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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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84, II. April l»1l. Nichtamtlicher Teil. vörlenblatt f. d. Dtkchn. vuchhanbel. 4517 Unser Verein zählt demnach heut wie zu Anfang des Berichtsjahres mit Einschluß eines Ehrenmitgliedes 114 Mitglieder. Ais Ersatz für den ausgeschiedenen Herrn Landsberger trat Herr Georg Giintzel in den Vorstand ein und übernahm dankenswerterweise auch das von Herrn Landsberger bis dahin versehene Amt des zweiten Schriftführers. Eine Bestätigung dieser durch den Vorstand vollzogenen Ergänzungswahl durch die Hauptversammlung erübrigt sich, weil die Amtsdauer des Herrn Landsberger mit dem heutigen Tage abgelaufen wäre und demnach auch sein Ersatzmann jetzt aus dem Vorstande ausscheidet. Die Ergänzungswahlen werden uns nachher als Punkt 4 unserer Tagesordnung beschäftigen. Im vorjährigen Geschäftsbericht teilten wir bereits mit, daß der Registerrichter des hiesigen Amtsgerichts gegen die beantragte Eintragung unseres Vereins in das Vereinsregister keine Bedenken mehr habe und diese voraussichtlich in nächster Zeit erfolgen werde. Das ist denn auch bald darauf ge schehen, so daß unser Verein jetzt rechtsfähig ist und nötigen falls gegen unlauteren Wettbewerb als Verein klagbar Vor gehen kann. Die Eintragung zu erreichen, hat viel Umstände und Schwierigkeiten gemacht. Wir freuen uns, daß unsere Bemühungen endlich den gewünschten Erfolg hatten. Wie aus einem im Börsenblatte abgedruckten Jahres bericht hervorgeht, hat ein auswärtiger buchhändlerischer Verein, der bereits eingetragen war, die Streichung aus dem Vereinsregister beantragt, weil durch die nach dem Gesetz erforderliche Eintragung jeder Veränderung im Vorstande dem Verein bedeutende Kosten erwachsen seien. Unter dieser Schwierigkeit hat unser Verein nicht zu leiden, weil nach unseren Satzungen der »Vorstand im Sinne des Gesetzes« nur aus dem Vorsitzenden und dem Schriftführer besteht, also auch nur die Inhaber dieser beiden Ämter in das Vereinsregister eingetragen sind. Die in unserer vorjährigen Hauptversammlung ein stimmig beschlossenen Verkaufsbestimmungen für das Gebiet unseres Vereins haben die Genehmigung des Börsenvereins- Vorstandes gesunden; sie sind somit jetzt bei allen buch- händlerischen Verkäusen in und nach der Provinz Schlesien für alle Buchhändler — Nichtmitglieder ebenso wie die Mitglieder des Vereins —. unbedingt verbindlich. Einen Abdruck dieser Verkaussbestimmungen haben wir allen unseren Mitgliedern zugehen lasse» und außerdem die nicht bereits in der Verkaufsordnung enthaltenen Be stimmungen im amtlichen Teil des Börsenblatts vom 21. Mai 1S10 bekannt gemacht. Zahlreich waren leider im abgelaufenen Vereinsjahre wieder die Verstöße gegen die Verkaufsordnung und die Verkaufsbestimmungen bei Verkäufen in und nach unserem Vereinsgebiet. Es handelte sich in IS Fällen um die Ge währung unzulässigen Rabatts oder um öffentliches Angebot von Rabatt, in 3 Fällen um die Mitgliedschaft in Rabatt spar- und ähnlichen Vereinen, in 4 Fällen um Nicht beachtung der Bestimmung, daß bei Angebot und Verkauf von Gegenständen des Restbuchhandels und Antiquariats Bezeichnungen wie »Gelegenheitsexemplar«, »Gelegenheits kauf«, »Statt — nur« für sich allein verboten sind und eines den Grund der Preisermäßigung unzweifelhaft erkennbar machenden Zusatzes bedürfen. In den meisten Fällen ist es — manchmal allerdings erst nach längeren Aus einandersetzungen — bereits gelungen, die Anerkennung der Verkaufsordnung und unserer Verkaussbestimmungen und die Verpflichtung zu deren genauester Beachtung sür die Zukunft zu erlangen. Eine der bekanntesten Berliner Sortimentsbuchhand lungen hat, da wir klar Nachweisen konnten, daß sie mehr- BörslnblaU slir dm D-Utschm Buchhandel. 