Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193701212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370121
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-01
- Tag1937-01-21
- Monat1937-01
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 16 (R. 8) Leipzig, Donnerstag den 21. Januar 1937 161. Jahrgang Anordnung des Präsidenten der Reichskulturkammer betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig Da die Sammelaufgabe der Deutschen Bücherei in Leipzig noch nicht überall die Würdigung gefunden hat, die ihrer kulturellen Bedeutung zukommt, wird erneut auf die folgende Anordnung des Herrn Präsidenten der Reichskulturkammer vom 20. September 193; hingewiesen: Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig (V.B. 35/27.9.) Auf Grund des § 2; der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 1 S. 797) ordne ich an: 1. Um die lückenlose Erfassung des gesamten deutschsprachigen Schrifttums durch die Deutsche Bücherei und seine laufende Bekanntgabe in der von der Deutschen Bücherei bearbeiteten „Deutschen Nationalbibliographie" sicheczustellen, haben alle dem Zuständigkeitsbereich der Reichskulturkammer unterstehenden Einzelpersonen, Verbände und sonstigen Stellen, soweit sie bzw. ihre Verlage bisher noch nicht durch die Verordnungen s) der Reichsregierung vom 11. April 1927 (RMBl. 1927 Nr. 17), b) der Reichsleitung der NSDAP, vom 26. Juli und 10. Dezember 1934 (VBl. 1934, Folge 78 und 86), 0) des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 6. November 1934 und des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler vom 22. Dezember 1934 hierzu ausdrücklich verpflichtet sind, die von ihnen herausgebrachten Druckschriften spätestens innerhalb einer Woche nach Erscheinen möglichst in einem gebundenen Exemplar porto- und kostenfrei an die Deutsche Bücherei abzugeben. Ist bei einer Schrift aus irgendeinem Grunde Geheimhaltung erforderlich, so ist dies bei der Übersendung anzugeben. 2. Der Ablieferung unterliegen alle Bücher, Zeitschriften, Broschüren und kleineren Drucksachen, soweit sie mehr als Einblattdrucke darstellen. Nicht ablieferungspflichtig sind Musikalien und Kunstblätter ohne begleitenden Text, politische Tages zeitungen (wohl aber literarische und heimatkundliche Beilagen), Preislisten, Musterbücher und Kataloge, die nicht einen selb ständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, sowie einfache Vordrucke. gez. Or. Goebbels Mitteilung über die Anwendung der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer vom 9. Juni 1936 über die Verbreitung von Schrifttum im Nebenbetrieb Vielfache Anfragen über die Anwendung der Anordnung des Präsidenten der Rcichsschrifttnmskammer vom 9. Juni 1936 (ver öffentlicht im Börsenblatt Nr. 12 vom 16. Januar 1937) ver anlassen mich, zur Klarstellung aus folgendes hinzuweisen: 1. Per Umsatzantcil von 10"/» am Gesamtumsatz gemäß K 1 wird ausschließlich errechnet aus dem Verkauf von. Schrifttum, dessen Vertrieb die Mitgliedschaft zur Reichsschrifttumskammer voraussetzt (§ 4 der Ersten Durchführungsverordnung vom 1. No vember 1933), nicht aber aus dem Verkauf von Schrifttum, das gemäß Z 6 der Anordnung sreigegeben ist oder dessen Vertrieb außerhalb der Zuständigkeit der Reichsschrifttumskammer (Musi- kalien, Zeitungen, Zeitschristen, Kunstblätter) liegt. 2. Der Vertrieb des wissenschaftlichen Schrifttums einschließ lich der darunter fallenden Lehrmittel bleibt den Angehörigen der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, die der Fachschaft Handel zugeteilt sind, Vorbehalten. Die durch Eintragung in die Stammrolle von der Mitgliedschaft in der Reichsfchrifltumskammer befreiten Inhaber von Buchverkaussstellcn sind zum Bezug und Vertrieb des gesamten übrigen Schrifttums einschließlich des so genannten sreigegcbcncn Schrifttums berechtigt. 3. Der Vertrieb des gemäß § 6 der Anordnung grundsätzlich freigegebenen Schrifttums sowie des aus Einzelantrag bewilligten Einzelhandels mit bestimmten Gruppen von Fachbüchern, die in der Bekanntmachung vom 6. Juni 1935 (veröffentlicht im Börsen blatt Nr. 130 vom 7. Juni 1935) fcstgelcgt sind, ist jedoch Firmen und Wiederverkäufcrn untersagt, bei denen der Tatbestand des § 10 der Ersten Durchführungsverordnung vom 1. November 1933 vorliegt. 4. über die Berechtigung zur Ausübung des Buchverkaufs auf Grund der Eintragung in die Stammrolle der Inhaber von Buch verkaufsstellen und über die Berechtigung zum Verkauf von Fach büchern (einschließlich der graphischen Lehrmittel) auf Grund der Eintragung in die entsprechende Fachgeschäftslistc wird ein Aus weis gegen eine Gebühr von 2.— RM ausgestellt, der jährlich zu erneuern ist. 57
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder