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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.11.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-11-02
- Erscheinungsdatum
- 02.11.1933
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- Deutsch
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M 255, 2. November 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Namen anzugeben, und dann das Publikum veranlassen, die Namen aller Ausgestellten schriftlich anzugeben. Wo die richtigen Ein sendungen zu zahlreich werden, muß inan dann zur Auslosung der Preise greisen. Und so fort. Gerade hier steht eine Fülle von Möglichkeiten offen, das Publikum mit einem originellen Gedanken vor die Schaufenster zu ziehen. Von sonstigen Möglichkeiten seien noch einige angedeutet, so z. B. A u t o g r a m m st u n d e n der anwesenden Dichter und Schriftsteller, wobei nützlichcrweise für jedes Autogramm ein an gemessener Betrag für die Winterhilfe zu zahlen ist. Man denke auch an gesteigerte Beleuchtung, an das Änbringcn von Transparenten an öffentlichen Plätzen und an besondere Bearbei tung der Kundschaft mit Drucksachen, die auf die Buchmesse Bezug nehmen. Und schließlich ein besonderer Rat, den wir geben möch ten: Festliche Kleidung von Prinzipal und Ge hilfen, um jedem Kunden den besonderen Charakter der zehn Tage zum Bewußtsein zu bringen! überflüssig ist wohl, zu betonen, daß selbstverständlich jeder Laden mit Hilfe von Bildern und Blumen ein festliches Gepräge in diesen Tagen haben muß. Wenn alles das beachtet wird, dann müssen die »10 Tage deutsche Buchmesse« einen Erfolg für den gesamten Buchhandel haben. Freilich ist nicht geringe Mühe erforderlich, und, wie über all bei gemeinsamem Vorgehen, ein gutes Maß Selbstlosigkeit, Unterordnung und Bereitwilligkeit. Schließlich sollte keiner von uns vergessen, daß die »10 Tage deutsche Buchmesse» mit dem Zweck, wirtschaftlich zu einem Erfolge zu kommen, den viel größe ren Zweck verfolgen, durch Verbreitung guten deutschen Schrifttums in den Kampf unseres Volkes um seine Gesundung und um seine Zukunft einzugreifen. Die zehn Tage haben nicht nur eine wirt schaftliche, sondern eine hohe kulturpolitische Bedeutung. Denn auch dem Ausland gegenüber soll diese Veranstaltung zeigen, wie es um die geistigen Dinge im neuen Reiche steht und was es mit dem Gerede vom angeblichen Barbarismus in Wahrheit auf sich hat. Darum mit aller Kraft an die Arbeit: auch hier geht cs um nichts anderes als um Deutschland. Or. Günther Haupt, Leiter des Amtes für öffentl. Buchwerbung in der Reichs- stellc zur Förderung des deutschen Schrifttums. Neue Gesetze und Verordnungen. Massnahmen liegen hochverräterische und staatsgefährdende Zwecke verfolgende Druckschriften. Nachdem zunächst das Recht der Beschlagnahme und des Verbots von Druckschriften durch die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I S. 41) und die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) abgeändert und ergänzt worden ist, hat es die Neichsregierung nunmehr unter nommen, auch hochverräterischen oder staatsgefährdenden Zwecken dienende Bestrebungen in wirksamer Weise zu begegnen, die durch Herstellung und Verbreitung von Druckschriften im Auslande und durch Einführung dieser Druckschriften in das Inland verwirklicht werden sollen. Es sind zu diesem Zwecke durch das Gesetz zur Gewährleistung des N e ch t s f r i e d e n s vom 13. Oktober 1933 (RGBl. I S. 723) eine Reihe neuer strafrechtlicher Tatbestände geschaffen worden. Nach 8 1 Ziffer 3 dieses Gesetzes wird mit dem Tode oder, soweit nicht bisher schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wer im Ausland eine Druckschrift herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung bereit hält, durch die der Tatbestand des Hochverrats der 88 81—86 des Strafgesetzbuches begründet wird oder wer sonst ein Verbrechen des Hochverrats begeht. Die gleiche Strafandrohung trifft denjenigen, der es unternimmt, eine dieser hochverräterischen Zwecken dienenden Druckschriften in Kenntnis ihres hochverräterischen Inhalts zum Zwecke der Verbrei tung in das Inland einzuführen oder nach ihrer Einführung im Inland zu verbreiten. Auch auf sonstige im Inland vorgenommene Förderung eines im Ausland begangenen Verbrechens des Hoch verrats steht die gleiche Strafe. Druckschriften und sonstige Gegenstände, die bei Begehung eines der vorerwähnten Verbrechen Verwendung gefunden haben oder ge