78. Jahrgang. fach nach Schlesien Bücher mit 5 Prozent Rabatt geliefert hat, an den Unterstützungsoerein eine Buße von 200 zahlen und beim Börsenverein ein Sicherheitsakzept über 1000 hinterlegen müssen. Einige Beschwerden sind noch nicht endgültig erledigt, doch ist anzunehmen, daß auch sie bald einen befriedigenden Abschluß finden werden. Die Schülerkalender-Angelegenheit hat den Vor stand auch im verflossenen Jahre wieder in verschiedenen Sitzungen beschäftigt. Es sei an dieser Stelle nochmals hingewiesen auf unsere im amtlichen Teil des Börsenblatts vom 11. Oktober 1S10 veröffentlichte Bekanntmachung: »Auf Grund von Z 5, Ziffer 3 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum und aus Grund von Z 4 der vom Vorstande des Börsenvereins genehmigten Verkaufsbestimmungen für das Gebiet unseres Vereins wurde folgender für alle Buch händler und Wiederverkäufer unseres Vereinsgebiets bindende Beschluß gefaßt: »Ohne Ladenpreis erschienene Schülerkalender in der Art des von Schauenburg, vom Phönixoerlag und der Pseilschen Verlagsbuchhandlung heraus gegebenen, die in Partien ungefähr 20 — 30 H netto kosten, sowie von einer Sortimentsbuchhandlung für eigenen Bedarf hergestellte Schülerkalender, deren Herstellungskosten etwa 20—30 H betragen, dürfen im Vereinsgebiet des Prooinzialoereins der Schlesischen Buchhändler (Preußische Provinz Schlesien) keinesfalls unter 30 H verkauft werden.« Der Verkauf derartiger Schülerkalender zu billigerem Preise ist demnach ebenso wie die Gratiszugabe eines Schlllerkalenders beim Schulbücheroerkauf unstatthaft und als Verstoß gegen 8 8 Ziffer 1 der Verkaufsordnung an zusehen.» Doch nicht nur Verstöße von Sortimentern gegen die Verkaufsbestimmungen haben den Vorstand im Laufe des Berichtsjahres vielfach beschäftigt, sondern auch Angebote und Lieferungen unter dem regulären Ladenpreis seitens der Verleger an Vereine, Institute, Behörden usw. Die Satzungen des Börsenveceins und die Verkauss- ordnung geben ja allerdings dem Verleger das Recht, »in Ausnahmefällen» von Werken seines Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen größere Partien zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Ver mittlung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern. Dies Recht wird aber eingeschränkt durch Z 12 Ziffer 2 der Ver kaufsordnung. Dort heißt es ausdrücklich: »Der Ausnahme fall soll nicht allein durch das Geschäftsinteresse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Abweichung vom Ladenpreis berechtigt er scheinen lassen». Und in der Erläuterung zur Verkauss- ordnung heißt es: Die Beschränkung -in Ausnahmesällen« schließt aus, daß ein Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Besugnis dieser Partie lieferungen Gebrauch macht. Trotzdem haben leider in letzter Zeit derartige doch nur »in Ausnahmesällen- und »unter besonderen Umständen« statthafte Angebote und Lieferungen einen derartigen Um fang angenommen, daß sie eine ernste Gefahr sür den Buch handel bedeuten, nicht nur sür das Sortiment, das bei diesen Angeboten und Lieferungen in den meisten Fällen völlig ausgeschaltet wird, sondern auch für den Verlags buchhandel. Die in dieser Angelegenheit an den Börsen oerein gerichteten zahlreichen Beschwerden sind laut Mit teilung des Herrn Meiner bei der außerordentlichen Haupt versammlung des Verlegervereins vom 7. November 1SI0 in der bei weitem überwiegenden Mehrzahl nicht von Sorti- 588
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