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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.01.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-01-24
- Erscheinungsdatum
- 24.01.1912
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- Deutsch
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^ 19, 24. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Lörsenblott i- d. Dtjchn. Buchhandel. 1003 Interesse Buchbindereien äußern sollten, ist noch die Wahl des Einbands. Soll das System der Atlantenfälze oder jenes der Briefordner, jenes der Klammern oder ein ganz neues, bisher unbekanntes gewählt werden? Ideal wäre es, wenn BUcherkataloge ä 1a Hinrichs oder Kayser und Schlagwortkataloge wie Georg oder beide Arten vereinigt auf einseitig bedruckten Blättern möglichst kleinen Formats (damit ein Blatt nicht zu viele Titel enthält) er schienen. Die kleinen unvermeidlichen Ungenauigkeiten in der Alphabetfolge würde man gern hinnehmen; die Haupt sache wäre, daß wenigstens die Hauptgruppen, also die einzelnen Buchstaben (8, 8ob, 8p und 8t als besondere Gruppen ge rechnet) beisammen blieben. Dann wäre es mit den halb jährigen, ganzjährigen, vierjährigen usw. Bücherkatalogen für immer zu Ende; das zeitraubende Nachschlagen würde auf ein Minimum beschränkt, die Anschaffungsmöglichkeit weitesten Kreisen erschlossen. Hier liegt der Punkt, von dem aus ein wesentlicher Teil der Bücherwelt aus den Angeln zu heben wäre; der übrige Teil wird wohl noch lange fortbestehen bleiben. Es ist denkbar, daß die Druck oder die Schreibmaschine in einer Weise vervollkommnet wird, daß sich jeder Bücher selbst zu Hause drucken kann — Werke wie Scheffels Ekkehard oder Dahns Kampf um Rom auf Zettel gedruckt, wie Herr vr. Bredt meint, wird sich niemand wünschen. Abschließend will ich nur nochmals betonen, daß ich nicht daran glauben kann, das Publikum werde sich so bald zur Selbsterneuerung der Karthotek-Drucksachen erziehen lassen; ich denke vielmehr nur an die Möglichkeit, daß die Verleger die bei ihnen jeweils lagernden Exemplare bestimmter Werke ergänzen, die Blätter auswechseln, usw , so daß jedes Exem plar im Augenblicke der Ausgabe in denkbar vollkommenster Weise bis auf die Neuzeit ergänzt ist. Franz Unger. Kleine Mitteilungen. Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un züchtiger Veröffentlichungen. — Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 6 enthält nachstehende Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Rußlands zu dem am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und die Inkraftsetzung des Ab- kommens in Zanzibar und in Kanada, vom 6. Januar 1912. Das im Reichs-Gesetzblatte von 1911, Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910 in Paris Unterzeichnete Abkommen zur Be kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen ist von Rußland ratifiziert worden; die Hinterlegung der Ratifikations urkunde ist am 16. Dezember 1911 in Paris erfolgt. Ferner hat die Großbritannische Regierung durch Erklärungen gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Abkommens der Französischen Negierung angezeigt, daß sie das Abkommen in Zanzibar und in Kanada in Kraft fetzen werde. Die Zanzibar betreffende Anzeige ist am 3. August 1911 und die Kanada betreffende Anzeige ist am 11. September 1911 in Paris hinterlegt worden. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 21. November 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 957) an. Berlin, den 6. Januar 1912. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Zimmermann. sL. Wer gilt als verklagt beim Wechsel in der Person des Firmeninhabers? Urteil des Königlich Sächsischen Ober landesgerichts. (Nachdruck verboten.) — Ein Kaufmann kann, so bestimmt 17 des Handelsgesetzbuches, unter seiner Firma klagen und auch unter der Firma verklagt werden. Die Firma als solche freilich ist dabei niemals Prozeßpartei; Kläger oder Be- klagter ist vielmehr immer nur derjenige, der z. Z. der Klageerhebung Inhaber der Firma ist. Dies ist wichtig für diejenigen Fälle, wo sich eine Klage gegen eine Firma richtet, deren Inhaber gewechselt haben. Lehrreich ist in dieser Hinsicht ein Rechtsstreit, der das Oberlandesgericht Dresden beschäftigt hat. Eine Firma C. hatte