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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1911
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- Deutsch
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solches Merkmal war der Stempel des Photographen. Der Beweis, daß der Angeklagte den Stempel gesehen habe, konnte nun nach Lage der Sache nicht wohl erbracht werden. Nach den Feststellungen der Beweisaufnahme, die von keiner Seite bestritten wurden, befand sich der fragliche Stempel an einer Stelle, an der er gewöhnlich nicht gesucht wird, nämlich auf der Vorderseite des Bildes. Überdies wurde sestgestellt, daß er sehr wenig leserlich gewesen sei, so daß er bei normaler Aufmerksamkeit der Wahrnehmung sehr wohl entgehen konnte. Somit lag ein Dolus, ein absichtliches Zuwiderhandeln gegen das Urheberrechtsgcsetz nicht vor, der Angeklagte mußte daher kostenlos freigesprochen werden. Nun könnte man einwenden, daß ja der Angeklagte sehr wohl den Stempel gesehen haben könnte, sich aber gedacht habe: -Du kannst es ja ruhig einmal versuchen, die Photo graphie zu reproduzieren, vielleicht merkt es der Betreffende nicht, und wenn er es schon merkt, was kann dann groß geschehen?« Für ein derartiges Verhalten des Angeklagten lag jedoch nach den Feststellungen der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt vor. Aber selbst wenn der Angeklagte so ge dacht haben sollte, so wäre doch eine Bestrafung nicht mög lich gewesen, da dann nur eine eventualdolose Handlung vorlag. Die stellt das Gesetz aber nicht unter Strafe, oder — um vorsichtiger zu sein — man ist sich noch gar nicht darüber einig, inwieweit und ob Eventualdolus unter Strafe zu stellen ist. Mir ist kein Fall bekannt, in dem dies ge schehen wäre. Im übrigen aber müßte auch der Eventualdolus dem Angeklagten bewiesen werden, und auch das konnte im vorliegenden Falle nicht geschehen, da der Angeklagte durch die freiwillige und unaufgefordert geleistete Zahlung des orts üblichen Honorars an den Überbringer seinen guten Glauben dargetan hat. Für die Praxis folgt aus diesem Urteil, daß Photo graphen, die derartige, event. zur Reproduktion verwendbare aktuelle Photographien herausgeben, sehr zweckmäßig einen auffälligen Vermerk auf der Rückseite oder an sonst auffallen der Stelle anbringen, aus dem ersichtlich ist, wer das alleinige Vecsügungsrecht über Reproduktionserlaubnis usw. hat. Zu bemerken wäre übrigens noch, daß durch diesen Prozeß die ziviliechtlichen Ansprüche des Urhebers keineswegs entschieden sind, deren Geltendmachung vielmehr einem be sonderen Versahren Vorbehalten bliebe. 25 Jahre Regentschaft in Bayern. Fest schrist der Rundschau für den Deutschen Iuristen- stand »Das Recht«. Zum 90. Geburtstage und zum 25jährigen Negierungsjubiläum Seiner König lichen Hoheit des Prinzregcnten Luitpold von Bayern. Herausgegeben von 0r. iur Hans Theodor Socrgel. Hannover-Leipzig, Lelwingsche Verlagsbuch handlung. Preis ^ 6.—, gebd. ^ 8.—. Am 12. März feierte Prinzregent Luitpold von Bayern, der Nestor unter den Herrschern der Welt, in seltener geistiger und körperlicher Frische seinen 60. Geburtstag, in wenigen Monaten steht sein 26jähriges Regierungsjubiläum bevor. Für »Das Recht«, eine in ganz Deutschland weit verbreitete, in Bayern ge gründete, von einem bayerischen Juristen herausgegebene, sämt liche Rechtsgebiete umfassende Zeitschrift, lag es nahe, war es eine Ehrenpflicht, bei dieser Gelegenheit einen Überblick zu geben über alles das, was in diesen fünf Lustren auf dem Gebiete des öffentlichen Lebens durch des Regenten weise Fürsorge für Bayern geschehen ist. Die berufensten Kenner der einschlägigen Verhältnisse haben deshalb in dieser Festschrift die Entwickelung Bayerns während der Regentschaft zur Darstellung gebracht. