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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1914
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- Deutsch
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^ 82, 23. April 1914. Redaktioneller Teil. Das Normalbuch. — Der »Boss. Ztg.« schreibt ein Mitarbeiter: Ich bekomme eine Broschüre in die Hand, die seit Jahren Periodisch erscheint und mir daher in Druck, Format und Ausstattung wohlver traut ist. Diesmal kann ich sie nicht recht sassen. »Fassen« ist des Wortes Grundbedeutung. Ich kann sie nicht recht »begreifen«. Wieder in der Grundbedeutung. Sie fügt sich nicht wie sonst in meine Hand, ich kann sie nicht in die Seitentasche stecken, auch mein Auge siihlt sich irritiert. Beim Lesen werden mir die Zeilen zu lang, das Verhältnis zwischen Text und Spalte scheint mir irgendwie gestört. Ich erkundige mich und erfahre: dieses ist das neue Format der »Brücke«, das inter nationale Einheitsformat, welchem sich mit der Zeit alle Bücher und Blbliotheken unterwerfen sollen. Da es sich also um eine eminent vernünstige und wahrscheinlich auch praktische Sache handelt, so höre ich auf zu murren und denke: die Schuld liegt an mir, ich muß den inneren Widerstand brechen. Der ist leider sehr stark. Etwas in mir rebelliert gegen dieses Format, vermutlich gegen die fürchterlich ab strakte Gestalt, die förmlich »ach dem Dezimalsystem riecht und wahr scheinlich aus irgendeinen Bruchteil des Meridians zurllckgeht, eine ausgeklügelte Sache, bei der aber die Handfläche, die Fingerspitzen und der Schneider, der die Rocktasche ansertigt, nicht gefragt worden sind. Dieses Format kann niemals populär werden, es ist ungemütlich »bis in die Fingerspitzen«. Betrachte ich dagegen die schöne bunte Herde meiner Bibliothek, wo so viele unendlich verschiedene Formate meines Handgriffs in Treuen gewärtig sind, so habe ich hier bas Gefühl, daß jedem einzelnen Format ein tieferer Sinn innewohnt und darin etwas von dem Inhalt des Buches ausgedrückt ist. Manche sind unnatürlich schmal, andere behäbig und schwer, andere biebermeierisch behaglich und wieder andere hochmütig schlank. Jedes hat eine Individualität, und kein einziges Format scheint mir zufällig. Kann mir nicht denken, daß ich in manchen trauten Stunden mit demselben genießerischen Behagen die Bllcherrllcken absliegcn würde, wenn sie so in Reih' und Glied ständen in einer und der selben Uniform, noch dazu in dieser, welche ein Mittelding von allen und infolgedessen ein Unding ist. Es ist wahr, daß die Formate mich zwingen, manchmal ganz verrückte Zusammenstellungen zu dulden, aber dafür erlebt man auch manchmal angenehme Überraschungen, und etwas wie eine Melodie zieht durch mein Gemüt, wenn ich aus so ver schiedenen Zeiten der Geschichte und meines eigenen Lebens die Zeugen nebeneinander sehe. Sentimentalität? Die Zeit ist nicht mehr ferne, wo es einem Buch, ebensowenig gestattet sein wird, in eigener Tracht einherzugehen, wie dem korrekten Gentleman, dessen oberster Kodex lautet: Du darfst nicht aussallen. Aber kein Buch, das ich je geliebt habe, hatte diese Gestalt. rvbsck.