braucht werden sollten, können der Vorschrift des 8 86a des Straf gesetzbuches entsprechend eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenu sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören. Das Gesetz schafft ferner in 8 2 eine neue Strafbestimmung, die sich gegen die Einführung staatsgefährdenöer Druckschriften richtet. Hiernach wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wer es unternimmt, in das Inland in der Absicht der Verbreitung zu staats- gcfährdenden Zwecken eine Druckschrift einzuführcn, durch die der äußere Tatbestand folgender strafbarer Handlungen begründet wird: 1. Verstoß gegen das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933, wonach derjenige unter Strafe gestellt wird, der es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen Partei als der N.S.D.A.P. aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden. 2. Verstoß gegen die Bestimmungen der 88 110—112 des StGB, über öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen, über öffentliche Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen und über Aufforderung eines Angehörigen des Soldatenstandes zum Un gehorsam. 3. Verstoß gegen 8 8 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Negierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933. Diese Bestimmung richtet sich vor allem gegen die Verbreitung von Lttgen- meldungen, die geeignet sind, das Wohl des Reiches oder der Länder oder das Ansehen der Reichs- oder einer Landes regierung oder der hinter dieser Regierung stehenden Parteien oder Verbände schwer zu schädigen. Von Wichtigkeit ist, daß nach der erwähnten Verordnung auch die grobfahrlässige Ver breitung solcher Lügennachrichten strafbar ist. Es ist also, auch wenn keineswegs die Absicht der Verbreitung einer Druck schrift mit Lügenmeldungen zu staatsgefährdenden Zwecken be steht, bei Einführung von Druckschriften, insbesondere solcher politischer Natur, die erforderliche Sorgfalt zu bewahren. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß das Gesetz u. a. auch verschärfte Strafandrohungen für Tötung von Richtern, Schöf fen, Geschworenen, Beamten der Staatsanwaltschaft und Polizei so wie der Angehörigen der Wehrmacht, der Sturmabteilungen ein schließlich des Stahlhelms oder der Schutzstaffeln und Amtswalter der N.S.D.A.P. enthält, wenn die Tötung aus politischen Gründen oder wegen der amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit der aufgeführten Per sonen erfolgte. Für die Aburteilung der geschilderten Straftaten sind die nach der Verordnung der Neichsregierung vom 21. März 1933 in jedem Oberlandesgerichtsbezirk gebildeten Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Oberlandesgerichte begründet ist. Auslese der Bestände der öffentlichen Büchereien Thüringens. Das Thüringische Volksbildungsministerium gab kürzlich im »Amtsblatt des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung« (W33, Nr. 15) die nachstehend abgedruckten »Vorläufigen Richtlinien für die Auslese der Bestände der öffentlichen Büchereien nach völkischen Gesichts punkte n« bekannt. In der Verfügung wird gesagt, daß auch von den privaten Leihbibliotheken Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien erwartet werden. Weitere Anweisungen über den künftigen Bestandsaufbau im Volks- und nationalpolitischen Sinne sollen noch folgen. Die Durchführung der nationalen Erneuerung auf geistigem Gebiete haben auch die öffentlichen Büchereien als ihre zur Zeit wichtigste Aufgabe auzusehen. Sie können diese Aufgabe aber nur dann erfüllen, wenn eine sorgfältige Auslese ihrer Bestände unter volksbiologischen und nationalpolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Wir ordnen daher an, daß alle Landesbüchereien, soweit sie volkstümliche Büchereien (»Bildungsbüchereien«) sind oder neben der wissenschaftlichen Abteilung noch eine volkstümliche Ab teilung führen, sowie sämtliche volkstümlichen Büchereien sofort ihr zum Ausleihen (außer für wissenschaftliche Zwecke) bereitstehendes Schrifttum einer gründlichen Prüfung nach den folgenden vor läufigen Richtlinien unterziehen. S ch ö n e L i t e r a t u r. 1. Der oberste Auswahlgrundsatz hat zu lauten: Nur Dichter und Schriftsteller, die auf dem Boden der blut- und artbedingten Volksgemeinschaft stehen und sich in ihrer geistig-seelischen Hal tung mit dem Schicksal ihres Volkes eins fühlen, gehören in die 825
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