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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1913
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- Deutsch
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leichter benutzen zu können, so würde ganz sicher die Versuchung zu stark sein, diese Rückwärtsreform auch auf die genann ten anonymen und sonstigen graphischen Werke auszudehnen. Da mit würde man aber das Urheberrecht in seinen Grundfesten an lasten. Denn, Wohl verstanden, es soll die Nichterfüllung dieser Bedingung mit dem Verlust dieses Rechtes bestraft werden! Das würde uns in die alten Zeiten der Barbarei, wo dieses ursprüng liche, nur auf die Schöpfung des Werkes basierte Recht der Gel tendmachung durch einen besondern Vorbehalt untergeordnet wurde, zurückführen. Dies kann nicht der Wille der Berichter statter sein; es würde aber trotzdem mit jener »elementaren Logik«, von der sie gesprochen haben, eine solche Wandlung nach sich ziehen. Dieser Gefahr ist zu begegnen. Dabei haben wir nicht einmal erwähnt, daß sich die An hänger einer solchen Bewegung ins eigene Fleisch schneiden. Jeder Verleger ist nicht nur Konsument von Photographien, die er wenn möglich ohne große Umstände benutzen möchte, sondern er ist auch ganz sicher, bei der jetzigen leichten Herstellung, Produzent sol- cher oder Käufer derselben. Gar bald würde er einsehen müssen, daß er sich mit einer solchen Förmlichkeit Nuten gebunden, die ihn nun selber peitschen, denn bei Unterlassung der betr. Ver-, merke würde er ebenfalls das Recht an seinen Bildern, Stichen, Zeichnungen usw. verlieren. Es hieße dann: »Heute dir, mor gen mir«. Schließlich liefe also die ganze Bewegung darauf hinaus, die wohlverstandenen Interessen der Verleger zu schädi gen, um eines Augenblicksvorteils willen. Wir hoffen daher, daß sie nicht durchdringe, trotz des von den beiden Berichter stattern aufgewandten Maßes von aufklärender, vortrefflicher Ar beit. Aber nicht minder hoffen wir, daß die Bewegung die Pho tographen über den Ernst der Lage, der sie als Minderheit aus- gesetzt sind, nicht mehr im Zweifel lasse und sie dazu führe, den Verlegern hinsichtlich der Auskunfterteilung über die Schutz fähigkeit ihrer Werke ungeschminkt und ungesäumt Auskunft zu erteilen. Es sollte alles getan werden, damit Photographie- crzeuger und -benutzer sich einander nähern, sich verständigen und den Austausch ihrer Produkte in zweckdienlicher, rascher Weise ermöglichen. Kinematographie. Über die Art der Benutzung eines literarischen oder künstleri schen Werkes mittelst Kinematographie lag ein eingehender und sorgfältiger Bericht von Herrn Leclerc aus Paris vor. Da die Verlagsberträge allermeist hierüber keine Abmachung ent halten, so mutz untersucht werden, welche Rechte der Verleger in bezug auf diese Darstellungen und deren künstlerische wie ge werbliche Ausbeutung besitzt, um die Beziehungen zwischen Er zeugern und Vorführern von Films einerseits und Autoren und Verlegern, namentlich literarischer Werke, andererseits, genau zu bestimmen. Handelt es sich um ein schon vorhandenes literarisches Werk, so scheint dessen Verfilmung von vornherein eine eigentlich szenische Anpassung, ähnlich derjenigen des Balletts oder der Pantomime, zu sein, während freilich andere die kincmatogra- Phischen Werke nicht als Theaterstücke anfehen und sie in keine bekannte Gattung einreihen zu können erklären. Der Bericht erstatter bekennt sich auf Grund der Rechtsprechung, wie sie im Droit ck'äuteur enthalten ist, zur Ansicht, daß der Kinematograph in der Tat eine Übertragung des Werkes auf das Theater darstellt, und daß die geistige Erzeugung der Films unter die bühnen mäßige Nutzung falle. Der Vorgang zur Ausführung dersel ben ist nämlich folgender: Vom Roman oder Stück mutz zuerst durch Geistesschöpfung ein Szenar entworfen werden; hernach wird nach diesem Szenar eine Pantomime gespielt und diese dann kinematogrnphisch ausgenommen und später wiedergegeben. Nachdem einmal der Grundsatz der Gleichstellung der kine- matographischen Aufnahmen mit einer szenischen Bearbeitung an genommen und von den Gerichten anerkannt ist, hat unzweifelhaft der Verfasser eines literarischen Werkes allein das Recht, diese Art von literarischen Wiedergaben zu veranstalten oder veranstalten zu lassen. Welche Rechte besitzt dabei der Verleger