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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1940
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- 1940-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1940
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nahmen treffen, um die Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durch die Ausbildung und Förderung von Fachkräften zu heben. Zu diesem Zwecke kann er einzelne Vorschriften der Neichsgewerbe- ordnung ändern oder ergänzen. Die Maßnahmen erstrecken sich zu nächst ans die Verantwortlichkeit des Bctricbsführers für die beruf liche Ausbildung des Menschen im Betriebe, auf die Gestaltung der Lehrverträge und auf die Umschulungsmaßuahmeu. Großdcutsches Vcrsichcrungsrecht Das Gesetz über den Versicherungsvertrag wird vom 1. Juli 1040 ab ans die Ostmark und den Neichsgau Sudeteuland ausgedehnt. (Verordnung vom 19. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2443 ff.) Gleich zeitig treten dann eine Reihe Änderungen in Kraft, die Unklarheiten und Streitfragen beseitigen und den Schutz des Versicherten erhöhen, z. B. bei Abweichungen vom Antrag im Versicherungsschein, bei Prämienverzug, bei Doppelversicherung, auch hinsichtlich der Fällig keit der Versicherungslcistungen usw. Neu ist ein Eintrittsrecht des mit Namen genannten Bezugsberechtigten oder bei dessen Fehlen der Ehefrau oder der Kinder des Versicherten bei Zwangsvollstreckung in den Versicherungsauspruch oder nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers. — Die Feuerversiche rung umfaßt künftig die Sachen von Familienangehörigen und Be diensteten nicht nur dann, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft mit dein Versicherungsnehmer leben, sondern auch danu, wenn sie an dem Ort, für den die Versicherung gilt, ihren Beruf ausüben. - Die Neuregelung ist vom 4. Juli 1940 an auch auf bereits bestehende Versicherungsverträge anzuweuden. Großdcutsche Fernsprechordnung Am 1. Januar 1940 trat die Fernsprechordnung vom 24. No vember 1939 für das gesamte Graßdeutsche Reich in Kraft. Sie bringt einige Änderungen, so z. B.: Der Abzug der ausgezeichneten Ortsgespräche, der bisher nach dem Umsang des Ortsnetzes 3—5 v. H. betrug, wird allgemein auf 2 v. H. herabgesetzt. Einige Gebühren werden ermäßigt, u. a. werden Ferngespräche auf Entfernungen bis zu 10 Irin bei drei Minuten Dauer nicht mehr mit 30 Pfg., sondern nur noch mit 20 Pfg. berechnet. Verlängerte Wcchsclfristen in den Ostgebieten Die Fristen für Vorlegung und Protesterhebung bei Wechseln und Schecks, die im Neichsgau Danzig-Westpreußen (mit Ausnahme des Gebietes der bisherigen Freien Stadt Danzig und des Regie rungsbezirkes Maricnwerdcr), im Neichsgau Posen und Regierungs bezirk Kattowitz zahlbar sind, wurden zunächst um drei Monate, mindestens aber bis zum 30. Dezember 1939 verlängert. Durch die Verordnung vom 23. Dezember 1939 (RGBl. I, S. 2476) sind diese Fristen nunmehr um sechs Monate, jedenfalls aber bis zum 31. März 1940 verlängert worden. Voraussetzung ist, daß die ursprünglichen Fristen in der Zeit vom 28. August bis 30. November 1939 abge laufen wären. Erleichterungen bei der Umsatzsteuer Nach 8 13 des Umsatzstcucrgesetzes in Verbindung mit § 61 der Durchführungsbestimmungen dazu haben Steuerpflichtige mit mehr als RM 20 000 Umsatz im abgelaufenen Kalenderjahr in den ersten zehn Tagen jedes Monats eine Voranmeldung abzugcben und eine entsprechende Vorauszahlung zu entrichten. Nach dem Nunderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 16. November 1939 — S 4231— 16Ill — (Neichsstcuerblatt 1939, S. 1219) können ab 1. Januar 1940 die Unternehmer mit einem Umsatz bis zu NM 50 000 die Voranmeldungen vierteljährlich abgebeu uud die Vorauszahlungen vierteljährlich entrichten. Betrug bei höherem Umsatz der Jahres steuerbetrag im Vorjahr nicht mehr als 1000 NM, so können die Finanzämter auch die vierteljährliche Voranmeldung und Voraus zahlung gestatten. Unternehmer, bei denen die angegebenen Bedin gungen erfüllt sind, können deshalb im Jahre 1940 ihren Umsatz für das erste Vierteljahr bis zum 10. April anmelden und die ent sprechende Umsatzsteuer bis zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt zahlen. Die Finanzämter behalten aber die Befugnis, zur Sicherung des Stcuereingangs von manchen Betrieben monatliche Voranmel dung und monatliche Vorauszahlung zu fordern? Gewerbesteuer bei Einberufenen Durch die Einziehung des Unternehmers zum Wehrdienst wird die Gewerbesteuerpslicht nicht berührt, falls der Betrieb weiterge- sührt wird. Sie erlischt aber, wenn der Betrieb infolge der Einberu fung des Unternehmers tatsächlich eingestellt wird. Das ist anzu- nchmen beim Aufhören jeder werbenden Tätigkeit. Die