— sü. Dos Firmenrecht der Zweiggeschäste. s Urteil des Oberlandes gerichts Eelle vom 22. November 1813.) (Nachdruck verboten.) — Ein Kausmann, dessen Hauptgeschäft sich in Hannover befand, hatte auf der Insel Borkum eine Zweigniederlassung, die er mit der Berech tigung dem Kaufmann M. verkaufte, daß dieser seine Firma weiter führen dürfe. Einige Zeit nachher verkaufte er auch sein Haupt geschäft in Hannover, und zwar an einen anderen Käufer, der nun ebenfalls in Borkum eine Filiale eröffnete und diese mit der Firma des Verkäufers bezctchnete, so daß dort nun zwei Geschäfte mit der selben Firma bestanden. Es kam wegen der Eintragung der beiden Firmen ins Handelsregister zur Klage, in der der Käufer M. vom Verläufer Feststellung begehrte, daß er von ihm das auf Borkum be triebene Geschäft mit der Erlaubnis zur Fortführung der Firma er worben habe. Während das Landgericht Hannover dem Klageantrags entsprach, wies das Oberlandesgericht Celle sie mit folgender Be gründung ab: HK 22 und 23 des HGB. bestimmen, daß eine Firma nur mit dem Handelsgeschäft veräußert werden könne, für das sie ge führt werde, und daß der Erwerber zur Fortführung der Firma nur berechtigt sei, wenn der Veräußerer dies ausdrücklich bewillige. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Paragraphen sei nicht zu bezweifeln, baß sich diese Regelung nur aus den Vollerwerb eines bestehenden Handelsgeschäftes eines Vollkaufmannes beziehe; daß der Erwerb eines Teiles eines Geschäftes selbst dann nicht genüge, wenn dieser Teil einen bestimmten gesonderten Geschäftszweig umfasse, den der Erwerber zu einem neuen selbständigen Geschäft ausbaucn wolle. Eine Ausscheidung einzelner Bestandteile des Geschäfts, wie z. B. der ausstehenden Forderungen oder des Grundbesitzes usw., bleibe auf den Übergang der Firma ohne Einfluß, ebenso wie der Vorbehalt eines verhältnismäßig untergeordneten Geschäftszweiges für den Verkäufer. Es müsse immer ein Erwerb des Geschäfts im großen und ganzen vor liegen, in seinem bisherigen wesentlichen Bestände mit dem, was zum Betriebe gerade dieses Geschäfts nach seiner Eigenart, in der es sich ausgebildct habe und im Handelsverkehr hervorträte, gehöre. Das alte Geschäft mit seinen dem Geschäftsbetriebe dienenden Gegenständen und Beziehungen, seinem Rufe und seinen Aussichten müsse auf den neuen Erwerber übergehen. Unter diesen Voraussetzungen werde auch die Veräußerung eines Zweiggeschäfts, obwohl es an sich kein für sich bestehendes Geschäft sei, allgemein als zulässig anerkannt. Im vorliegenden Falle habe aber die Beweisaufnahme ergeben, daß das Geschäft in Borkum lediglich ein unselbständiger Bestandteil des Ge schäfts in Hannover, keine Zweigniederlassung gewesen sei. Denn die letztere erforderte eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Haupt geschäft, eine äußerlich selbständige Leitung, ein gesondertes Geschäfts vermögen im inneren Berhätnis zum Hauptgeschäft, eine besondere, selbständige Buchführung. Alles dieses sei hier nicht gegeben, und daher sei die Klage abzuweisen. (Aktenzeichen 4 II 378/12.) Das Direktorium des Deutsch-Amerikanische» Wirtschastsocrbaudes hielt kürzlich seine konstituierende Sitzung ab. Es wurde dabei be schlossen, die Errichtung einer Geschäftsstelle in New Aork unverzüglich in die Wege zu leiten und gleichzeitig mit der Obumbsr ok Vsrmun- Lmericun Lowiusice in New Aork in ein Kartellverhältnis zun: Zwecke des Zusammenwirkens einzutreten. Postanweisuugssormulare. — Die Kommission des Deutschen Han delstags betr. Verkehr sprach sich am 4. April dasiir aus, daß bei den Postanweisungsformularen der Abschnitt sür Mitteilungen um 2g min verbreitert