3. für die Bearbeitungen eines Werkes der Ton kunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instru mente oder Stimmen bestehen, 8 5, Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, hat der Verleger nur das Recht, eine Austage zu ver anstalten; jede Auflage ist aus einmal herzustcllen. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Bestimmung dem Verleger zu. Die Be stimmung erfolgt durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser zu machende Mit teilung, Unterläßt der Verleger die Mitteilung, so darf er nicht mehr als eintausend Abzüge Her stellen, Ist dem Verleger das Recht eingeräumt, eine neue Auflage zu veranstalten, so gelten für diese im Zweifel die gleichen Abreden wie für die zuletzt erschienene Auflage, 8 14, Vor der Veranstaltung der Austage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aen- deruugen Gelegenheit zu geben. Für diese Aendcrungen gelten die Vorschriften des 8 13. 8 22. Die Sorge sür die Korrektur liegt dem Ver leger ob. Zur Revision ist der Verfasser berechtigt, sofern er sie sich vor der Ablieferung des Werkes Vorbehalten hat. 8 23. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht dem Verleger zu. Er dars den Preis ermäßigen, aber nicht ohne Zustim mung des Verfassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis Zum ß 5, Es ist allerdings nach dem bisher herrschenden Druckverfahren mit beweglichen Lettern üblich gewesen, die mit dem Verfasser vereinbarte Auf lage in einem Druck herzustellen und dann den Satz abzulegen. Aber es kommt auch öfters vor, daß der Verleger den Satz stehen und die äußerlich eine Auflage darstellende Zahl von Abzügen in mehreren Drucken abziehen läßt. Gründe dafür können sein z, B. vorübergehender Papiermangel, Ab warten des Erfolges bei in Abteilungen oder Lieferungen erscheinenden Werken, bei Tagcslitteratur oder bei Tafeln, die großen wissenschaftlichen Werken beigegeben sind u, dgl, m. Durch solch teilweisen Aufschub des Druckes wird kein berechtigtes Interesse des Verfassers verletzt, und ein Mißtrauen gegen den Buchhandel ist um so unbegründeter, als vertragswidriger Mehrdruck ja strafbar ist. Zudem befinden wir uns im llebcrgang zu anderen Herstellungsverfahren, besonders durch die Zeilengießmaschinen, die es immer häufiger als das Nächstliegende und Praktische erscheinen lassen werden, die Auflage in Teil drucken auszuführen. Der Ausschuß beantragt daher, im ß 5, Abs, 1 den Schlußsatz so zu ändern: jede Auflage ist in der Regel aus einmal herzustellen, Z»M 8 14. Unter Berufung auf die dem Entwürfe bcigegebenen Erläuterungen beantragt der Ausschuß zu sagen: „Vor Veranstaltung einer neuen Auflage" (statt der Auflage), Zum 8 22. Der Entwurf will den Verfasser zur Revision nur berechtigen, nicht verpflichten. Das würde durchaus den Gepflogenheiten des Verkehrs, den Bedürfnissen des Verlagshandels und den Interessen des Verfassers wider sprechen, Es ist dem Verleger nur selten möglich, ohne Mitwirkung des Verfassers die Vervielfältigung fehlerfrei zu bewirken: Eigentümlichkeiten der Handschrift und eine Reihe anderer Umstände haben mindestens eine Durch sicht der Revisionsbogen vor dem Druck durch den Verfasser zu einer alten Uebung gemacht. Auch giebt diese Durchsicht dem Verfasser die Sicherheit, daß sein Werk unverändert vervielfältigt werde (8 16 d, Entw,). Dagegen können die am Schlüsse der Begründung des 8 22 angeführten Reisen und Geschäfte des Verfassers nicht in Betracht kommen, zumal in solchen Alls- nahmefällen besondere Vereinbarungen nie fehlen werden. Der Ausschuß beantragt daher dringlich, zu sagen: „Zur Revision ist der Verfasser berechtigt und verpflichtet", und den Satz „sofern — Vorbehalten hat" zu streichen. Zum 8 23. Da unzweifelhaft zu verstehen ist, daß der Verleger das Recht habe, bei jeder Auslage den Preis von neuem zu bestimmen, so wird gebeten, im ersten Satze zu sagen statt „das Werk" jede Auflage des Werkes,