gegen einen Leip ziger Verlag am 28. Oktober 1910 ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil erwirkt und auf Grund desselben am 7. November 1910 in den Geschäftsräumen des Verlages eine Schnellpresse pfänden lassen. Dieser Pfändung widersprach jedoch der Inhaber Kl. dieses Verlages mit der Behauptung, daß er seit dem 17. Oktober 1910 Inhaber dieser Firma sei. Die Klage sei vor diesem Tage zugestellt und hätte sich daher nicht gegen ihn, sondern gegen den früheren Inhaber dieser Firma gerichtet; jedenfalls sei er erst nach der Klagezustellung in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht hierauf setzte das Amtsgericht auch die Pfändung außer Kraft. Das Landgericht hob jedoch diese Entscheidung des Amtsgerichts wieder auf und wies die von dem Inhaber des Verlages gegen die Pfändung erhobene Einwendung als unbe gründet zurück. Ebenso das Oberlandesgericht Dresden, das zu seiner Entscheidung ausführte r Wird eine Firma ohne Bezeichnung des Inhabers verklagt, so ist diejenige Person als verklagt anzusehen, die zur Zeit der Klageerhebung Inhaber der Firma ist. Dies war hier der Be schwerdeführer Kl. und nicht sein Rechtsvorgänger O. Nach seinem eigenen Anführen hatte Kl. das Geschäft mit der Firma bereits vor Zustellung der Klage, am 17. Oktober 1910, von O erworben. Mit der Übertragung der Firma durch O. und nicht erst mit der Eintragung der Übertragung in das Handelsregister wurde er Firmeninhaber. Die Eintragungen in das Handelsregister sind, soweit dies nicht besonders vorge schrieben ist, nicht dazu bestimmt und erforderlich, den einzu tragenden Rechtsvorgängen Wirksamkeit zu verschaffen, sondern dienen an und für sich nur dem Zwecke, die Vorgänge im Interesse der Sicherheit des Verkehrs zu veröffentlichen. Wenn daher nach § 31 Abs. 1 HGB. die Änderung in der Jnhaberschaft einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so kommt dem nicht die Bedeutung zu, daß die Rechtsänderung erst mit der Eintragung zur Wirksamkeit gelangt. Vielmehr tritt die Ände rung sofort mit dem Rechtsgeschäft in Kraft, auf dem sie beruht, und dem Beteiligten liegt nur die im Wege des Ordnungsstraf fahrens erzwingbare Verpflichtung ob, die Rechtsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Da Kl. bereits mit der Übertragung der Firma, und zwar vor der Klageerhebung deren Inhaber geworden ist, so richtet sich auch die gegen die Firma gerichtete Verurteilung gegen Kl. als Firmeninhaber. Der Beschwerde Kl.s war daher der Erfolg zu versagen. (Vgl. Annalen Bd. 32, S. 513.) Aktenzeichen Sa Reg. 18/11. Winke für den Verkehr mit dem Kaiserlichen Konsulat in Marseille. — Benennung von Firmen: Bei Erledigung von Anträgen auf Namhaftmachung von Firmen behufs An knüpfung von Geschäftsverbindungen oder von Agenten für den Absatz bestimmter Waren kann es Vorkommen, daß das Konsulat, um die Benennung zweifelhafter Firmen zu ver meiden, seinerseits die Hilfe eines Vertrauensmannes usw. in Anspruch nehmen muß. Die hierdurch entstehenden Kosten von mäßiger Höhe sind von dem Antragsteller zu erstatten. Anträge der gedachten Art sollten womöglich von Proben, Musterbüchern oder Katalogen wie auch von Angaben über Preise, Rabatte und sonstige Verkaufsbedingungen begleitet sein, die in französischer Sprache abgefaßt sein müssen. Kreditauskünfte: Vor dem Geschäftsabschluß mit einer bis dahin noch nicht bekannten Firma im Amtsbezirk des Konsulats ist sorgfältige Erkundigung über sie anzuempfehlen. Man erkundigt sich zweckmäßigerweise im Bankierwege oder bei den bekannten deutschen Auskunfteien, von denen z. B. die von Wilhelm Schimmelpfeng in Berlin, Charlottenstraße 23, und von Wys, Müller L Co. in Berlin, Charlottenstraße 81, Zweigniederlassungen in Marseille haben. Auf Wunsch beschafft das Konsulat derartige Auskünfte gegen Erstattung der Auslagen. Beitreibung von Forderungen; Die Vermittlung des Konsulats in Forderungssachen muß sich auf den Versuch be schränken, durch Vorstellung bei dem Schuldner eine gütliche Er ledigung zu erzielen. Sollte eine solche von vornherein aus geschlossen erscheinen oder nicht erreicht werden, so ist das Konsulat, das über Zwangsmittel gegen hiesige Firmen oder Personen nicht 131*
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