werde. ^ Der deutsche Städtetag wird am 15. und 18. Juni inKöl n tagen. Man wird sich u. a. mit der »Organisation des städtischen Realkredits« (Berichterstatter: Bürgermeister Or. Kleinschmidt-Karlsruhe, Stadt rat Dumont-Danzig), mit der »Verbindung von Städten und Privat kapital sür wirtschaftliche Unternehmungen« (Beigeordneter vr. Leoni- Stratzburg, Oberbürgermeister Or. Koerte-Königsberg), ferner mit der »Bedeutung des Werkbundgedankens für die deutschen Städte« (Bei geordneter Rehorst-Köln) beschäftigen. Für die 1. össcutlichc Tagung des Jungdeutschland-BundeS, die vom 21. bis 24. Mai unter dem Protektorate des Königs Wilhelm II. von Württemberg in Stuttgart stattfindet, liegt eine reiche Tages ordnung vor. Der erste Tag bringt eine Versammlung der Bundes- lcitung, des Ausschusses, der Vertrauensmänner und Mitglieder des Bundes und einen Begrllßungsabeud. Am zweiten Tage sollen fol gende Vorträge gehalten werden: 1. Das Wesen und Wirken des Jungdeutschland-Bundes, ein Rückblick und Ausblick: Generalfeldmar schall Freiherr o. d. Goltz. 2. Fördernde und hemmende Einflüsse aus die körperliche Entwicklung Jugendlicher: Professor Kaup (München). 3. Die Olympischen Spiele der Neuzeit und Deutschlands Ausgaben für 1818: Generalsekretär Karl Diem (Berlin). 4. Das Zusammen wirken der Deutschen Turnerschaft mit dem Jungdeutschlandbunde: Professor Lachenmaier (Stuttgart). Am dritten Tage werden noch sprechen Lehrer Schirrmann (Altena i. W.>: Jugenbwandern und Ju gendherbergen; Oberbürgermeister Dominicus (Berlin-Schöneberg): Wie können die Kommunalverwaltungen der nationalen Jugendpflege die Schaffung von Jugendheimen und Wanderherbergen ermöglichen?; Major v. Hofs (Stuttgart): Die Entwicklung des Jungdeutschland- Bundes ini Königreich Württemberg. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Griechenland. — Ein griechisches Gesetz vom 28. Januar (a. S.) 1814 enthält Bestimmungen gegen unwahre Ankündigungen, falsche Angaben über Ausverkäufe und Geschäftsauflösung, sowie über die Menge der dabei vorhandenen Waren, gegen Verleumdung von Konkurrenten, den Gebrauch eines sremden Namens oder Warenzeichens sowie die mißbräuchliche Verwer tung von Handels- und Jndustriegeheimnissen. Fortführung der Sozialresorm. — Eine große össentliche Kund gebung für Fortführung der Sozialreform veranstaltet am Sonntag, den 18. Mai, in Berlin die Gesellschaft für soziale Reform. Als Redner sind Staatsminister Or. Freiherr von Berlepsch und Professor Or. Franckc in Aussicht genommen. Der Kundgebung geht am 8. Mai eine außerordentliche Tagung der Gesellschaft voraus, die sich besonders mit Privatangestelltenfragen beschäftigen soll. Zur Jugendschristcnsragc. — Das Verlagshaus für Volksliteratur und Kunst in Berlin hatte, wie wir dem »Hambg. Corresp.« entnehmen, gegen die Mitglieder des Hamburger Jugendschristcn - Ausschusses Brunckhorst, Heyden, Wolgast und Will Klage wegen Beleidigung er hoben. Beleidigt fühlte sich der Verlag, weil seine Groschenserien, die Sammlungen Unter deutscher Flagge, Unter Fahnen und Standarten, Von deutscher Treue, Um den Erdball, Jugendpost als Schundliteratur, der Verlag selbst als Schundoerlag bezeichnet wurde. Nachdem die Beklagten in zwei umfangreichen Schriftsätzen Ihr Urteil über den Verlag und seine Produkte durch zahlreiche Belege gestützt hatten, hat 615
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