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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1937
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- 1937-01-05
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- 05.01.1937
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Der Einfluß des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis und die Sozialversicherung Nachdruck verboten. Durch das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 (NGBl. I S. 375) hat der Führer die allgemeine Wehrpflicht wiederhergestellt. Zu seiner Ausführung ergingen das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (NGBl. I S. 609) und die Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 21. März 1936 (NGBl. I S. 201). Es ist hinsichtlich des Wehrdienstes zu unterscheiden zwischen den im aktiven Wehrdienst stehenden Wehrpflichtigen, die ihre aktive Dienstpflicht erfüllen (Dauer jetzt nach dem Erlas; des Führers vom 23. August 1936, NGBl. I S. 706, zwei Jahre), und den aus dem Beurlaubtenstand (Neserpe, Ersatzreserve, Land wehr) zu Übungen und sonstigem aktiven Wehrdienst Einberufenen (in Ostpreußen auch Landsturm). Hinsichtlich des Einflusses dieser beiden Arten des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis und auf die Sozialversicherung bestehen zwischen Arbeitnehmern*) der freien Wirtschaft einerseits, Arbeit nehmern im öffentlichen Dienst andererseits Unterschiede. Nachstehend werden nur die Einflüsse des Wehrdienstes auf das Arbeitsver hältnis und die Sozialversicherung hinsichtlich der Arbeitnehmer der freien Wirtschaft dargestellt. I. Der Einfluß des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis. Der Einfluß des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis ist bei diesen beiden Gruppen Dienstpflichtiger verschieden. a) Der B e st a n d des A r b e i t s v e r h ä l t n i s s e s. Während der Ableistung der Dienstpflicht richtet er sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Einberufung zur Erfüllung der. aktiven - - jetzt zwei jährigen — Dienstpflicht sowie der freiwillige Eintritt in die Wehr macht unterbricht das Arbeitsverhältnis der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in der freien Wirtschaft, ohne daß es einer Kündi gung bedarf (§ 1 der Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 30. September 1936, NGBl. I S. 865). Eine ab weichende Vereinbarung zwischen Unternehmer und Gefolgsmann ist zulässig uud rechtswirksam. 2. Die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht oder zu kurz fristiger Ausbildung berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht. Auf seinen Antrag ist der Einberufene zu beurlauben. Der Einberufene hat den Einberufungsbefehl mit dem Antrag auf Urlaub dem Arbeitgeber vorzulegen. Seine Kündigung aus Anlaß der Ein berufung ist verboten (Verordnung über die Einberufung zu Übungen der Wehrmacht vom 25. November 1935, RGBl. I S. 1358). Dagegen kann der Einberufene seinerseits kündigen. 0) Kein Lohnanspruch während der Dienstzeit. Während der Erfüllung der Dienstpflicht hat der Soldat gegen über dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn und Gehalt, einerlei, ob es sich um die Ableistung der zweijährigen Dienstpflicht oder um die Teilnahme an Übungen der Wehrmacht handelt und einerlei, ob es sich um einen langfristigen oder kurz fristigen Arbeitsvertrag handelt. Die Zahlung freiwilliger Bezüge ist natürlich zulässig (Sozialversicherungsbeiträge sind davon nicht zu entrichten). Ansprüche auf Gratifikation, Tantiemen, Provision, Prodnktionsprämien usw., die bereits vor Einberufung zum Wehr dienst entstanden sind, bleiben bestehen. e) Wehrdienst und Urlaub. Der Urlaub zur Teilnahme an Übungen der Wehrmacht (vgl. vorstehend u 2) kann nicht auf den dem Arbeitnehmer nach Tarif ordnung, Betriebsordnung oder Einzelarbeitsvertrag zustehenden Urlaub irgendwie angerechnet werden. Zahlt jedoch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Übungsurlanbs das Arbeits entgelt in der bisherigen Höhe (unter Abzug des ruhenden Arbeit nehmeranteils an den Sozialvcrsicherungsbeiträgen, s. nachstehend II) weiter, so kann er den Erholungsurlaub in dem gleichen oder dem folgenden Jahre um ein Drittel, höchstens zehn Tage, kürzen. Wenn die Übung weniger als zehn Tage dauert, so ist der Ubungsurlaub *) Obwohl das nationalsozialistische Arbeitsrecht die Begriffe »Arbeitgeber« und »Arbeitnehmer« überwunden hat, kann der Ge brauch dieser Bezeichnungen aus Gründen der Vereinfachung in dieser Darstellung deshalb nicht vermieden werden, weil die Gesetze der Sozialversicherung und die älteren Gesetze des Arbeitsrechts diese Begriffe noch verwenden. 