Einziehnng einzelner rückständiger Forderungen aus der Zeit vor der Betriebsein stellung kann daher nicht als Fortsetzung der Betriebstätigkeit ange sehen werden. Wenn der Betrieb als eingestellt gilt und damit auch die Gewerbesteuerpflicht erloschen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb abgemeldet wurde. Es genügt, wenn der Gemeinde d.jc Ein stellung des Betriebes glaubhaft gemacht wird. In solchem Falle ist die Gewerbesteuer nur noch bis zum Ende des Kalendermonats zu erheben, in dem der Betrieb eingestellt worden ist. Die Gemeinde hat die Einstellung dem zuständigen Finanzamt zu melden. Ist sie der Auffassung, daß die Gewerbesteuerpslicht noch besteht, hat sie dies dem Steuerpflichtigen mitzuteilcn, der dann seinerseits die Ent scheidung des Finanzamtes anrufcn kann. (Nunderlaß des Neichs- ministcrs der Finanzen und des Neichsministers des Innern vom 20. Dezember 1939 — L 1494—16 III — Neichsstcuerblatt 1939, S. 1214.) Rückstellungen für die Gewerbesteuer Bisher konnten Rückstellungen für die Gewerbesteuer als Schuld posten in die Bilanz eingesetzt werden, auch wenn die Raten für die Gewerbesteuer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällig wurden. Im Urteil I 373/38 vom 7. November 1939 ist der Neichsfinanzhof von dieser Auffassung abgewichen. Künftig fällig werdende Gewerbc- steuerratcn dürfen den Gewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mindern. (Deutsche Steuerzeitung 1939, Heft 51/52, S. 1026.) Wehrsteucr der Einberufenen Der Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 14. Dezember 1939 — S 2715—268 III — (Neichsstcuerblatt S. 1206) ändert die bisherige Regelung, daß bei den einberufenen Wchrstencrpflichtigen auch mährend des Nutzens der Wehrsteuerpflicht die Wehrsteucr ein zubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist oder daß Ver anlagte die Vorauszahlungen weiter zu leisten haben. Zuviel ge zahlte Wchrsteuer wurde dann auf Antrag zurückerstattet. Jetzt gilt: Von einberufenen Wehrstencrpflichtigen wird die Wehrsteuer für die Dauer ihrer Dienstleistung nicht erhoben. Die Einbehaltung oder Abführung ist ab sofort (14. Dezember 1939) einzustellen. Über den Zeitpunkt dckr Rückerstattung der einbehaltcncn Wehrsteuerbcträge behält sich der Minister die Entscheidung vor. Durch diese Anord nung werden die Eintragungen über die Wehrsteuerpslicht auf der Lohnstencrkacte nicht berührt. Die Bcwcrtungsfreiheit Der ausführliche Nuuderlaß des Neichsministers der Finanzen vom 9. Dezember 1939 — S 2810—30III — (Neichssteuerblatt S. 1205) bringt erweiterte Bcwcrtungsfreiheit für Ausfuhrunter- nehmen, Bestimmungen über die Bewcrtungsfreiheit bei erstmaligem Ansfuhrumsatz und bei Erhöhung dieses Umsatzes. Weiter wird dar auf hingcwiesen, daß die Bewcrtungsfreiheit nach dem Neuen Finanzplan nicht für die Berechnung des Kriegszuschlages gilt. Neichsrccht in der Ostmark und im Sudetcnland Die Durchführungsverordnungen zum Neichsbewertungsgesed und zum Vermögenssteuergesetz gelten vom 1. Januar 1i)39 ab. (Verordnung vom 9. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2431.) Recht der Ostmark Am 1. Januar 1940 trat die S t r a f b e st i m m u n g der Ver ordnung über d i e A r b e i t s b u ch p f l i ch t in Kraft, nach der mit Geldstrafe bis zu 150 NM oder mit Haft bestraft wird — sofern keine schwerere Strafe verwirkt ist —, wer einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt, bevor ihm dieser das Arbeitsbuch vorgclcgt hat. Die gleiche Strafe trifft den Arbeiter oder Angestellten, der sich beschäftigen läßt, bevor er dem Unternehmer das Arbeitsbuch vor gelegt hat. (Verordnung vom 28. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2506.) Recht des Sudetenlandes Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nach wuchses und das Gesetz zum Schutze der Er b gesund- heit des deutschen Volkes sind ab 1. Januar 1940 eiugeführt. (Ver ordnung vom 15. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2434.) Recht des Mcmellandes Die Verordnung vom 30. Dezember 1939 (NGBl. I, 1940, S. 18) bringt Maßnahmen auf dem Gebiete des Aufwertungsrechtes, der Ziusseukung und der Hypothekenfälligkeit. Neichsrccht in Danzig Das Einkommensteuergesetz und die zu seiner Durch führung und Ergänzung erlassenen Verordnungen gelten ab 1. Ja nuar 1940. (Verordnung vom 9. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2431.) Die Veranlagung für 1939 findet nach den bis herigen Vorschriften statt. Der Steuerabzug vom Arbeits lohn richtet sich nach dem deutschen Recht für Lohnzeit- räumc nach dem 31. Dezember 1939 oder für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt. Die gleiche Regelung gilt für den Kriegszu ll
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