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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1936
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- 1936-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1936
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Daß der Einzelhandel sich bei seinen Werbegaben auf billige Mas senartikel beschränken müsse, sieht Gottschick als eine notwendige Folge des RG.-Urteils an; für die »übrigen Wirtschaftsstufen- hält er nennenswerte Einschränkungen der bisherigen Werbe- praxis nicht für gegeben. Ob letzteres ganz zutreffend ist, kann bezweifelt werden; Werbegaben gibt es noch, das ist richtig, aber durch das RG.-Urteil ist auch im Verkehr zwischen Hersteller und kaufmännischem Abnehmer Anlaß zu größeren Beschränkungen bezüglich der Werbegaben gegeben; denn die Unterscheidung zwi schen Einzelhandel und anderen Stellen ist in der Zugabenverord nung nicht gemacht worden (im Gegensatz zum Rabattgesktz). Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts im ganzen jedoch läßt solche Unterscheidungen zu, ja gebietet sogar sachliche Differenzie rungen gegenüber einer formalistischen Begrisfsjurisprudenz. Eine weitere Zugabe-Entscheidung Besonders vorsichtig muß man bei der Ankündigung von Zugaben sein; denn während die bloße Hingabe mehr die Unbedeutendheit des Aktes ausdrückt, liegt in der besonderen Ankündigung ein gewisser Widerspruch gegenüber der gesetzlich geforderten -Geripgwertigkeit«. So hat mit Recht der Strafsenat des OLG. Stettin (Arch. f. Wettbew.R. 1938, S. 39) die An kündigung der Zugabe einer Pappfigur (SA.-Mann darstellend) als strafbar verurteilt, obwohl das Stück nur 1,8 Pfg. kostete. Die Ankündigung lautete u. a.: »... und wieder gibt es etwas Neues bei ... bis Weihnachten erhält jeder Kunde beim Einkauf von n Psd. ... eine sehr beliebte Standfigur, die schönste Weih- nachtsfrcude für die Kleinen ...». Das Urteil sagte: »Bei diesen Zugaben handelt es sich um zugelassene Zugaben nach der Ver ordnung vom 9. März 1932, indessen ist die Form, in der der Angeklagte die Verteilung dieser Zugaben angepriesen hat, nach 8 1, Abs. 3 der Verordnung unzulässig, denn durch die Anzeige hat der Angeklagte den Eindruck der Unentgeltlich keit erweckt». Neben diesem Grund muß aber auch der schon oben erwähnte (Widerspruch zur Geringwertigkeit, wenn es »schönste Weihnachtsfreude- sein soll) m. E. die Entscheidung tragen. Sind Lichtbildaufnahme» nur mit Einwilligung des Ab gebildeten zulässig? Auch für den Buchhandel, der es in Berlagswerken und im Postkartenvertrieb häufig genug mit Bildniswiedergaben zu tun hat, ist die Entscheidung des OLG. Düsseldorf v. 9. Oktober 1935 2 pv 189/35 (HRR. 1938) von Interesse. Zwar ist der Fall selbst nicht buchhändlerisch, aber die Lehren, die aus ihm und aus der Entscheidung zu ziehen sind, verdienen Beachtung. Ein Unfall verletzter, der an eine Provinzial-Versicherungs-Anstalt Ansprüche stellte, wurde von einem Privatdetektiv der Anstalt gefilmt, weil man ihn im Verdacht hatte, daß er simuliere. Der Versicherte verlangte eine einstweilige Verfügung, die der Anstalt das Fil men, Photographieren oder sonstige Abbilden sowie die Verwer tung der Aufnahmen untersagen sollte. Das OLG. lehnte das ab. Mangels gesetzlicher Anerkennung gebe es kein Persön lichkeitsrecht des Inhalts, daß Lichtbildauf nahmen nur mit Einwilligung des Abgebil deten zulässig seien. Das »Recht am eigenen Bilde- nach 88 22, 23 Kunst-Nrh.-Ges. bestehe lediglich in einer Einschränkung der urheberrechtlichen Befug nisse an Bildnissen. Dieses Recht werde erst wirksam, nachdem das Bildnis geschaffen fei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das mit oder ohne Zustimmung des Abgebildetcn geschehen sei. Auch 8 823 BGB. schütze nicht die Persönlichkeit als solche. Man er innere sich, daß nach dem Bildnisrecht der 88 22, 23 Kunst-Urh.- Ges. Personen der Zeitgeschichte, Personen in einer Landschaft oder in Massenaufnahmen und ferner zum Zweck der Rechtspflege ohne weiteres ausgenommen und diese Bilder verbreitet werden dürfen. Aus das Recht der Verbreitung kommt es ja im wesentlichen an. Daß, sofern eine Verbreitung nicht stattfindet, grundsätzliches Photographieren von Personen erlaubt sei, sagt das OLG.