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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1940
- Strukturtyp
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- 1940-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1940
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- Deutsch
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 78 (R. 29) Leipzig, Donnerstag den 47 April 1940 1V7. Jahrgang Wichtige Mitteilungen Propaganda für das deutsche Fachschrifttum Das Werbe- und Beratungsamt für das deutsche Schrifttum beim Reichsministerium für V o l k s au f k lä ru n g und Propaganda teilt mit: Im Rahmen der alljährlich stattfindenden Fachbuchwerbung wird auf die Bedeutung und die Notwendigkeit des Fachbuches für Beruf, Betrieb und Schule hingewicsen. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen kommt dem Einsatz des Fachschrifttums eine erhöhte Bedeutung zu. Für die Aus wahl des geeigneten Fachschrifttums sind dabei ausschließlich die Anforderungen der Kriegswirtschaft bestimmend. Im einzelnen erschienen folgende Fachbuch-Auswahlver- zeichnissc, die vom Börscnverein der Deutschen Buchhändler be zogen werden können (s. a. Anzeige auf S. 1710 dieser Ausgabe): 1. Wehrhafte Wirtschaft 2. Reichsvertetdigungsrecht 3. Die Erzeugungsschlacht 4. Schätze deutscher Erde L. Deutscher Stahl — deutsche Arbeit 5. Die kurzfristige Einarbeitung 7. Chemie im Kamps um Deutschland 8. Der Einsatz von Wald und Holz 8. Werkstosfeinsatz 18. Deutschland baut Produktionswerkstätten und Verkehrswege 11. Luftschutz und Schutzraumbau 12. Erhaltung deutschen Volksvermögens 13. Volkspslege 14. Volksverantwortliche Haushaltführung. Die einzelnen Listen sind in einem Gesamtkatalog zusam mengefaßt, der die Bezeichnung trägt: »Können ist Pflicht--. In 150 000 Betrieben wird ein Schriftplakat zum Aushang gebracht, das in Gemeinschaft mit der Deutschen Arbeitsfront und der Rcichsjugendsührung herausgcgeben wird. Ausgabe des einzelnen Buchhändlers ist es, für eine recht umfangreiche Verteilung der Fachbuch-Auswahlverzcichnisse Sorge zu tragen und die Schaufensterwerbung in den Dienst dieser Werbeaktion zu stellen. Die Werbearbeit des deutschen Buchhandels wird durch Presse und Rundfunk eine wertvolle Förderung erfahren. Neuplanung von Broschürenreihen Trotz verschiedener Hinweise auf die Anordnung Nr. 59, Neufassung vom l. Juni 1939, werden nach Feststellungen der Rcichsschrifttumskammer immer wieder Schriftenreihen geplant und ohne die erforderliche Zulassung gemäß 8 1 dieser Anord nung herausgegeben. Es wird daher nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, daß durch eine Entscheidung des Präsidenten der Reichsschrift tumskammer Broschürenreihen (z. B. Romanreihen) unter Schrifttum, das periodisch erscheinen soll, fallen. Im Sinne der Anordnung ist als »Schrifttum, das periodisch erscheinen soll», nicht nur dasjenige Schrifttum zu verstehen, das im Sinne des Zeitungs- und Zeitschriftenwesens periodisch, also termingebun den erscheinen soll, sondern darüber hinaus werden auch Bro- schürcnreihcn, die in gleicher Ausstattung unter einer gemein samen Reihenbezeichnung von Zeit zu Zeit erscheinen, betroffen. Insbesondere sind Heftreihen auch dann als Schrifttum mit periodischer Erscheinungsweise im Sinne der Amtlichen Be kanntmachung Nr. 59 anzusehen, wenn sie fortlaufend, aber nicht in von vornherein feststehenden, regelmäßigen Zeitabstän- den unter einem Sammeltitel herauskommen. Ferner besteht die Genehmigungspflicht im Sinne des 8 l dieser Anordnung auch für solche Reihen, die nicht in jedem Heft einen geschlossenen Roman, sondern jeweils in einem Heft mehrere Geschichten oder Artikel bringen, sofern die Zuständigkeit der Kammer gegeben ist. Jni Sinne der Anordnung über die Herausgabe von Kalen dern und anderem Periodischen Schrifttum in der Fassung vom 1. Juni 1939 rechnen nicht zu den betroffenen Heftreihen solche Planungen, die zwar eine fortlaufende Erscheinungsweise in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen festhalten, aber ausschließlich politischen oder wissenschaftlichen Inhalt haben, ferner solche Planungen, nach denen das betreffende Schrifttum nur gebunden in den Vertrieb kommt. Wichtige Mitteilung der Neichsschrifttums- kammer für alle Devisenanträge Unter Bezugnahme auf die bekannten Veröffentlichungen hinsichtlich der Behandlung von Devisenanträgen aus dem deutschen Verlag zur Zahlung von Honoraren, llbersetzungsvergütungen u. s. f. wird aus einige Punkte hingewiesen, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens unbedingt zu beachten sind. Einige dieser Punkte sind, worauf besonders aufmerksam gemacht wird, geändert worden. Es empfiehlt sich, nachzuprüfen, daß bei den betreffenden bearbeitenden Stellen die Änderungen vermerkt werden: 1. Derartige Anträge sind grundsätzlich in Zukunft auf den bei sämtlichen Banken und Sparkassen erhält lichen Antragsvordrucken (Dev. V 7 Nr. 1, Antrag auf Erteilung einer Devisengenehmigung) einzureichen. 2. Die Anträge sind nicht unmittelbar an die zuständige Devisenstelle, sondern stets an die Reichsschrifttums- kammcr, Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, zu richten. Für die Bearbeitung von Anträgen aus der Mitarbeit an allen (auch den forschend-wissenschaftlichen) Zeitschriften, soweit diese vier- und mehrmals im Jahre erscheinen, ist ausschließlich die Reichspressekammer zu ständig. 3. Zur Prüfung des Devisenantrages ist eine ausführliche Begründung in doppelter Ausfertigung auf besonderen Blättern formlos beizufügen. Die Begründung muß unbedingt enthalten: Die Angabe des Bescheides des Reichsministcriums für Volksaufklärung und Propaganda gemäß der Anordnung Nr. 84 mit Datum; die Gesamt summe des bisher für das betreffende Werk beantragten Honorares der seit 1933 erschienenen Auslagen; Angaben über Devisenaufkommen durch den Export des betreffen den Werkes; besondere Angaben für das Werk. Nr. 79 Donnerstag, den 4. April 1V40 10S
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