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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1937
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- 1937-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1937
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- Deutsch
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Die vom anfragenden Verlag gestellten Fragen sind somit wie folgt zu beantworten: Zu 1. Der Verlag muß dem Verfasser eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, daß er die Annahme des Werkes nach Ablauf der Frist ablehne. Das Setzen einer Frist wäre nur dann nicht erforderlich, wenn bereits jetzt feststeht, daß der Verfasser nicht in der Lage ist, das Werk in vertragsmäßiger Form oder innerhalb der angemessenen Frist zu liefern. Nach Ablauf der Frist kann der Verlag Erfüllung nicht mehr fordern. Zu 2. Der Verlag hat nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verfasser oder das Recht des Rücktritts. Zu 3. Die Erklärung, -daß der Vertrag an sich gegenstands los sei-, ist unklar. Nach Ablauf der Frist kann der Verlag ent weder vom Vertrag zurüiktreten, dann ist der Vertrag ausgelöst als wäre er nie geschlossen worden. In diesem Falle besteht kein Schadensersatzanspruch. Oder aber der Verlag fordert Schadens ersatz, dann bleibt der Vertrag an sich bestehen, der Anspruch auf Vertragserfüllung verwandelt sich jedoch in einen Schadensersatz anspruch. Leipzig, den 7. Septbr. l936 Justizrat vr. Hillig Anpassung des Honorars an die im Normalvcrlagsvcrtrag scst- gclegten Sätze. Ist der Verleger verpflichtet, bei Veranstaltung einer neuen Auflage das Honorar des Verfassers den im Normalverlagsvertrag festgelegten Sätzen anzupassen, wenn bereits vor der Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer über den Normal vertrag im Verlagsvertrag das Versasserhonorar für alle Auf lagen aus einen festen Satz für jedes Exemplar sestgelegt wurde? Der anfragende Verlag hat mit dem Verfasser einen Ver lagsvertrag geschlossen, in dem folgende Honorarvereinbarung enthalten ist: -Das Versasserhonorar wird für die erste und jede folgende Auflage auf RM —.80 (Achtzig Pfennig) pro Exemplar festgesetzt. Der Verfasser erhielt von dem Gesamthonorar in Höhe von RM 8000.— bereits eine ä conto-Zahlung in Höhe von RM 1300.— und RM 1000.— erhält der Verfasser bei Schluß ablieferung des Manuskriptes, weitere RM 1000.— bei Erscheinen des Werkes und von da ab monatlich RM 1000.— bis zu der bereits genannten Gesamtsumme. Fünf vom Hundert einer jeden Auslage bleiben honorarsrei für Frei- und Dedikations- usw. Exemplare.» Die erste Auslage von 10 000 Stück ist nach diesen Verein barungen abgerechnet worden. Der Verlag hatte eins zweite Auf lage von 10 000 Stück in Aussicht genommen. Da jedoch das frag liche Werk vom Kultusministerium abgelehnt, von der Reichs stelle zur Förderung des deutschen Schrifttums einer scharfen Kritik unterzogen, sowie der Unbedenklichkeitsvermerk verweigert wurde, will der Verlag nur 0000 Exemplare drucken. Der Ver fasser fordert in diesem Falle eine Erhöhung des Honorars auf 1.— RM für das Exemplar oder 10°/° vom Ladenpreis. Der Verlag fragt an, ob er verpflichtet ist, den Forderungen des Verfassers stattzugeben. Die Frage ist unbedenklich zu verneinen. Die Anordnung der Reichsschristtumskammec vom 3. Juni 1835 über einen Normal verlagsvertrag zwischen Schriftstellern und Verlegern hat keine rückwirkende Kraft. Sie ist gemäß Ziss. 11 erst am 3. Juni 1835 in Kraft getreten. Bestehende Verträge werden von der Anord nung nicht betroffen. Gegenüber den Ausführungen des anfragenden Verlags sei noch darauf hingewiesen, daß nach dem Normalverlagsvertrag die Vergütung für den Verfasser 12,5°/° vom Umsatz oder 10°/« vom Ladenpreis des gehefteten, oder 7,5°/° vom La denpreis des gebundenen Stückes betragen soll. Leipzig, den 26. September 1936 Rechtsanwalt vr. Greuner Vcrsiigungsrccht über ein Manuflript, bas für die heutige Zeit untragbar ist. Der anfragende Verlag hat vor mehreren Jahren das im Manuskript seit längerer Zeit vorliegende Werk eines Verfassers in Verlag genommen, und zwar sowohl als Einzelwerk wie als Beitrag zu einem Sammelwerk. Das Honorar für die Sammelwerk ausgabe ist voll gezahlt. Eine Vervielfältigung und Verbreitung des Manuskriptes ist infolge seiner liberalistischen Grundhaltung für die heutige Zeit sowohl als Ganzes wie in seinen einzelnen Teilen nicht möglich. 