-Urteil, betont aber andererseits, daß eine Dul dungspflicht des Aufzunchmenden nicht be stehe, er sich also der Aufnahme entziehen könne. Eine Ver breitung aber liegt nicht in der Verwertung des Bildes für den internen Bedarf der Versicherungsanstalt, auch nicht in der Verwertung als Beweismittel vor Gericht und der Ein reichung zu den Gerichtsakten. Für die buchhändlerische Benützung von Bildnissen ergibt sich also die Lehre, daß ohne die Zustim mung des Abgebildeten wohl Aufnahmen gemacht, diese aber nicht veröffentlicht und verbreitet werden dürfen; das kann Bedeutung haben für die vorsorgliche Eindeckung mit Bildnissen, um sie nach dem Tode des Abgcbildeten oder nach Ablauf der Schutzfrist in Memoiren oder Geschichtswerken benutzen zu können. Abspenstigmachen von Arbeitskräften Eine Reichsgerichts-Entscheidung vom 25. Oktober 1935 (II 106/35) äußert sich dahin, daß ein planmäßiges Vor gehen zur Werbung von Arbeitern eines Konkurrenzbetriebes sittenwidrig ist, sogar wenn es sich nur um einen einzelnen Arbeiter handelt. Dem planmäßigen Abspenstigmachen steht es gleich, wenn die angewendeten Mittel oder die damit ver folgten Zwecke sittenwidrig sind. Geschieht dies in einer Mehr zahl von Fällen, so ist Planmäßigkeit und damit Sittenwidrigkeit anzunehmen. Diese absichtliche Schwächung des Konkurrenten durch solche Mittel zum eigenen Vorteil entspricht nicht den Grundsätzen lauteren Wettbewerbs, denn es liegt ausgesprochener- maßen Behinderungswettbewerb statt Letstungswett- bewerb vor. Preisunterbietung sittenwidrig? Ähnlich wie das eben besprochene Abspenstigmachen von Ar beitern nicht ohne weiteres, sondern nur unter besonderen Um ständen wettbewerblich sittenwidrig ist (Planmäßigkeit, Behinde rungswettbewerb), gilt dieser Grundsatz auch bei der Preisunter bietung. Nach einem neueren Urteil des Reichsgerichts (15. Okt. 1935, II 44/35, HRR. 1936) ist Preisunterbietung, selbst wenn sie mit Preisen unter den Selbstkosten erfolgt, nicht für sich allein sittenwidrig und unerlaubt, da der Kaufmann »Herr seiner Kalkulation- ist und es beachtenswerte Gründe für eine gelegentliche Preisunterbietung geben kann. Aber auf die U m stä n d e des Falles kommt cs an, wie bei dem bekannten Benzol-Urteil, wo es ausschlaggebend war, ob Leistungs- oder Behinderungswettbewerb vorlag. Wenn die Ab sicht des Unterbietenden aus Vernichtung des Konkurrenten durch Behinderung seiner Leistung geht, so ist das Ver halten sittenwidrig und unerlaubt; das ist auch dann der Fall, wenn durch die Preisunterbietung das Wohl anderer am Wett bewerb nicht beteiligter Kreise beeinträchtigt wird. Es ist also in jedem Fall die sozialwirtschaftliche Einstellung zu untersuchen und nicht schematisch zu urteilen. Literarische Abende im Sortiment Erfahrungen und Anregungen Wer dem Sortimenter über seine Erfahrungen mit literarischen Abenden berichten will, darf wohl aus den Hinweis auf ideelle Be weggründe verzichten: erstens werden einem diese doch nicht ge glaubt, zweitens verstehen sie sich von selbst. — Der Sortimenter hat ein verständliches Interesse daran, zu erfahren, ob ihm solche Unternehmungen Nutzen bringen, und wie solche Vortragsabende zu gestalten sind, damit sie Nutzen bringen. Die von mir in dieser Sache gemachten Erfahrungen beziehen sich ans Verhältnisse, wie sie in kleineren Städten vorliegen, die zudem nicht durch Universitäten oder ein günstiges Hinterland be vorteilt find. Unsere Stadt ist zwar von mittlerer Größe und Sitz der Negierung und verschiedener Behörden, dafür aber durch die unmittelbare Nähe zweier Großstädte, die durch Autobus, Bahn und Straßenbahn zu erreichen sind, sehr im Nachteil. Ein kulturelles Eigenleben entsteht in dieser Stadt nur sehr schwer, und selbst die großen Kulturorganisationen wie die NS.-Kulturgemeinde mit ihren Untergliederungen haben es nicht immer leicht, ihre Veranstaltungen zu füllen. Ein Buchhändler, der in einer solchen Stadt Literatur- 289
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