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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980131
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189801315
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- Jahr1898
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Paul Raschdorff in Kolberg. 818 G. v. P., das Militärkabinet in Berlin. 1 ,/k 50 Ferdinand Schöningh in Paderborn. 822 Liliiax, Linkädrnv^ iv äis KruncilaKSL äsi Ksowstris. II. öä. 7^. I. Schweitzer Verlag (Jos. Eichbichler) in München. 820 Nüllsr u. Nsilrsl, äss büi^srl. koedt 1a ssiiisr ususii OestsItuvA. 1. I^istsrunb- 80 -ß. A. W. Sijthoff in Leiden. 816 üuipsi-, 8tväis 6ii.11iras.od6L. ksrs II. 4 Hsrtiasll, äs 6radl6lastis ia klstoais tsxta. 4 Julius Springer in Berlin. 822 Wsddsr, tsodaieodos ^Vörtordued. 3. Lsaäodoa. 6sb. 3 Elwin Staude in Berlin. 822 Servus, Witterungs-Prognosen f. d. I. 1898. 50 H. Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 822 Do^Is, tds trsAeä)' ok Ido Horosdo. (3?. 8. vol. 3262.) Hermann Walther (Friedrich Bechlh) in Berlin. 821 Konservatives Handbuch. 3. Ausl. 3 geb. 3 -F 50 H. Nichtamtlicher Teil Einschränkung von Urheberrechtsschutz. Die vom 28. d. M. an in Berlin zur Ausgabe ge langende Nr. 2 (1898) des Reichsgesetzblattes bringt unter Nr. 2442 die Bekanntmachung, betreffend die Auf hebung der Uebereinkunft zwischen dem Reich und Großbritannien über den Schutz der Rechte an Werken der Literatur und Kunst, vom 22. Januar 1898. Die betreffende Nummer des Reichsgesetzblattes ist uns bis zum Schluß der heutigen Börsenblattnummer noch nicht zugegangen; wir haben daher den Wortlaut der oben bezeich nten Bekanntmachung, sowie auch den einer korrespondierenden des preußischen Ministers des Auswärtigen nach dem Reichs anzeiger und König!. Preußischen Staatsanzeiger Nr. 25 vom 28. Januar 1898 im amtlichen Teile des heutigen Börsen blatts wiedergegeben. Im Anschluß an diese Bekanntmachungen sei nachfolgend aus dem Börsenblatt 1897 Nr. 286 (amtlicher Teil) die kaiserliche Verordnung vom 29. November 1897 betreffend die Ausführung der Berner Uebereinkunft vom 9 September 1886 hier wiederholt: Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst Vom 29. November 1897. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 8 1- Werden besondere Abkommen, die mit anderen Ver bandsländern über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen sind, außer Kraft gesetzt, so unter liegt die Anwendung der Uebereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in ihrem Ursprungslande beim Inkrafttreten der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut geworden waren (Artikel 14 der Uebereinkunft), den nachstehenden Ein schränkungen : 1) Der Druck der Exemplare, deren Herstellung zur Zeit der Aushebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare, sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypen -c.) noch vier Jahre lang benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. 2) Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der Uebereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Uebersetzungsrechts-nicht gegen über solchen Uebersetzungen, welche zu dem gedachten Zeit punkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder teil weise veröffentlicht waren. 3) Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor der Aufhebung des Abkommens im Original oder in Uebersetzung in Deutschland erlaubter weise öffentlich aufgeführt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Ueber setzung nicht. 8 2. Die im § 1 Nr. 1 gewährte Befugnis zur Verbreitung und zum Verkauf von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, daß die Exem plare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung ist nur bis zum Ablauf dreier Monate zulässig; diese Frist beginnt mit dem Schluß des Monats, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist Die näheren Anordnungen in Betreff der Ab stempelung sowie in Betreff der Inventarisierung der ab gestempelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen. 8 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Neues Palais, den 29. November 1897. (U. 8.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Buchdruck und Verlagshandel Rußlands. Bei Gelegenheit der allrussischen Gewerbe- und Kunst ausstellung in Nischni-Nowgorod 1896 ist im russischen Finanz ministerium unter der Redaktion des Direktors des Departe ments für Handel und Manufaktur, W. I. Kowalewski, ein Sammelwerk unter dem Titel »Die Produktivkräfte Rußlands« erschienen, das eine kurze Charakteristik der verschiedenen Arbeitszweige entsprechend der Klassifikation der Ausstellung, sowie eine Fülle geographisch-statistischen Materials enthält. Das Werk entrollt in der Thal ein übersichtliches Bild der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse Rußlands. Bei dem großen Interesse, das diese für uns haben, ist daher die kürz lich bei Otto Wigand in Leipzig erschienene deutsche Ueber-
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