eines kine- matographisch verarbeiteten Werks? Nach dein Berichterstatter ^hat eine längst schon in die Verkehrssitten übergegangene Praxis zu der Regel geführt, daß ein Verleger, der vom Urheber das ausschließliche Recht zumDruck und zur buchhändlerischcnHeraus gabe sowie zum Vertrieb eines Romans in einem oder mehreren Bänden erworben hat, ohne gegenteilige vertragliche Abmachung kein Rcchl aus die Dramatisierung und die nachherige theatralische Aufführung des so dramatisierten Werkes gellend machen kann. Somit scheint es Herrn Leclerc schwierig, behaupten zu wollen, der Verleger sei hinsichtlich der Ausübung aller Rechte an Stelle des Urhebers getreten und das Recht auf szenische Bearbeitung, das in der Reihe der eingeräumten Rechte nicht aufgezählt ist, müsse in der Abtretung inbegriffen sein. Damit wird, soweit es sich um Auslegung schon abgeschlossener Verträge handelt, der Gewinn aus der Verfilmung dem Autor zufallen müssen. Für die Zukunft dagegen sollte diese Frage im gemeinsamen Ein verständnis zwischen Verlegern und Autoren gelöst werden. Im Bericht ist sogar hierfür eine Formel angegeben, die jedoch nur die absolute Abtretung des Eigentums am Werke zugunsten des Ver legers vorsieh!. Der Berichterstatter scheint dann selbst gefunden zu haben, daß dies zu weit gehen dürfte, denn in seinen Schluß anträgen empfiehlt er denjenigen Verlegen'., die sich Rechte an der kinematographischen Übertragung und Wiedergabe von den durch sic veröffentlichten Werken sichern wollen, dies durch Ab schluß eines Vertrages zu tun. Die zuerst vorgebrachte Losung einer Vollständigen Abtretung sämtlicher Rechte mag dem Berichterstat ter als ein Extrem vorgekommen sein; zum Schluß erklärt er nämlich, es wäre zweckdienlich, nach dem Beispiel der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger eine gemischte, aus Autoren und Verlegern bestehende Vereinigung zu gründen, die mit den Herstellern von kinematographischen Films nach dem System der Gewinnbeteiligung sich zu einigen und die fälligen, so wohl Urhebern wie Verlegern zustehenden Gebühren für die Wie dergabe der Werke einzuziehen und sie unter die einen und die andern nach Maßgabe der in ihren Einzelverträgen ge- troffenen Abmachung zu verteilen hätte. Da Herr FoLin seinem auch die Kinematographie neben der Photographie behandelnden Bericht ebenfalls die Gründung von gemischten Autoren- und Verlegervereinigungen zur Verfolgung unbefugter kinematographischer Wiedergaben von Werken der Lite ratur und Kunst angeregt und sich mit den Vorschlägen des Herrn Leckere einverstanden erklärt hatte, wurden diese ohne Gegner schaft angenommen. Allein über die Grundfrage, ob die Verfilmung eine szenische Verarbeitung sei, wollte sich der Kongreß doch nicht aussprechen. So wurde die grundsätzliche Erwägung, wonach die kinematogra- phische Übertragung eines literarischen Werkes der bühnenmäßi gen Adaptation gleichzustellen fei, aus dem Beschlüsse ausgemerzt. Dieser ist damit der urheberrechtlichen Begründung entkleidet; er empfiehlt rein empirisch den Verlegern, über diesen Punkt in Zu kunft in den Verlagsverträgen genaue Bestimmungen wie über die übrigen Vervielfältigungsarbeiten aufzustellen, sowie mit den Urhebern gemeinsame Gesellschaften zur Bekämpfung der kine- matographifchcn Nachbildung literarischer und künstlerischer Werke zu gründen. - ^ Die urheberrechtliche Erörterung der prinzipiellen Seite der Frage, die erst einem Verlagsverhältnis die sichere Basis gibt, wird aber nicht zu umgehen sein. Phonograph. Im zweiten von Herrn Leckere abgefahren Bericht über die »Phonographen und die Verlegerinteressen« wird fast ausschließ lich auf die Rechtsverhältnisse abgestellt, die in Frankreich durch das Gesetz von 1866 geschaffen worden sind. Dieses Gesetz, das be kanntlich die Wiedergabe von Musikwerken auf mechanischen In strumenten freigibt, soll infolge der Annahme der revidierten Ber ner Übereinkunft einfach abgefchafft werden, wobei aber die Fa brikanten eine ziemlich rege Agitation zugunsten der Einführung eines dem deutschen Gesetz von 1910 nachgebildeten Lizenzsystems entfalten. Bis jetzt war nach Herrn Leclerc das Interesse der Bnchver- lsger an dieser Frage ein geringes. Nun sind aber diese In strumente in der Neuzeit bedeutend vervollkommnet worden, und
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