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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1911
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- Deutsch
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4518 «Srl-nilalt 1 d. Dtsch». Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 84. 11. April 1911. mentern. sondern von Verlegern ansgegangen, ein Beweis dafür, daß unter derartigen Lieferungen auch der Verlags buchhandel zu leiden hat. Daß den Verlegern das Recht, »in Ausnahmefällen» an Vereine usw. zu ermäßigten Preisen zu liefern, wieder ge nommen werden könnte, daran ist zurzeit jedenfalls garnichl zu denken. Aber mit aller Entschiedenheit ist dahin zu streben, daß sie von diesem Recht auch wirklich nur, wie die Verkaufsordnung vorschreidt. »in Ausnahmefällen,, die durch besondere Umstände veranlaßt sein müssen. Gebrauch machen. Ebenso wie das öffentliche Angebot von Rabatt und die Gewährung unzulässigen Rabatts durch Sortimenter, so muß auch die Unterbietung des Ladenpreises durch den Verleger, sofern nicht ein durch besondere Umstände begründeter Aus nahmefall vorliegt, als Übertretung der Verkaufsordnung angesehen und behandelt werden. Wie der Sortimenter nicht sagen darf: »Bücher, die ich bar bezahlt habe, sind mein Eigentum, über das ich volles Verfügungs recht habe, die ich also verkaufen kann, wie ich will; ich lasse mir keine Vorschriften machen», sondern sich den im Interesse des Gesamtbuchhandels erlassenen Bestimmungen unbedingt fügen muß. so wird auch der Verleger, der beim Vertrieb der Derlagsartikel nicht ganz auf die Mithilfe des Sortiments verzichten will, sich Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit gefallen lassen müssen, die ihm wohl manchmal unbequem sein mögen, die aber zum Wähle des Gesamtbuchhandels unbedingt nötig sind. Unser Vorstand hat davon Abstand genommen, sich den Erklärungen anderer Vereine in dieser Angelegenheit an- zuschließen; er hält es nicht für angängig, daß der Verleger, der in einem berechtigten Ausnahmesall ein Werk seines Verlages an eine Behörde oder Gesellschaft zum Vorzugs preise abgibt, verpflichtet sein soll, von dieser die Einhaltung des Ladenpreises beim Weiterverkauf des Buches an ihre Beamten bzw. Mitglieder zu verlangen. Bekommt eine Behörde z. B. ein Buch, das einen Ladenpreis von 5 ^ hat. zum Vorzugspreise von 3 SO ^ geliefert, so kann sie. wenn sie es an ihre Beamten weiterverkauft, dafür nur den Selbstkostenpreis von 8 50 H vereinnahmen, sie ist etats rechtlich gar nicht in der Lage, den sonst entstehenden Gewinn zu verbuchen. Bezieht ein Verein eine größere Partie eines Buches zum Vorzugspreise, so tut er dies in den weitaus meisten Fällen doch nur. um es seinen Mitgliedern zum Vorzugspreise abzugeben. Wollte man verlangen, daß der Verein die zum Vorzugspreise erhaltenen Bücher zum regu lären Ladenpreise, also mit Gewinn verkauft, so würde man ihn dadurch ja geradezu zum Handel mit Büchern anceizen. Geht der Verkauf gut und wird dadurch ein Gewinn erzielt, so kommt sicherlich bald ein findiges Mitglied auf den Ge danken: »Wir wollen doch öfter solche Geschäfte zum Besten des Vereins machen; wir richten eine kleine Niederlage solcher Schriften ein. die für unsere Mitglieder von Interesse sind, und erschließen dadurch unserem Verein eine ganz ergiebige Einnahmequelle.» — Ein Stempel »Schriftenmederlage des Vereins» ist bald beschafft und die neue Vereins buchhandlung ist fertig, der — leider! — eine ganze Anzahl von Verlegern ohne Bedenken liefert, gleichviel, ob die neue Schriftenniederlage schon im Buchhändler-Adreßbuch Auf nahme gefunden hat oder nicht. Deshalb ist's schon besser. wenn ein Verein ausnahmsweise, infolge be sonderer Umstände eine Partie eines Buches vom Ver leger zum Vorzugspreise geliefert bekommt, er gibt dies Buch seinen Mitgliedern auch zum Vorzugspreise ab. Da