Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1940
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19400130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-194001305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19400130
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-01
- Tag1940-01-30
- Monat1940-01
- Jahr1940
-
-
-
-
-
33
-
34
-
397
-
398
-
399
-
400
-
401
-
402
-
403
-
404
-
405
-
406
-
407
-
408
-
409
-
410
-
411
-
412
-
413
-
414
-
415
-
416
-
35
-
36
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zeitschriften- und Zeitungswesen Vertrieb ausländischer Zeitungen und Zeitschriften Zur Klärung von ausgetretenen Missverständnissen teilt der Präsident der Reichspressekammer mit, daß die im Protektorat Böh men und Mähren sowie die im Generalgouvernement erscheinenden deutschsprachigen Zeitungen nicht als Auslandszeitungen im Sinne seiner Anordnung vom 1. Dezember 1939 anzusehen sind. Das gleiche gilt auch für diese Zeitungen hinsichtlich des vom Neichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Neichsministerium des Innern erlassenen Verbotes der Einfuhr deutschsprachiger Zeitungen und Zeitschriften aus dem Ausland vom 21. Dezember 1939. Frist für Nachlastberechnungen Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat dem Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger und dem Neichsverband der deutschen Zeitschriften-Vcrleger mitgeteilt, daß er damit einverstanden ist, wenn eine Frist für Nachlaßberechnungen bei den im September 1939 unterbrochenen Aufträgen erfolgt, um die Wiederaufnahme der Werbung so weitgehend wie möglich zu erleichtern. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft hat sich damit einverstanden erklärt, daß die für die Zeitungen und Zeitschriften geltenden Grund sätze auch für die Lesezirkclwcrbung angewendet werden. Um den Wcrbungtreibendcn, die im Zusammenhang mit dem Kriegsausbruch ihre bereits vor dem 1. September 1939 erteilten Aufträge unterbrochen haben, die Wiederaufnahme der Werbung so weitgehend wie möglich zu erleichtern, ist der Wcrberat damit ein verstanden, daß der Zeitraum von der Unterbrechung bis zur Wieder aufnahme der Werbung ausnahmsweise nicht in die einjährige Frist für die Nachlaßbercchnung eingerechnet wird^ wenn der Auftrag geber sich bis zum 15. Januar 1910 zur Fortsetzung des Auftrages verpflichtet hat. Sofern ans Grund besonderer Vereinbarungen in der Zwischenzeit schon Nachlaßberechnungcn vorgcnommen worden sind, obwohl die Unterbrechung der Werbung im Zusammenhang mit dem Kriegsausbruch steht, kann seitens des Verlegers eine ent sprechende Gutschrift erfolgen. Keine Beschränkung der Werbung im Sudetenlnnde Der Präsident der Neichspressekammer hat am 22. Januar 1910 die in seiner Mitteilung vom 1. Oktober 1938 erlassenen Beschrän kungen für die Werbung und Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften in den sndetendeutschcn Gebieten (veröffentlicht im Börsenblatt Nr. 237/1938) aufgehoben. Die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Ostmark Die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens wird für die Ost mark in einer Polizcivcrordnung vom 28. Dezember 1939 (NGBl. I, 1910, S. 2 ff.) geregelt. Sie betrifft die Werbung für Arzneimittel, für diesen gleichstehendc Mittel und Gegenstände (ausführliche Auf zählung in 8 1), für Verfahren und Behandlungen. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, und es ist genau angegeben, was als Irreführung gilt. Ferner ist verboten jede Werbung, die bei gemein gefährlichen Krankheiten, bei Geschlechtskrankheiten, Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane und bei Viehseuchen zur Selbst behandlung auffordert, ebenso die Werbung für Fernbchandlung und bie Werbung durch Erregung von Angstgefühlen. Bei einer Reihe von Mitteln oder Gegenständen wird die Werbung nur bei bestimm ten Personenkrciscn gestattet (8 5). Für Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel darf nicht öffentlich geworben werden. Dank- und Empfehlungsschreiben können nur verwandt werden mit ausdrück licher und schriftlicher Zustimmung des Schreibers und mit genauer Angabe von dessen Namen, Beruf, Anschrift, sowie von Ort und Zeit der Abfassung. