VckMMMtllDtlMkll ViMmM Nr. 282 (N. 184). Leipzig, Sonnabend den 31. August 1935. 182. Jahrgang. Aufruf an die Verlage zur Woche des Deutschen Buches (Wiederholt aus Nr. 200 vom 29. August 14z;.) Anläßlich der Buchwoche iyz; erscheint eine Sonderausgabe der Zeitschrift „Buch und Volk" in einer Mindestauflage von einer halben Million Exemplaren. Das Sonderheft dient der Werbung für das deutsche Buch und stellt eine der größten Werbemaßnahmen dar, die bisher für das Buch durchgeführt wurden. Die Sonderausgabe enthält ein Preisausschreiben, das sich an jeden deutschen Volksgenoffen richtet und die beiden Fragen stellt: 1. Wie kam ich zum Buch? 2. Warum bringt mich das Buch im Leben vorwärts? Das Preisausschreiben wird zur redaktionellen Auswertung der gesamten deutschen Presse zugeleitet. Ferner werden Formblätter für das Preisausschreiben in allen Buchhandlungen kostenlos abgegeben. Die Beteiligung am Preisausschreiben wird daher sehr groß sein, so daß auch eine stattliche Anzahl von Preisen ausgesetzt werden muß. Außer Geldpreisen und Reisen werden in der Hauptsache Buchpreise verteilt. Um diese wichtige Werbeaktion für das deutsche Buch zu unterstützen, wird jeder deutsche Verlag gern bereit sein, eines oder mehrere Bücher als Preise zu stiften. Im Einverständnis mit der Reichsschrifttumskammer bitte ich die Verlage, bis 15. September der Reichsarbeitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung Berlin W 8, Mohrensiraße 6?n Titel und Verkaufspreise der Bücher mitzuteilen, die sie für das Preisausschreiben stiften wollen. Leipzig, den ig. August 1935 Baur, Vorsteher Anordnung des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler betr. den Betrieb von Buchgemeinschaften 1. Buchgemeinschasten sind gewerbsmäßige Unternehmungen sowie Personen-Vereinigungen, die an genau abgegrenzte Kreise (Bezieher, Mitglieder) Erzeugnisse des Buchgewerbes gegen die Verpflichtung regelmäßiger bestimmter Zahlungen liefern, soweit es sich um die Belieferung mit Büchern handelt. Die Mitglied schaft kann für eine begrenzte Zeit (mindestens ein halbes Jahr) oder als laufende Mitgliedschaft erworben werden. Im letzten Falle ist eine allgemeine Kündigungszeit sestzusetzen und in der für die Bekanntmachung und Werbung der Buchgemeinfchast üblichen Form bekanntzugeben. 2. Die den einzelnen Buchgemcinschaften angegliederten Nebengeschäfte (Sortimentsvcrtriebe, Ramschgeschäfte, Antiqua riate, Versicherungen, Theatergemeinden) müssen organisatorisch streng getrennt von den Buchgemeinschaften geführt werden. Für einen derartigen Geschäftsbetrieb gelten die jeweils dafür vorge schriebenen Richtlinien. 3. Die Buchgemeinschasten verpflichten sich, ihre Werke, für die sie das alleinige Verlagsrecht besitzen oder Nachdrucke von urheberrechtlich nicht mehr geschützten Werken dem allgemeinen Buchhandel zugänglich zu machen. Sie sind berechtigt, dafür einen von dem für die Mitglieder der Buchgemeinschasten geltenden ab weichenden Ladenpreis sestzusetzen. 4. Nichtmitglieder von Buchgemeinschaften dürfen nur zu den in Ziffer 3 angegebenen Bedingungen sowohl seitens der Buch gemeinschaften selbst als auch seitens des allgemeinen Buchhandels beliefert werden. 5. Die Preise ihrer Veröffentlichungen bzw. die Mitglieds- beilräge werden von den Buchgemeinschaften festgesetzt. Werden von Werken, die gleichzeitig im allgemeinen Buchhandel verkauft werden, Sonderausgaben (Lizenzausgaben) veranstaltet, so darf für sie ein vom allgemeinen Ladenpreis abweichender Mitglieds preis festgesetzt werden. Wenn Werke aus fremden Verlagen in Rohbogcn zum eigenen Einbinden übernommen werden, so darf dies frühestens ein halbes Jahr nach Erscheinen des betreffenden Werkes geschehen. Bei gleichzeitigem Erscheinen eines Werkes in einem Verlag und in einer Buchgememjchast muß der Original es