6 bis zu einem Drittel des Anstehenden Jahresurlaubs auf den Er holungsurlaub anrechnungsfähig. Dauert die Übung z. B. acht Tage, so können bei einem Jahresurlaub von zwölf Tagen vier Tage vom Erholungsurlaub gekürzt werden. 6) A r b e i ts v e r t r a g l i ch e Anwartschaften. Arbeitsvertragliche Anwartschaften z. B. hinsichtlich des An spruches auf Urlaub, Steigerung des Arbeitsentgeltes, tarifliche Ein stufung, Länge der Kündigungsfrist gemäß den Bestimmungen des Angestellten-Kündigungsschutzgesetzes usw. bleiben bestehen. Diese Fristen werden also durch den Wehrdienst nicht unterbrochen, viel mehr ist der Wehrdienst auf sie anzurechneu, einerlei, ob es sich um die zweijährige Dienstzeit oder nm Übungen handelt. Beispiel: Ein Angestellter oder Arbeiter, der nach vierjähriger Tätigkeit in einem Betrieb zum zweijährigen Wehrdienst eiuberufen wird und nach dessen Ableistung wieder in seinen alten Berits eintritt, ist hinsicht lich des Urlaubs und der Lohnstufe so zu behandeln, als ob er schon sechs Jahre in seinem Berufe tätig wäre. Auf die Fristen der Wähl barkeit in den Vertrauensrat und der Zulässigkeit der Kündigungs- widerrussklage (nach 8 56 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit) ist jeder Wehrdienst anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Ableistung in seinen alten Betrieb zurlickkehrt, es findet jedoch eine Anrechnung des Wehrdienstes nicht statt, wenn der Arbeit nehmer in einen fremden Betrieb eintritt. »Selbstverständlich kann die militärische Dienstzeit nicht auf die Lehr-, Vorbereitungs- oder Probezeit angerechnet werden. Dasselbe gilt für die Höhe des Arbeitsentgelts. Ein Lehrling mit dreijähriger Ausbildung, der nach dem ersten Lehrjahr zum zweijährigen Wehrdienst eingezogen wird, kann also nach seiner Entlassung nicht verlangen, zur Ge- hilfeuprüfung zugelasseu zu werden oder den Lohn eines Lehrlings im dritten Lehrjahr zu erhalten. Wohl aber ist die im aktiven Wehr- und Arbeitsdienst verbrachte Zeit nach Beendigung der Lehr-, Vor bereitungs- oder Probezeit anzurechnen. Nach Bestehen der Prüfung ist also der Lehrling, der zwei Jahre gedient hat, als Gehilfe im dritten Jahr anzusehen« (Weigelt, Die Ortskrankenkasse 1936 S. 1077). e) Bevorzugte Arbeitsvermittlung. Soldaten, die nach erfüllter aktiver Dienstpflicht in Ehren oder unverschuldet früher aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, sind bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft bevorzugt zu berücksichtigen. Sie sollen insbesondere in dem Betrieb, in dem sie vor ihrer Einberufung als Arbeiter, Angestellte oder Lehrlinge beschäftigt gewesen sind, in das frühere oder in ein gleichartiges Be schäftigungsverhältnis wieder eintreten können. Die Wieüereinstel- lung in den Betrieb ist rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst zu beantragen. Ein Rechtsanspruch wird jedoch hierdurch nicht begründet. II. Der Einfluß des Wehrdienstes auf die Sozialversicherung. Da sich die Versicherungspflicht nach dem Bestand des versiche rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses richtet und dieses in der Regel — vorbehaltlich von Ausnahmen, die hier ohne Bedeutung sind — nach den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist wie das Arbeitsverhältnis, gelten für die Sozialversicherung der Wehrdienst pflichtigen die gleichen Grundsätze wie für das Arbeitsverhältnis. a) Zweijährige aktive Dienstpflicht. Die zweijährige aktive Dienstpflicht bringt, wie zu I a) 1 dar gelegt, das Arbeitsverhältnis zum Erlöschen. Die Folge ist, daß auch das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis und da mit auch die Beitragspslicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung erlischt. Die in der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer aktiven Dienst pflicht dienenden Soldaten unterliegen infolgedessen nicht der Ver- sicherungspflicht. Gesetzliche Bestimmungen über eine Anrechnung des Wehrdienstes bei Erfüllung der Wartezeit, Erhaltung der Anwart schaft und bei der Höhe der Rente fehlen vorerst noch. Der Soldat kann sich aber auf seine Rechnung weiterversichern. d) Übungen. Übungen dagegen unterbrechen, wie zu I a) 2 dargelegt ist, nicht das Arbeitsverhältnis. Die Folge ist, daß auch das versicherungs pflichtige Beschäftigungsverhältnis unberührt bleibt. Die Sozial versicherung (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Inva lidenversicherung, Angestelltenversicherung) der zu Übungen Ein- Nr. 2 Dienstag, den 3. Januar >«87
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