische Bedeutung. Es wäre ungerecht, wollte man verschwei gen, daß Verleger, die in aller Ehrlichkeit es sich angelegen sein lassen, die Inhaber von gesetzlich und vertraglich anerkannten Ur heberrechten auszuspüren, und die darnach trachten, bei der Be nutzung solcher oft schwierig zu erlangenden Photographien kein Urheberrecht zu verletzen, durch die Art und Weise, wie gewisse Photographen jede Auskunft einfach verweigern, zur Verzweif lung getrieben werden. Besonders wollen die Photographen von Ländern, wo die Schutzfrist diejenige der Länder mit kür zerer Schutzdauer, wie Deutschland, Dänemark usw., weit über steigt, nicht begreifen, daß in den letzteren Ländern kraft der Be stimmungen der Berner Konvention nur die geringere von zwei Schutzfristen maßgebend ist und daß sie daher daselbst nicht auf den vollen Urheberschutz, sondern, wie in Deutschland, nur auf zehn jährigen vertraglichen Schutz Anspruch haben. Solche Nachfor schungen nach dem wirklichen Stand des Schutzes fressen dann viel Zeit und Nervenkraft weg, während die photographische Illu strierung in der Neuzeit immer größere Dimensionen annimmt und eine schnelle Erledigung verlangt. Allein die von den Berichterstattern empfohlene Lösung dürste kaum zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten führen; sie mutet vielen Ländern, z. B. gerade Deutschland zu, die Gesetze in rück schrittlichem Sinne zu revidieren und Bedingungen einzusühren, die man endgültig beseitigt glaubte; sie weist auch den Ver legerkongretz auf andere Bahnen als diejenigen, die er. früher beschritt. Noch die Session von Madrid im Jahre 1908 ver langte die Unterdrückung jeder Förmlichkeit für die Wahrung der literarischen, künstlerischen und musikalischenUrheberrechte und trat selbst an die Regierungen der Länder der Berner Union mit dem Verlangen heran, diesem Postulat doch ja auf der Berliner Kon ferenz zum Durchbruch zu verhelfen. Das hat diese diplomatische Konferenz denn auch in zuvorkommender und umfassender Weise getan. Alle Bedingungen und Förmlichkeiten wurden im Rechts leben der Berner Union für sämtliche Werke, die Photographien inbegriffen, abgeschafft. Wenn nun ein Land, dem Beschlüsse der Tagung von Budapest Gehör schenkend, auf seinem Gebiete diese Bedingungen wieder einführen wollte, so würde es dies ein zig und allein zu ungunsten seiner eigenen Staatsangehörigen tun. Die Photographen der übrigen Verbandsländcr dürfen ja nach der revidierten Berner Konvention derartigen Verpflich tungen nicht mehr unterworfen werden. Wäre das klug gehan delt, die einheimischen Photographen zu bedrücken, die fremden aber zu begünstigen? Doch kaum! Kein Land wäre so töricht, die Lage der Einheimischen zugunsten der Fremden zu ver schlechtern. Damit nicht genug. Setzen wir einmal den Fall, es würde dies dennoch geschehen. Der Appetit würde beim Essen kommen. Es existieren heute Taufende und Abertausende von anonymen Werken, die auch keinen Autornamen und kein Erscheinungsjahr tragen, so daß man auch hier die Ausdehnung der Schutzfrist (in Deutschland 30 Jahre post publicationem) nicht genau von vorn herein kennt. Nach der jetzigen Rechtslage sind sie ohne weiteres geschützt, und bis jetzt hat sich noch niemand daran gestoßen, eben sowenig wie man daran Anstoß genommen hat, daß die unzähli gen Lithographien, Chromolithographien, Stiche und Illustratio nen irgendwelcher Gattung keine solchen Vermerke tragen, wie sie jetzt für die Photographien verlangt werden; auch diese graphi schen Erzeugnisse wurden und sind ohne weiteres geschützt. Würde man aber mit dem Postulat der Wiedereinführung der Förmlich keiten hinsichtlich der Photographien Erfolg haben, um dieses Mt»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder