MMMMmDtlMm VllMaM Nr. 186 (N. 86). Leipzig, Dienstag den 13, August 1935, 102. Jahrgang. Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Anordnung Nr. 84 über Anzeigepflicht bei dem Erwerb ausländischer Verlagsrechte Auf Grund des 8 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1, November 1933 <RGBI, I, S, 797) ordne ich an: Bevor Mitglieder der Reichsschristtumskammer Beiträge über die Drucklegung und das Erscheinen ausländischer Werke in Deutschland abschließen, müssen sie dein Präsidenten der Reichsschrifttumstommer davon Mitteilung machen. Diese Mitteilung muß enthalten: Name des Verfassers und Übersetzers, Titel der Originalausgabe und genaue Angaben über den Inhalt des Werkes, Vertragsgegner, Die wirtschaftlichen Abmachungen und Bestimmungen über die technische Durchführung der Verträge unterliegen keiner Meldepflicht, Vor Abschluß des Vertrages ist der Bescheid der Reichsschrifttumskammer abzuwarten. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im „Völkischen Beobachter" in Kraft, Berlin, den 25. Juli 1935, Der Präsident der Reichsschristtumskammer I. V,: Wismann. Bemerkung d, Schristl,: Die Anordnung ist veröffentlicht im Völkischen Beobachter, Süddeutsche Ausgabe, vom 10. August 1SSS. Bekanntmachung der Reichsschristtumskammer Anordnung Nr. 77 betr. Einführung des Rechts der Reichsschristtumskammer im Saarland Gemäß 8 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- kuliurkammergesetz vom I, November 1833 (RGBl. I S, 787) ovdne ich folgendes an: Durch die Einführung der Reichskulturkammergesctzgebung im Saarland ist auch in diesem Landcsleil die Betätigung auf kul turellem Gebiet, soweit sie in meinen Zuständigkeitsbereich fällt, von der Mitgliedschaft in der Reichsschristtumskammer abhängig gemacht worden. Es ergeht deshalb hiermit öffentlich an alle nach stehend genannten Berufsgruppen die Aufforderung, bis zum 3V, September 1835 die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttums kammer zu erwerben. Und zwar melden sich: !. Schriftsteller bei dem Rcichsvcrband Deutscher Schriftsteller, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122e/123, Nähere Auskünfte erteilt in Zwei felsfragen der zuständige Gauverbandslciter des RDS, Rupert Rupp in Neustadt/Haardt, 2, a) Verleger, l>) Buchhändler, e) Zwischenbuchhändler, ck) Jungbuchhändler (buchhändlerische Angestellte), e) Buchvertrcter, k) Leihbüchereiinhaber, beim Bund Reichsdeutscher Buchhändler, Leipzig C 1, Gerichtsweg 28. Nähere Auskünfte erteilt in Zweifelsfragen an Verleger, Buchhändler, Zwischenbuchhändler: Herr Paul Heinrich, Saarbrücken, Bahnhofstr, 88; an Jungbuchhändler: Herr Hans Pfeiffer, Saarbrücken, Haldystraße 2; an Buchvertreter: Herr Jean Perner, Saarbrücken, Kaiserstraße 2 a; an Leihbüchereiinhaber: Herr Peter Hochbruck, Karlsruhe, Kaiserstraße 22. 3, Adrcßbuchverlsger beim Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlags-Ge- werbes, Berlin-Wilmersdorf, Hindenburgstraße 86, 4, Werbcfachleute bei der Reichsfachschaft Deutscher Werbefachleute, Berlin W 62, Bayreuther Straße 37, Nähere Auskünfte in Zweifelsfragen erteilt Herr Engelhard i, Fa, Deutscher Reklame-Verband, Saarbrücken, Wilhelm-Heinrich-Straße 35. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft wegen ge legentlicher oder geringfügiger kultureller Betätigung gemäß 8 9 der ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichskulturkammer- gesches vom I, November 1933 (RGBl, I S, 797) sind über die genannten Berliner und Leipziger Dienststellen an die Reichs schrifttumskammer zu richten. Von einer nochmaligen Anmeldung sind die Personen befreit, die bereits vorher die freiwillige Mitgliedschaft in dem zuständigen Fachverband erworben haben. Alle zurzeit gültigen Anordnungen und Bekanntmachungen der Reichsschristtumskammer treten mit dem 1, Juli 1935 auch im Saarland in Kraft, Berlin, den 12, Juli 1935, Der Präsident der Reichsschristtumskammer I, V.: Wismann. Bemerkung d, Schrift!.: Die Zusammenstellung der Reichsschrist tumskammer über die z, Zt. gültigen Bekanntmachungen und An ordnungen vcrössentlichen wir in einer der nächsten Nummern, 657