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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1937
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- 1937-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1937
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sammen 4,72 Mill. RM beträgt, während vierzehn Aktiengesellschaf ten weniger als 100 000 RM Grundkapital im Gesamtbetrags von 0,55 Mill. RM haben. Von den Aktienbetrieben der graphischen Branche entfallen siebzig mit einem Gesamtkapital von 64,3 Mill. RM auf solche Unternehmungen, die mehr als 100 000 RM Grund kapital besitzen, und neun Betriebe mit einem Gesamtkapital von 0,5 Mill. RM auf solche Unternehmungen, die weniger als 100 000 RM Grundkapital haben. Während hiernach von den Betrieben der graphischen Branche nur ein geringer Teil den Vorschriften über die Auflösung oder Umwandlung unterliegt, ist es bei denen des Buch handels mehr als dis Hälfte, die von jener Gesetzesbestimmung be troffen wird. Verschiedene Aktienunternehmungen des Buchhandels und der graphischen Branche sind jedoch schon jetzt in andere Betriebssormen umgewandelt worden, sodaß sie von den Vorschriften des neuen Ge setzes nicht berührt werden. Es sind dies: Name der Firma: Gebrüder Parcus, Buchdruckerei u. Verlagsanft. A.-G., München: Pickenhahn L Sohn, Graph. An stalt n. Verlag A.-G., Chemnitz: Chr. Bclser A.M., Verlagsbuch- handlg. und Buchdruckerei in Stuttgart: Offset- u. Tiefdruck A.-G., Lpzg.: Dermatoid-Werke Paul Meißner A.-G. in Leipzig: F. A. Günther L Sohn A.-G. in Berlin: vr.Selle-EyslerA.-G. in Berlin: Gebauer-Schwetschke, Druckerei u. Verlag A.-G., Halle: Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttg.: Bibliographisches Institut A.-G. in Leipzig: Friedrich Andreas Perthes, A.-G. in Stuttgart: Neue Betriebsart lbzw. verfügte Maßnahme): Offene Handelsgesellschaft. Kommanditgesellschaft. Kommanditgesellschaft. Übertragung des Vermögens auf denHauplaktionlir ».Abfindung der freien Aktionäre zum Kurse von 270 Proz. <Einzelsirma>. Kommanditgesellschaft. Verkauf der Verlagsrechte an das bisher. Vorstandsmitglied Dir. Monstedt; Beüerbetrieb als Grotzdruckerer. Einzelfirma: Erich Zander Druck- und Verlagshaus, Berlin. Ausgliederung der Verlagsabtei lung und Übertragung auf eine neu zu gründende Gebauer- Schivetfchke-Verl. Nächst Jaeger L Co. Kommanditgesellschaft in Halle. Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien oder Umtausch inöproz. Anhaber-Obligationen. Fristverlängerung der Ausnahme bewilligung von d. Verordnung zum Schutze des Zeitschriften- verlags'wesens vom 30. April 1938 bis zum 31. Dezember 1938 vom Präsidenten der Reichs- presselammer zugebilligt. Liquidation der Firma; Über nahme der Verlagsvorräte und Rechte seitens d. Deutschen Ver lags-Anstalt, Stuttgart. 2. Vorstandsbefugnisse und -Pflichten. Nach dem neuen Gesetz liegt die gesamte Geschäftsführung dem Vorstand ob, der für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist. Sind meh rere Vorstandsmitglieder vorhanden, so kann der Aussichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden ernennen, der bei Meinungsverschieden heiten zu entscheiden hat, sofern dieses Recht nicht satzungsgemäß aus geschlossen wurde. Der Vorstand kann nach dem neuen Recht nur aus fünf Jahre bestellt werden. Er ist zur Verlustanzeige verpflichtet, wenn nach seinem Ermessen die Hälfte des Grundkapitals als verloren anzu nehmen ist. Im übrigen hat der Vorstand den Aktienbetrieb sorgfältig und gewissenhaft zu leiten und hastet nicht nur der Gesellschaft, son dern auch den Gläubigern gegenüber. Werden gegen ihn Ansprüche auf Schadenersatz gestellt, so hat er zu beweisen, daß er seine Pflicht erfüllt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, den Geschäftsabschluß durch einen unabhängigen Prüfer, der von der Hauptversammlung zu wählen ist, prüfen zu lassen, andernfalls die Rechnungslegung nach den neuen Vorschriften nichtig ist. Ergeben sich zwischen Vorstand und Prüfer Meinungsverschiedenheiten, so trifft die Entscheidung eine unpar teiische Stelle, die Spruchstelle. Die Bezüge der Vorstandsmitglieder haben in einem angemes senen Verhältnis nicht nur zu den Aufgaben des einzelnen Mitgliedes selbst, sondern auch zu der finanziellen Lage des Unternehmens zu stehen. Tritt hierin