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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1937
- Strukturtyp
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- 1937-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 58 (R. 25) Leipzig, Dienstag den 2. März 1937 18t.Jahrgang Bekanntmachung der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer Normalvertrag zwischen Verlagsbuchhandlungen und Verlagsvertretern Auf Grund von Verhandlungen, die zwischen dem Leiter der Fachschaft Verlag und dem Leiter der Fach schaft Buchvertreter geführt worden sind, ist ein Normalvertrag zwischen Verlagsbuchhandlungen und Ver lagsvertretern aufgestellt worden, den ich hiermit veröffentliche. Wie in der dazu ergehenden Vorbemerkung ausgeführt wird, handelt es sich um einen Mustervertrag. Ich erwarte, daß die Verträge zwischen Verlegern und Buchvertretern unter Zugrundelegung dieses Musters abgeschloffen werden. Leipzig, den 27. Februar 1937 Baur, Leiter der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer Vorbemerkung Der nachfolgende Normalvertrag wurde von der Fachschaft Verlag und der Fachschaft Buchvertreter mit der Absicht geschaffen, Richtlinien aufzustellen, die in Zukunft für vertragliche Vereinba rungen zwischen Verlagsbuchhandlungen und Verlagsvertrctern be stimmend sein sollen. Den Anlaß zur Schaffung dieses Normalver trages gab der Umstand, daß bisher keinerlei Anhaltspunkte für der artige vertragliche Abmachungen Vorlagen und in der Praxis dis verschiedenartigsten Auffassungen über die Ausgestaltung eines solchen Vertrages bestanden. Der Normalvertrag soll die geistige und wirt schaftliche Werkgemeinschast zwischen Verlag und Verlagsvertretern bekunden, ist also aus der Überzeugung der Verbundenheit dieser Kräfte entstanden. Ehe Verhandlungen über die Ausgestaltung dieses Vertrages stattsanden, wandte sich die Fachschaft Verlag durch Versendung ihres Fragebogens, der den Vertraulichen Mitteilungen Nr. 611 bei lag, an alle Mitglieder, um einen überblick darüber zu gewinnen, welche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verlegern und Ber- lagsvertretern bisher vorliegen. Auf Grund dieser der Praxis ent nommenen Unterlagen und den von der Fachschaft Buchvertreter geäußerten Anregungen kam der vorliegende Vertrag zustande, der zunächst keine Verbindlichkeit besitzen soll, da alle Beteiligten die Möglichkeit haben sollen, diese Abmachungen vorerst praktisch zu erproben. Die beiden Fachschriften erwarten aber von ihren Mitgliedern, daß sie den zu treffenden Vereinbarungen in Zukunft den Normal vertrag für Berlagsvertreter zugrunde legen. Sollten grundsätzliche Änderungen für notwendig erachtet werden, so wird um Mitteilung an die jeweils zuständige Fachschaft zwecks etwaiger späterer Berück sichtigung gebeten. In Ergänzung der in dem Normalvertrag gemachten Angaben wird noch bemerkt, daß bewußt von einer Bekanntgabe von Provi sionssätzen abgesehen wurde. Die Fachschaft Verlag und die Fach schaft Buchvertreter sind sich aber einig, daß jeder wirtschaftlich selbst ständige Berlagsvertreter, also nicht der Mitarbeiter, der im Ange stelltenverhältnis steht, eine durchschnittliche Provision von 10°/° erhalten muß. Es wird weiter empfohlen, sofern im Einverständnis mit dem Verlag aus besonderen Gründen Kommissionsbestellungen entgegengenommen werden sollen, diese dem Provisionskonto monat lich nach Auslieferung solcher Bestellungen zu einem Satz von 3°/° gutzubringen. Diese Behandlung der Bedingtaufträge empfiehlt sich, um dem Verlag die Vornahme umfangreicher Buchungsarbeiten zu ersparen. Der § 2 des Vertrages enthält Bestimmungen über den Besuch der buchhändlerischen Firmen. Durch diese Erklärung soll dem Ver lag aber nicht die Möglichkeit genommen werden, in Sonderfällen einzelne Firmen direkt zu bearbeiten, sie also vom Bertreterbesuch auszuschlicßen. Sofern derartige Notwendigkeiten bestehen, muß der abzuschließende Vertrag entsprechende Ergänzungen erfahren. Es war das Bestreben der Verleger und Berlagsvertreter, das Leistungsprinzip zur Grundlage des Vertrages zu machen. Da der Verlagsvertreter, dem als wesentliche Aufgabe neben der Schaffung einer engen Verbindung zwischen dem Verlag und dem vertreibenden Buchhandel die der Vermittlung neuen wertvollen Schrifttums zu fällt, sehr oft für diese Tätigkeit nicht direkt ausreichend entschädigt wenden kann, regen wir hierdurch an, zum Ausgleich der unsicht baren Leistung, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden darf, be vorzugt den wirtschaftlich selbständigen Mitarbeitern nach Erreichung eines bestimmten Umsatzes eine erhöhte Provision zu gewähren. Es muß der Aussprache der Vertragschließenden Vorbehalten bleiben, die von uns erwähnte erhöhte Entschädigung feslzusetzen. Wir müssen uns daher auf den Hinweis beschränken, daß sich nach Erreichung eines bestimmten Hundertsatzes der Vorjahrsumfätze die Gewährung Mcütige Mitteilung über die fackbuck-fluswalMsten sieke übernZciitte Settel Nr. 50 Dienstag, den 2. März 1987 185
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