durch wird jedenfalls der Buchhändler am Ort weniger ge schädigt. als wenn der Verein, veranlaßt durch den beim Verkauf des Buches erzielten Gewinn, eine Schriftennieder- lage einrichtet. — Dringend erwünscht ist es aber, daß die Verleger die Lieferungen an Vereine zu Vorzugspreisen auf wirkliche Ausnahmesälle beschränken. Der Vorstand des Böiseuvereins will den Ausschuß für die Revision der Verkaufsordnung einberufen. Hoffentlich bekommen wir in der neuen abgeänderlen Vcrkaussordnung dann eine klare Bestimmung, was in Zukunst als Ausnahme sall. der den Verleger zur Lieferung unter dem regulären Ladenpreise berechiigt. anzusehen ist. Und weiter bekommen wir dann wohl auch die von uns bereits im Jahre 1909 bean tragte Bestimmung, daß der Verleger, wenn er in Aus nahmefällen billiger als zum Ladenpreise liefern will, ver pflichtet ist, 1. den Sortimenter in die Lage zu versetzen, daß er zu diesem Vorzugspreise auch liefern kann, und 2. bei den Anzeigen an die betreffenden Vereine usw. auf die Möglichkeit des Bezuges durch das Sortiment zu verweisen. Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Orts vereine bittet in einem Rundschreiben, ihm von jedem uns vorkommenden Fall von Verlegerschleuderei Kenntnis zu geoen. um auf Grund dieser Mitteilungen dann Schritte zur Beseitigung des Übels tun zu können. Wir werden dieser Anregung gern Folge leisten. Eme empfindliche Schädigung des Sortiments ist es auch, wenn Verleger den Zeitschriften, hin und wieder sogar auch den Büchern, welche durch das Sortiment vertrieben werden sollen, Beilagen beifügen oder auch Jnlerate darin aufnehmen, welche zum Bezüge von einer Reise oder Versandbuchhandlung oder einer anderen Sorti- rnenlsbuchhandlung oder auch direkt vom Verleger auf sordern. Es ist doch eine starke Zumutung sür einen Geschäftsmann, daß er seinen Kunden die Empfehlungen der Konkurrenz selbst ins Haus schicken soll. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die im amtlichen Teil des Börsen blatts vom 17. November 1906 veröffentlichte Bekannt machung des Börsenvereins - Vorstandes, worin es zum Schluffe heißt; »Besonders erscheint es uns unbillig, Zeit schriften, die vom Sortimenter an Abonnenten oder als Probenummern verbreitet werden, Prosp.kte oder Anzeigen beizugeden. die zum direkten Bezug vom Verleger oder einer bestimmten Firma ausfordern», und ferner daraus, daß bei den Verhandlungen zwischen dem Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsverelne und dem Vorstande des Vereins von Verlegern illustrierter Zeitschriften im April 1908 d:e Vorstandsmitglieder letzteren Vereins grundsätzlich erklärt habe», es sei ein Unrecht, von dem Sortimenter die Ver breitung von Inseraten und Beilagen zu beanspruchen, die ihm selbst Konkurrenz bereiten, wie z B. Ratenabzahlungs- Anerbietungen durch Versandgeschäfie. Die anwesenden Vor standsmitglieder des Vereins von Verlegern illustrierter Zeit schriften haben damals dis künftige Nichtannahme solcher Inserate und Beilagen zugesagt und versprochen, bei den Mitgliedern ihres Vereins darauf hinzuwirken, daß sie ebenso verfahren. Leider haben diese Mahnungen bisher recht wenig ge nutzt. die das Sortiment schädigenden Beilagen und Inserate sind vielmehr noch immer recht zahlreich. Wir haben in letzter Zeit derartige Beilagen gesammelt, um. darauf gestützt, dann geeignete Schritte unternehmen zu können. Der Schulbücherhandel hat auch im verflossenen Jahre zu mancherlei Erörterungen Anlaß gegeben. Bekanntlich hatten die Elberfelder Buchhändler den Versuch gemacht, durch gemeinsamen Einkauf der nach der Zahl der Schüler voraussichtlich überhaupt absetzbaren Schul bücher des Teubnerschen Verlages die Spesen und die Gefahr des Liegenbleibens zuviel bezogener Exemplare zu verringern, und sie hatten hierbei verständnisvolles Entgegenkommen
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