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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370302
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193703020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370302
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- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-03
- Tag1937-03-02
- Monat1937-03
- Jahr1937
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1937
- Autor
- No.
- [4] - 186
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eines Provisionszuschlages empfiehlt. Diese zusätzliche Leistung soll Ausdruck der Werkgemeinschaft sein, also dem Verlagsvertrcter die Überzeugung vermitteln, daß die von ihm zu leistende Arbeit in ihrer Bedeutung jederzeit anerkannt wird. Vereinbarungen über die Zubilligung einer erhöhten Provision nach Erreichung eines bestimmten Umsatzes sind als Ergänzung des 8 6 Fall 2 zu treffen und schriftlich festzulegen. Bei der Vielgestaltigkeit der Bedürfnisse ließen sich für die Rege lung etwaiger Übernahme von Spesen durch den Verlag keine ein heitlichen Sätze bestimmen. Den Gepflogenheiten jeder einzelnen Firma kann daher individuell in dem erwähnten 8 6 Rechnung getragen wreden. Wenn ein Verlag, das sei abschließend bemerkt, seinem Vertreter die Erledigung von Sonderausgaben, die nicht ursprünglich mit seiner eigentlichen Tätigkeit Zusammenhängen (z. B. Autorenbefuche, Rück sprachen bei Behörden, Beitreibung von Außenständen usw.), über trägt, so darf dieser erwarten, daß ihm eine seinem Zeitverlust ent sprechende Vergütung nicht vorenthalten wird. Normalvertrag für Verlagsbuchhandlungen und Verlagsoertreter zwischen dem Verlag sim folgenden »Verlag« bezeichnet) und dem Verlagsoertreter sim folgenden »Vertreter« bezeichnet) 1. Die folgenden Vereinbarungen treten nach einer Probezeit von drei Monaten in Kraft. Während der Probezeit wird gewährt: Eine Provision von ..."/» vom Umsatz der Festaufträge. Die Probezeit kann vier Wochen vor ihrem Ablauf von beiden Teilen gekündigt werden. 2. Der Verlag überträgt dem Vertreter die Alleinvertretung feiner Firma für das Gesamtgebiet von Der Vertreter ist berechtigt, jede in dem Bereiche des ihm über tragenen Gebietes ansässige, im Adreßbuch des Deutschen Buch handels bzw. seinen Nachträgen verzcichncle und zahlungsfähige Buchhandlung zu besuchen. Er darf Aufträge nur dann cntgegen- nehmen, wenn der Auftraggeber die ihm von der Reichsschrift tumskammer, Gruppe Buchhandel, erteilte Mitglieds-, Stamm rollen- oder Listennummer angeben oder sonst Nachweisen kann, daß er im Rahmen der Reichskulturkammergesetzgebung zum Wiederverkauf von Büchern und Broschüren befugt ist. Falls keine triftigen Gründe dagegen geltend gemacht werden können, hat der Vertreter vor allem diejenigen Firmen auszu suchen, die ihm vom Verlag besonders angegeben werden. 3. Der Verlag hält den Vertreter jederzeit über Neugründungen, Mrmenänderungen und Löschungen auf dem laufenden. Er über mittelt ihm die Durchschläge des für seine Tätigkeit wichtigen Briefwechsels^ soweit er in Verbindung mit der Vertreterarbeit steht, und ist in jeder Beziehung bestrebt, durch Mitteilungen, die dem Vertreter auch aus der Reise nachzusenden sind, dessen Tätigkeit zu fördern. Ter Vertreter verpflichtet sich, dem Verlag die zu besuchenden Plätze rechtzeitig und vollzählig zu melden und dafür zu sorgen, daß ihn alle Zuschriften und Sendungen in den angegebenen Postorten erreichen. 4. Der Vertreter hat lediglich die Befugnis, Geschäfte für den Ver lag zu vermitteln. Der Verlag macht dem Auftraggeber und auch dem Vertreter unverzüglich Mitteilung, falls er einen vom Vertreter über mittelten Auftrag nicht annimmt; andernfalls gilt der Auftrag als angenommen. Wenn der Verlag infolge von Betriebseinstellungen, Brandschaden, Arbeitsüberlastung, höherer Gewalt oder sonsti gen Gründen zeitweise nicht in der Lage sein sollte, neue Auf träge unverzüglich auszusllhren, so ist der Vertreter hiervon um gehend in Kenntnis zu setzen. 5. Der Vertreter Nimmt in seinem Geschäftsbereich die Interessen des Verlags in jeder Beziehung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahr. Der Verlag erwartet, daß der Vertreter nicht lediglich als Ver käufer auftritt, sondern sich bemüht, individuelle Anregungen für den Ausbau der Beziehungen zum vertreibenden Buchhandel zu geben. Insbesondere verpflichtet sich der Vertreter, dem Verlag regelmäßig Berichte zukommen zu lassen. 8. Der Vertreter erhält für seine Tätigkeit entweder ein Fixum und eine Provision oder nur eine Provision. Im Falle I er hält er: a> ein monatliches Fixum von RM .... d> eine Provision von . . . °/° vom Umsatz der Festaufträge. Im Falle II erhält er: eine Provision von . . . .°/»vom Umsatz der Festaufträge. 7. Provisionspslichtig sind alle vom Verlag angenommenen Auf träge, die durch den Vertreter getätigt und vom Verlag nicht umgehend als »nicht provisionspslichtig« bezeichnet worden sind. Die Provision ist endgültig verdient nach restloser Abwicklung des Auftrages. Die Provisionsabrechnung über die zur Ausführung gelangten Aufträge findet, soweit nicht andere Abmachungen vorliegen, je weils am Ende eines Monats statt. Die Provisionszahlung hat zutreffendenfalls so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vertreter bis zum 5. des folgenden Monats in deren Besitz gelangt. Die bereits gezahlte Provision für nicht einzutreibende Rechnungs beträge ist zurückzubelastcn. Für noch nicht erschienene Werke, auf die der Vertreter jedoch bereits Bestellungen entgegennimmt, sind dem Vertreter aus seinen ausdrücklichen Wunsch hin nur dann Vorschüsse auszuzahlen, wenn er vom Verlag beauftragt wurde, für die noch nicht erschienenen Werke zu arbeiten. Die Vorschüsse sollen die ungefähre Höhe der Provision ausmachen. Ist die Ausführung der Bestellung infolge der Verhältnisse des Verlages ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person des Sortimenters vorliegen, mit dem bas Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Verlagsoertreter für die geleistete Arbeit die volle Provision zu beanspruchen. Bei einer etwaigen Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Verleger das Verbot eines Werkes in diesem Sinne zu ver treten hat, entscheidet hierüber die vom Leiter der Gruppe Buch handel bestimmte Stelle. 8. Dem Vertreter ist es gestattet, außer dem Verlag auch noch weitere Verlagsfirmen gleichzeitig zu vertreten. Der Vertreter verpflichtet sich, sobald solche Vertretungen in Krage kommen, sich mit dem Verlag vorher ins Einvernehmen zu setzen. 8. Der Verlag garantiert dem Vertreter, sofern er für ihn allein tätig und nur aus Provision gestellt ist 8 Kall II), eine monat liche Durchschnittsprovision von . . . RM. 18. Ter Verlag verpflichtet sich, dem Vertreter das Mustermatcrial, die Fahnen- oder Korrekturabzüge, sobald er darüber verfügt, zu übergeben. Die Rcisemuster u. dgl. sollen möglichst vier Wochen vor der ersten öffentlichen Ankündigung bzw. Werbung für die Neuerscheinung in Händen des Vertreters sein. Bei der Über sendung sind die Reisezeiten des Vertreters tunlichst zu berück sichtigen, sodaß ihm das Material vor dem Beginn der Reise, b. h. üblicherweise vor dem 15. Januar und vor dem 15. August eines jeden Jahres übermittelt wird. Dem Vertreter steht nach Möglichkeit von jeder Neuerscheinung, die von ihm vertrieben weiden soll, ein Freiexemplar zu. 11. Der Verlag verpflichtet sich, keiner Sortimentsbuchhanblung einen höheren Rabatt zu gewähren, als vom Vertreter angeboten wer den darf. 12. Die Beteiligten haben Streitigkeiten aus diesem Bertragsver- hältnis zunächst unter sich zu bereinigen. Ist dies fruchtlos versucht worden, so sind die Streitigkeiten der vom Leiter der Gruppe Buchhandel bestimmten Stelle, der Geschäftsstelle bcr RSK, Gruppe Buchhandel, mitzuteilen. Diese vom Leiter der Gruppe Buchhandel benannte Stell« bestimmt den Gang des Verfahrens. Soweit diese Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis kommt, daß eine gütliche Einigung nicht möglich ist, sind di« zuständigen ordent lichen Gerichte anzurufen. Bei Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, ist der Gerichtsstand 13. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verlag und dem Berlags- vertreter kann monatlich, oder, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Teil für den Schluß eines Kalender vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. 186 Nr. SO Dienstag, Sen 2. März 1937
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