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Im einzelnen entbält die treffliche Festschrift folgendes: Titelbild, Titel, Geleitwort des Herausgebers Soergel. — Huldigung der deutschen Juristen von Beruh. Hofmann, Oberstlandesgerichtsrat a. D., München. — Der Regent von vr. Bitterauf, Universitätsprofessor, München. — Die staatsrecht liche Stellung des Regenten von vr. von Graßmann, Ministerial rat im Staats-Ministerium für Verkehrsangelegenheiten. — 26 Jahre Zivilrecht von v>. P. Oertmann, Universitätsprofessor, Erlangen. — 25 Jahre Strafrecht, von I. von Payer, Senatspräsident am obersten Landesgericht. — 26 Jahre Justizbauwesen von G. Blumentritt, Bauamtmann im Staatsministerium des Innern. — 26 Jahre innere Landesverwaltung von vr. G. Rohmer, Geh. Legationsrat am Staats-Ministerium des Königlichen Hauses und des Äußern. — 25 Jahre Landwirtschaft von F. von Keller, Generalstaatsanwalt des Verwaltungsgerichtshofs, München. — 26 Jahre Heimatschutz und Baupolizei von G. Kahr, Ministerialrat im Staatsministerium des Innern. — 25 Jahre bayerische Statistik von Di-. Friedrich Zahn, Ministerialrat, Direktor des statistischen Landesamts. — 25 Jahre Landesversicherungswesen von H. Stör, Regierungs direktor bei der bayerischen Versicherungskammer. — 26 Jahre Schul- und Kultusverwaltung von vr. Döberl, Regierungs rat im Staatsministerium für Kirchen- und Schulangelegen heiten. — 25 Jahre Staatshaushalt und Finanzverwaltung, von Or. K. Deybeck, Ministerialrat im Staatsministerium der Finanzen. — 25 Jahre Forstverwaltung von K. v. Braza, Direktor ebenda. — 25 Jahre Verkehrswesen von K. v. Völcker, Ministerialrat im Staatsministerium der Verkehrsangelegenheiten. — 25 Jahre Militärrechtspflege von vr. G. Weigel, Senatspräsident beim Reichsmilitärgericht (bayerischer Senat). Die Namen dieser Verfasser bürgen dafür, daß jeder einzelne Beitrag wirklich Gediegenes bietet. Wie vor den Augen der bayerischen Leser bekannte Bilder vorüberziehen, schlummernde Erinnerungen wieder wachgerufen werden, so ersehen andrerseits die nichtbayerischen Leser, daß der zweitgrößte Bundesstaat mit seinen Einrichtungen und Maßnahmen oft an der Spitze marschierte und daß die 25 Jahre Regentschaft eine gesegnete Zeit für Bayern bedeuten. Das vorliegende Werk gewährt einen wirklich be lehrenden, hochinteressanten Einblick in die Rechtspflege und namentlich in die verschiedenen Verwaltungszweige Bayerns und regt zu bedeutsamen Vergleichen mit den vielfach anders ge arteten Verhältnissen der übrigen Bundesstaaten an. Rechtsanwalt vr. Eugen Josef-Freiburg i/Br. Kleine Mitteilungen. Schulbücher. — Als zweckmäßig empfiehlt es sich, jetzt in den Tageszeitungen auf die rechtzeitige Besorgung von Schulbüchern aufmerksam zu machen. In Leipzig ist dies von einer Reihe von Sortimentern auch in diesem Jahre wieder durch nachstehendes Inserat geschehen: Schulbücher. Durch Verfügung vom 22. Juni 1910 hat das Königlich Sächsische Kultusministerium den Schuldirektionen empfohlen, spätestens acht Tage vor Schluß des Unterrichts im alten Schul jahr ein Verzeichnis der Bücher aufzustellen, die im neuen Schul jahre gebraucht werden. Wenn die Beschaffung der Schulbücher, wie es bisher meist geschah, erst bei Beginn des neuen Schuljahres erfolgte, so ergaben sich für Schule, Schüler, Elternhaus und Buchhandel mannigfache Unzuträglichkeiten, denen die kultusministerielle Verfügung abzu helfen bestimmt ist. Ebenfalls diesem Ziele folgend, bitten die Unterzeichneten Buchhandlungen, ihnen Bestellungen auf Schulbücher — auch für solche Schüler und Schülerinnen, die Ostern erst neu ein- treten in eine Schule — sobald als möglich zugehen zu lassen. Guter Ausführung ihrer Aufträge und rechtzeitiger Lieferung dürfen die Besteller versichert sein. (Folgen 16 Unterschriften.) UrheberrechtSfchrrtz in Großbritannien «nd Irland. — Der Entwurf zu dem neuen Urheberrechtsschutzgesetz wurde am 7. April im Unterhaus in zweiter Lesung angenommen. 689
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