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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1937
- Strukturtyp
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- 1937-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1937
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- Deutsch
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Und der Fachverleger? Er ist kein Engel, sondern auch nur Mensch und, wenn er gut ist, Buchhändler. Er sieht von seinem »grünen Tisch« aus vieles schöner und leichter, als es das in der Sortimentswirklichkeit ist. Es wäre für ihn ungemein wertvoll, hier auch einmal einen Spiegel vom Sortimenter vorgehalten zu be kommen. Es sei hier am Ende offen gesagt, daß es nicht galt, ganz neue Weisheiten zu verkünden, die allen bisherigen Mängeln abhelfen könnten. Mancher Sortimenter wird still für sich schon lange tun, was hier von jedem gefordert wird. Es ist aber unbedingt nötig, daß sich der Buchhandel in seiner Gesamtheit des Gebietes »Fachbuch« in gründlicher Arbeit bemächtigt! Das Fachbuch lebt und wird leben, so lange unser Volk deutsch ist und arbeitet. Müssen wir denn den Strom sich selbst sein Bett suchen lassen? Sind wir etwa zu müde für unsere Aufgabe, von der wir voran sagten, sie sei unser Stolz? Nein! Wir werden arbeiten, alle miteinander! Könnte es auch ein schöneres Ziel geben als unseres? Andreas Pollitz, Ravensburg Gutachten der Rechtsauskunftsstelle der Fachschaft Verlag Gebühren für Rundfunkübertragungen eines dramatischen Werkes. Ein Verlag, der den Vertrieb eines dramatischen Werkes an Bühnen übernommen hat, ist nicht ohne weiteres berechtigt, auch die Gebühren für Rundfunkübertragungen des Stückes nach dem vereinbarten Satz für Bühnenaufführungen zu fordern. Der anfragende Verlag hat mit einem Dichter unter dem 11. August 1921 einen Verlagsvertrag über ein bestimmtes Werk für alle Auslagen und Ausgaben abgeschlossen und alle Verlags rechte an dem Werke damit erworben. Nach H 7 sind die Vertrag schließenden an den Honoraren für Abdruck in Zeitungen, Zeit schriften und Büchern mit bestimmten Prozentsätzen beteiligt. Nach K 10 übernimmt der Verlag den Vertrieb des Verlagswcrks an öffentliche wie Liebhaberbühnen ... Von ihm allein sind die Aufführungsrechte zu erwerben. Von den eingehenden Auffüh rungsgebühren erhält der Verlag 20 v. H. Der Verfasser ist gestorben. Der Erbe des Verstorbenen be streitet dem Verlag das Recht, von »Rundfunkaufsührungen« Honorar anteilig zu fordern. Nach feststehender Auffassung des Reichsgerichts ist in Er mangelung bestimmter Vorschriften für den Umfang der Rechte, welche der Verfasser in einem Verlagsvertrag einem Verlag über tragen hat, der Zweck maßgebend, dem das Rechtsgeschäft dienen soll. Der Parteiwille kann sich auf den gesamten jetzigen und künf tig etwa noch erwachsenden Inhalt des Urheberrechts erstrecken, insbesondere also auch auf solche Befugnisse, die zur Zeit des Ver tragsabschlusses weder voraussehbar noch näher bestimmbar sind (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 14. Nov. 1931 Bd. 134 S. 198sf., insbesondere S. 201, und ebenso Bd. 123 S. 319 ff. u. a.). Prüft man den vorliegenden Verlagsvertrag an der Hand dieser Grundsätze, so ergibt sich aus ihm zunächst nur die Über tragung des Verlagsrechts seitens des Verfassers auf den Ver lag. Das Verlagsrecht umfaßt regelmäßig bei literarischen Werken das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Darüber hinaus soll der Verlag, wenn man den § 7 erweiternd auslegt, berechtigt sein, den Abdruck in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern zu veranstalten. Gesagt ist dies in 8 7 nicht, sondern es wird dort nur eine Beteiligung des Verlags am Honorar vor gesehen, und da für die Herausgabe von Übersetzungen des Werkes die Erlaubnis des Verlags notwendig ist, könnte man wohl an nehmen, daß diese Rechte sämtlich noch dem Verfasser zustehen. Das Aufführungsrecht allein soll nach K 10 vom Verlag ver geben werden. Eine Übertragung des Rechtes ist auch damit nicht ausgesprochen, vielmehr rechtfertigt sich ohne weiteres die An nahme, daß der Verlag diese Rechte als Beauftragter des Ver fassers ausübt. Die vom Verlag erworbenen Befugnisse sind also verhältnis mäßig eingeschränkt. Unter dem Aufführungsrecht ist nicht zu verstehen die Rund funksendung des Werkes. Der Tatbestand der Aufführung eines Bühnenwerkes wird nur durch eine bühnenmäßige Mitteilung des Werkes vollendet.. Die bühnenmäßige Mitteilung richtet sich not wendig auch an das Auge des Mitteilungsempfängers, denn die technische Einrichtung der Bühne will das aus ihr aufgeführte Werk nicht nur dem Ohr des Zuhörers, sondern auch dem Auge des Zuschauers sinnlich wahrnehmbar machen. Eine Aufführung, die in keiner Weise auf das Auge wirken will, ist keine bühnen mäßige Aufführung (so Marwitz-Möhring, »Das Urheberrecht«, Bern. 31 Abs. 3 zu Z 11 S. 125). Daß die Vertragschließenden im Jahre 1921 an die Mög lichkeit der Rundfunksendung gedacht haben, ist wohl ausgeschlos sen. Unter Anwendung der eingangs gekennzeichneten Leitsätze fällt also die Rundfunlsendung nicht unter den Begriff »bühnen mäßige Aufführung«. Eine andere Frage ist es, ob eine öffentliche bühnenmäßige Aufführung insoweit vorliegt, als im Senderaum vor Zuschauern das betreffende Bühnenwerk in Kostümen und in voller Inszenie rung ausgeführt wird. Das Reichsgericht hat diese Frage meines Wissens, insbesondere in den sogenannten Sendeentscheidungen (so Entsch. d. RG. vom 12. Mai 1926 Bd. 113 S. 413 ff., Zeitschr. f. Gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht, GRUR 1926, 343) nicht entschieden. Die Frage wird aber von Allfeld, »Urheberrecht«, 2. Aufl., Bem. 18 Abs. 4 zu § 11 mit guten Gründen bejaht. Die Regel ist dies jedoch nicht. Es bedarf jedenfalls der Feststellung, ob im einzelnen Falle eine solche öffentliche Ausführung im Senderaum stattgefundcn hat. Sonst sind die Ansprüche des Ver lags aus Rundfunksendungen nicht begründet. Leipzig, den 29. August 1936 Justizrat vr. Hillig Rechte des Verlages bei Ablieferung eines nicht vertragsmäßigen Werkes. Der anfragende Verlag hat mit dem Verfasser im Verlags vertrag folgendes vereinbart: »Die Schriftweise muß wissenschaftlich einwandfrei, also zu verlässig sein, jedoch darf die Form der Erzählung nicht wissen schaftlich sein, vielmehr muß sic so einfach und klar auch im Satz bau sein, daß auch der einfachste Mensch das Gesagte versteht. Gerade mit Rücksicht auf die einfachsten Leser, es soll ja ein Volksbuch werden, muß die Erzählweise sehr flüssig und sehr fesselnd sein. Jegliche Fremdworte sind zu vermeiden.« Der Verfasser hat ein Manuskript geliefert, das hochwissen schaftlich, schwer verständlich und für einfache Volksgenossen gänz lich unbrauchbar ist. Der Verlag fragt an, welche Rechte ihm zu stehen. Der Verfasser ist verpflichtet, das Werk in vertragsmäßiger Form zu liefern. Zwar kann der Verleger inhaltlich Mängel grundsätzlich nicht rügen. Ist jedoch ausdrücklich vereinbart wor den, daß das Werk in einer bestimmten Art geschrieben sein muß, so verletzt der Verfasser seine Vertragspflichten, wenn er das Werk nicht in dieser Form liefert. Diese Vertragsverletzung gibt dem Verleger folgende Rechte: 1. Der Verleger kann vom Verfasser Beseitigung der Mängel verlangen. 2. Der Verleger kann dem Verfasser eine Frist zur Beseiti gung der Mängel setzen mit der Erklärung, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ab lehne. Liefert der Verfasser das Werk innerhalb der Frist nicht in vertragsmäßiger Form, so kann der Verleger ent weder Schadensersatz fordern oder vom Vertrage zurück treten. 157
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