1. Wer hat das ausschließliche Verfügungsrecht über das Manuskript? 2. Kann der Verleger das Manuskript vernichten, oder ist er verpflichtet, das Manuskript auf Verlangen des Verfassers diesem zurückzugeben? 3. Ist der Verleger verpflichtet, das Manuskript dem Ver fasser zur Verfügung zu stellen, wenn er das ganze oder auch nur einen Teil des Honorars zurückzahlt? 4. Kann der Verleger im Falle einer gütlichen Einigung über das gezahlte Honorar auf Verlangen des Verfassers das Manu skript einem Schweizer oder österreichischen Verleger abtreten, und bejahendenfalls treffen den Verfasser oder Verleger daraus irgendwelche Folgen? Zu Fragen 1—3: Solange der Verlagsvertrag besteht, ist der Verleger ver pflichtet, das Manuskript nach der Vervielfältigung zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginn der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbehalten hat (VG. 8 27). Wenn aber vor der Ver vielfältigung in gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag auf gehoben wird, oder auch wenn der Verleger berechtigterweise vom Verlagsvertrag zurücktritt, so hat er das Manuskript dem Ver fasser wieder zur Verfügung zu stellen. Der Verfasser hat aus der anderen Seite das ihm gezahlte Honorar zurückzuzahlen, denn die Folgen des berechtigten Rücktritts sind die, daß die Parteien ver pflichtet find, einander die empfangenen Leistungen zurückzuge währen. Die Verpflichtung des Verlags besteht in der Rückgabe des Verlagsrechts und der Rückgabe des Manuskripts, die Pflicht des Verfassers in der Rückzahlung der ihm geleisteten Honorar beträge. Ich gehe dabei davon aus, daß keinen der Vertragschließenden ein Verschulden trifft, sondern die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den keine der Parteien zu vertreten hat, unmöglich geworden ist (BGB 88 275 und 323). Zu Frage 4: Die Abtretung des Verlagsrechts seitens des Verlegers an einen Schweizer oder österreichischen Verlag ist an sich rechtlich möglich, besonders dann, wenn der Verfasser dieser Abtretung zu stimmt. Ich verweise aber auf die Bekanntmachung der Reichs schrifttumskammer betr. Anordnung über Anzeigepflicht bei Ver trägen mit ausländischen Verlagen, ohne Datum abgedruckt im »Völkischen Beobachter« Berliner Ausgabe vom 8. Juni 1935 und im Börsenblatt Nr. 132/1935 vom 11. Juni 1935. Nach dieser Be kanntmachung müssen Mitglieder der Reichsschrifttumskammer, bevor sie Verträge über die Drucklegung und das Erscheinen von Verlagswerken im Ausland abschließen, hiervon dem Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Mitteilung machen. Die Meldung muß enthalten: den Namen des Verfassers, den Titel des Werkes, den Vertragsgegner und die Sprache, in der das Werk erscheinen soll. Die wirtschaftlichen Abmachungen und die Bestimmungen über die technische Durchführung der Verträge unterliegen keiner Meldepflicht. Diese Anordnung ist durch eine Bekanntmachung vom 29, Juni 1935 (Börsenblatt Nr. 154/1935) dahin ergänzt worden, daß mit der Anzeige über den Verkauf von Verlagsrechten für ausländische Ausgaben jeweils ein Exemplar des betr. Werkes ein zureichen ist. Für die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird derjenige — Verleger oder Verfasser —, der die Abtretung des Verlags rechts vornimmt, bzw. einen neuen Verlagsvertrag mit dem Aus land abschließt, verantwortlich gemacht. Die äußerste Folge könnte unter Umständen Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer sein. Leipzig, den 26. November 1936 Justizrat vr. Hillig 188 Nr. 42 Sonnabend, den 20. Februar 19S7
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