eine Verschlechterung ein, so sind die Bezüge herabzusetzen, wenn sie in der bisherigen Höhe den Betrieb erheblich belasten würden. Die Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder regelt sich nach dem Verhältnis der freiwilligen Aufwendungen, die der Gefolgschaft oder dem gemeinen Wohl zugute kommen. Kredite an Vorstandsmitglieder oder leitende Angestellte können nur in be schränktem Umfange gewährt werden und sind im Geschäftsbericht besonders auszuweisen. Das neue Gesetz schreibt ferner vor, daß die Namen sämtlicher Vorstandsmitglieder und der Name des Aufsichtsratsvorsitzers nicht nur im Geschäftsbericht bzw. Jahresabschluß, sondern auch auf allen Geschäftsbriefen von Aktienunternehmungen zu vermerken sind. 3. Stellung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat, der keine Geschäftssührungsbefugnisse mehr hat, hat lediglich die Aus gabe, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, letzteren zu bestellen und abzuberusen. Auch liegt es dem Aufsichtsrat ob, die Bezüge der Vorstandsmitglieder so zu regeln, daß sie deren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft entsprechen; ebenso hat der Aussichtsrat die Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder den freiwilligen Auf wendungen anzupassen, die das Unternehmen für soziale Zwecke zu gunsten der Gefolgschaft oder des Volkswohles leistet. Diese im neuen Aktienrecht verankerten Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise auch für die Bezüge und die Gewinnbeteiligung des Aussichtsrates selbst. Die Anzahl der Aussichtsratsmitglieder richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals des Aktienunternehmens. Beträgt letzteres weniger als 3 Mill. RM, so soll der Aufsichtsrat aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen; die Zahl der Aufsichtsratsmitglioder erhöht sich bei Unternehmen mit mehr als 3 Mill. RM auf zwölf und bei Unternehmen mit mehr als 20 Mill. RM Grundkapital auf zwanzig. Auch sieht das neue Gesetz vor, daß sich nicht mehr als zehn Aufsichts ratsposten in einer Hand vereinigen. 4. Die Hauptversammlung und ihre Befug nisse. Der Einfluß der Hauptversammlung, bei der bisher die ent scheidende Rolle in Betriebsangelegenheiten lag, ist erheblich einge schränkt worden und kommt im wesentlichen nur noch bei Existenz sragen der Aktienbetriebe zur Geltung, während in Fragen, die sich auf die Geschäftsführung beziehen, die Hauptversammlung nur dann tätig sein kann, wenn der Vorstand dies verlangt. Die Hauptversammlung hat mindestens einmal jährlich zu sammenzutreten, um der Verwaltung des Aktienunternehmens Ent lastung zu erteilen, auch hat sie über die Gewinnverteilung nach Maß gabe der im Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinnerträge zu ent scheiden, während die Feststellung des Jahresabschlusses Sache des Vorstandes und Aufsichtsrates ist. Neben diesen die Geschäftssührung und die Ausgaben und Be fugnisse der Verwaltungsorgane einer Aktiengesellschaft betreffenden Fragen regelt das neue Aktienrecht eine Reihe anderer nicht weniger wichtigen Fragen, beispielsweise die Kapitalbeschaffung, die Ver schmelzung und Umwandlung von Aktiengesellschaften mit anderen und in andere Rechtsformen, die Konzernbildung usw., deren Erörte rung außerhalb des Rahmens dieses Berichtes liegt. 5. Jahresabschluß und Bilanzgliederung. Für die Gliederung der Jahresbilanz stellt das Gesetz einheitliche Normen auf, durch die allen Interessenten die Übersicht über die geschäftliche und wirtschaftliche Lage der Aktienunternehmungen ermöglicht und erleichtert werden soll. Das Gesetz schreibt z. T. eine weitergehende Gliederung sowohl der Aktivposten als der Passivposten vor, als sie bisher schon in der Praxis gehandhabt worden ist. Besonders wichtig sind dabei die Bewertungsvorschristen für gewisse Aktiven und Pas siven. — Im übrigen sieht das Gesetz eine weitgehende Spezialisie rung der Vermögenswerte einerseits und der Schulden andererseits vor. Zum Anlagevermögen gehören ferner als ideelle Werte Patente, Lizenzen oder ähnliche Rechte. Über die Bilanzierung von Wert papieren bestehen besondere Vorschriften. Ein Geschäfts- oder Fir menwert darf ausnahmsweise nur dann in die Bilanz eingesetzt wer tlos Nr. 46 Donnerstag, ben 25. Februar 1037
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