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe oder Haft belegt, soweit nicht die geltenden Gesetze schwerere Strafen androhen. Anmeldung zur Neichspressekammer in den eingegliederten Ostgebieten Die auf dem Gebiete der Presse tätigen Personen oder Personen gruppen in den eingegliedcrten Ostgebieten haben die Mitgliedschaft in der Neichspressekammer zu erwerben. Zu den von der Neichs- prcssekammer erfaßten Tätigkeitsgruppcn gehören insbesondere: a) Verleger, Herausgeber, Eigentümer, b) Schriftleiter (Journalisten, Redakteure, festangestellte Ausländskorrespondenten, ständige und freie Mitarbeiter, Berichterstatter, Pressezcichner), e) leitende Vcr- lagSangestellte (Verlagslcitcr, Vorstandsmitglieder, Verlagsgeschüsts- führer, Prokuristen, Anzeigenlcitcr, Vertriebsleiter, Werbeleiter, Vcrlagspropagandisten), ck) Prcssestenographen, e) die im Angcstell- tenverhältnis tätigen Anzeigenvertretcr, k) Zeitungs- und Zcit- schriften-Großhändler, ss) werbende Zeitschristenhändler, b) Zeitungs und Zeitschriften-Einzelhändler (Kolporteure, Verschleißstellen), i) Lesezirkelbesitzer, k) Bahnhofsbuchhändler. Die Anmeldung hat bei der Neichspressekammer, Berlin W 35, Von-der-Hcydt-Straße 10, Fernsprecher: 25 01 95, zu erfolgen. Die Zugehörigkeit zur Neichspressekammer wird durch die Mitgliedschaft bei dem zuständigen Fachverband der Kammer erworben. Personen, die für sich selbst und ihren Ehegatten nicht den Nachweis ihrer Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800 erbringen können, können grundsätzlich nicht in die Kammer ausgenommen werden. In seiner Bekanntmachung vom 20. Januar 1910 (»Völkischer Beobachter« vom 21. Januar 1910) macht der Präsident der Neichs- pressckammer ferner darauf aufmerksam, daß Planungen auf dem Gebiete der Presse anmeldepflichtig sind. Einführung der Bestimmungen der Neichspressekammer in den eingegliederten Ostgebieten Mit einer Anordnung vom 20. Januar 1910, veröffentlicht im »Völkischen Beobachter« vom 21. Januar 1910, hat der Präsident der Neichspressekammer eine Reihe von Anordnungen und Bekannt machungen mit Wirkung vom 21. Januar 1910 in den eingegliederten Ostgebieten in Kraft gesetzt. Darunter befinden sich: Anordnung über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratis lieferungen von Zeitschriften vom 13. Juli 1931 mit einigen Ände rungen. Anordnung zur Wahrung der Unabhängigkeit des Zcitschriften- verlagswesens vom 30. April 1936 mit Erläuterungen. Berufsschutzanordnung für den werbenden Zeitschristenhandel, den Lesezirkel, den Zeitungs- und Zeitschriftcngroßvcrtrieb, den Bahnhofsbuchhandel vom 21. April 1937 sowie die dazugehörigen Geschäftsgrundsätze. Berufsschutzanordnung für den Zeitungs- und Zcitschriften- Einzclhandcl vom 21. April 1937. Anordnung über Eingliederung von Verlagen periodischer Druck werke, vcrlcgcrische Planungen und Pflichtbezug vom 15. Juni 1938. Anordnung zur Regelung der Bezieherwerbung durch Werber vom 1?. Juni 1938. Anordnung über die Einfuhr ausländischer Zeitungen und Zeit schriften vom 1. Dezember 1939. Schriftleitergesetz in den eingegliederten Ostgebieten Mit Wirkung vom 1. Januar 1910 an wurden in den eingeglie derten Ostgebieten das Schristleitcrgesetz von 1933, die Durchfüh rungsverordnung dazu und die Vcrfahrensordnung für die Berufs- gerichte der Presse eingeführt (Verordnung vom 29. Dezember 1939, NGBl. I, S. 2506). Wer nach dem 31. Dezember 1910 den Schrift leiterberuf ausüben will, muß unverzüglich beim Landesverband des Neichsverbandcs der deutschen Presse einen Antrag auf Eintragung in die Berufsliste stellen. Der Antrag ist nur wirksam, wenn ein vom Neichsverband bestimmter Fragebogen ausgefüllt wird. Die Voraussetzungen für den Schristleiterberuf sind die des Altreichs (Schriftlcitergcsetz § 5, Ziffer 1—7), nur wird Ziffer 3 durch fol gende Bestimmung erseht: Er muß deutschen oder artverwandten Blutes sein und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes haben. Auch wer im Zweifel ist, ob seine Tätigkeit unter das Gesetz fällt, hat unverzüglich beim zuständigen Landesverband anzufragen. Eintragungen auf Widerruf können vom Landcsleiter bis zum 31. März 1911 verfügt werden. Für die Durch führung des Schristlcitergesetzes im einzelnen sind die entsprechen den Fristen angegeben, überwiegend bis zum Frühjahr 1911. Ein Museum tapferer Zeitungsmänner Der Leiter des Presseamtes der Präfektur in Mailand hat an den Sekretär des nationalen Journalistenverbandes die Anregung gerichtet, ein Museum fiir tapfere Zeitungsmänner einzurichten. Die Anregung wird mit dem Tode des italienischen Berichterstatters Mario Massai begründet, der bei dem Flugunglück auf der Strecke Rio de Janeiro—Nom ums Leben kam. In der Anregung wird besonders darauf hingewicsen, daß zu allen Zeiten Journalisten sich in den, Kämpfen der Partei und des Imperiums hervorgetan hätten und ihr Gedenken deshalb geehrt werden müsse. A. Killisch von Horn f Am 29. Dezember 1939 verschied im achtundsiebzigsten Lebens jahre der langjährige Verleger der »Berliner Börscn-Zeitung«, Arnold Killisch von Horn. Mit seinem Leben vollendet sich ein Stück Berliner Zcitungsgeschichte. Er ist der Sohn des Mannes, der vor 85 Jahren die »Berliner Börscn-Zeitung« gründete. In Treue gegenüber der Tradition seiner Familie trat er 1916 an die Spitze der »Berliner Börscn-Zeitung«. Vor etwa einem Jahre hatte er sich von der Leitung der Geschäfte zurückgezogen. SS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht