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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1937
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- 1937-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1937
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kreise verbreitet worden und hat auch dazu geführt, daß einige Finanzämter die weitere Anerkennung der Steuerermäßigung für Verleger grundsätzlich verweigerten. Ich habe jedoch im Aufträge des betroffenen Verlages gegen dieses Urteil Rechtsbeschwevde beim Reichsfinanzhof ein gelegt, der erfreulicherweise an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, wie sich aüs der nachstehend wiedergegebenen Entschei dung des Reichsfinanzhofs vom 12. Februar 1 9 3 7 — V. A. 592/36 — ergibt. Diese Entscheidung lautet: »Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin verschiedener Fachzeit schriften. Diese Fachzeitschriften werden im Auftrag der Beschwerde führerin in fremden Druckereien, die auch das erforderliche Papier beschaffen, bis zu den Buchbinderarbeiten fertig hergestellt und dann zu den Buchbindereien gebracht. Diese heften und beschneiden die Zeitschriften im Auftrag und für Rechnung der Druckereien und liefern dann die fertigen Zeitschriften auf den Postämtern auf. Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin für die Lieferungen, die sie in dem nach 8 11 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1934 abge kürzten Veranlagungszeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1935 ge tätigt hat. zum allgemeinen Steuersatz von 2 v. H. herangezogen. Das Finanzgericht hat die Veranlagung bestätigt. Die Nechts- beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Versteuerung zum er mäßigten Steuersatz von ^ v. H. nach § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuer gesetzes 1934 beantragt, ist begründet. Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin die von ihr weiter gelieferten Zeitschriften erworben und vor der Weiterlieferung be arbeitet hat. Mit dem Finanzgericht ist entsprechend der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zum bisherigen Umsatzsteuer recht auch für das Umsatzsteuergesetz 1934 davon auszugehen, daß bei der Verteilung von Wirtschaftsgütern geistigen Inhalts das erst durch die stoffliche Einkleidung verwertbare Gut für den Käufer Lieferungsgegenstand, und ferner, daß die Lieferung des Druckers der Zeitschrift aus von diesem beschafften Papier an den Verleger eine nach 8 3 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1934 der Lieferung gleichgestellte Werklieferung ist (zu vgl. hierzu Urteil vom 17. Ok tober 1930 V.A. 1034 — 36/29, Amtliche Sammlung Vd. 28 S. 1, 2 und vom 7. August 1931 V.A. 450/31, Neichssteuerblatt 1932 S. 368 Nr. 341). Wird daher die stoffliche Einkleidung von einem anderen Unternehmer vorgenommen als dem, der den geistigen Inhalt her ausgegeben und das fertige Gut an den Abnehmer geliefert hat, so liegen mehrere Umsätze vor. Die Voraussetzungen des 8 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes, daß die Beschwerdeführerin die Zeitschriften erworben und weitergeliefert hat, sind mithin hier gegeben. Auch eine Bearbeitung der Zeitschriften durch die Beschwerde führerin, die die Steuerermäßigung nach 8 7 Abs. 3 des Umsatzsteuer gesetzes 1934 in Verbindung mit 8 49 Ziff. 2, 12 der Durchfüh rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934 ausschlietzt, liegt nicht vor. Der Auffassung des Finanzgerichts, daß erst der Verleger durch seine Behandlung der Gegenstände diesen die Verkehrsfähigkeit gibt, und daß nach der Verkehrsauffassung in der Einschaltung des Verlegers eine Behandlung zu erblicken ist, die die Wesensart des gedruckten und vom Verleger weiter verbreiteten Gegenstandes ändert, kann nicht gefolgt werden. Unter Behandlung des Gegen standes im Sinne von 8 12 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsbestim mungen zum Umsatzsteuergesetz von 1934 sind nur tatsächliche Vor gänge — Handlungen — zu verstehen, die mit bestimmten Änderungen des Gegenstandes verbunden sind. Als eine solche aber kann die bloße Einschaltung des Verlegers, der im übrigen keine Änderung an den gedruckten Zeitschriften vornimmt, nicht gewertet werden. Diese Beurteilung der Verhältnisse entspricht auch durchaus dem Grund gedanken der Vorschrift in 8 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1934, den Zwischenhandel seiner natürlichen Aufgabe gemäß wieder zum echten Warenverteiler für den Einzelhandel werden zu lassen (vgl. Reinhardt, Die neuen Steuergesetze 1934 S. 266 unter Ziffer 2). Denn, wie ausgeführt, schiebt sich hier die Beschwerdeführerin zwischen den das Druckerzeugnis fertig herstellenden Unternehmern und den Abnehmern als Verteiler ein. Fehl geht insbesondere der Hinweis des Finanzgerichts, daß bei der Beurteilung auch der in 8 8 des Umsatzsteuergesetzes 1934 ausgesprochene Grundgedanke der Zusatzbesteuerung für mehrstufige Unternehmen zu berücksichtigen sei, weil nach der bisherigen Recht sprechung des Neichsfinanzhofs die Möglichkeit bestünde, daß aus Gründen der Steuerersparnis Druckereien die selbständigen Buch bindereien in sich aufnehmen oder zum mindesten die Buchbindereien von den Druckereien wirtschaftlich abhängig würden. Die Zusatz steuer ist eine rein wirtschaftspolitische Maßnahme. Sie ist für die Textilwirtschaft eingeführt worden. Ein umsatzsteuerlicher Ausgleich bei anderen Wirtschaftsgruppen erschien nicht geboten, weil diese durch andere Maßnahmen, z. B. verbanösmäßige Preisregelungen, einen Ausgleich der Umsatzsteuerbelastungen zwischen ein- und mehr stufigen Unternehmen herbeigeführt haben (vgl. Begründung zum Umsatzsteuergesetz 1934 unter ^ Abs. 6, Neichssteuerblatt 1934, S. 1549, und Reinhardt, Die neuen Steuergesetze 1934 S. 268 unter Ziff. 2). Daher können auch aus der Vorschrift in 8 8 des Umsatzsteuergesetzes 1934, zu der — wie erwähnt — nur für die Textilwirtschaft in 88 54—59 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934 die Durchsllhrungsvorschriften erlassen worden sind, irgend welche Schlüsse für die rechtliche Beurteilung der hier vorliegenden Verhältnisse nicht gezogen werden. Hiernach war auf die Nechtsbeschwerde hin die Entscheidung des Finanzgerichts wegen Rechtsirrtum aufzuheben. Da die Sach- und Rechtslage völlig geklärt ist, ergeht vorläufiger Bescheid nach 8 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.« Auf Grund dieses für den Buch- und Zeitschriftenverlag höchst erfreulichen Urteils des Reichsfinanzhofs steht somit fest, daß die von mir oben wiedergegebene Rechtslage unverändert fortbesteht und jeder Verleger in der Lage ist, für seine Großhandelslieferungen bei Beachtung der ge schilderten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz von 0,5°/o in Anspruch zu nehmen. Bemerkt sei noch, daß selbstverständlich auch das Sorti ment nach wie vor den ermäßigten Steuersatz von 0,5 °/o für seine Großhandelslieferungen in Anspruch nehmen kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Lieferungen im Einzelhandel dürfen nicht mehr als 75°/o des Gesamtumsatzes betragen; b) die Lieferung muß imGroßhandel (siehe oben) erfolgen; e) für die steuerbegünstigten Umsätze ist der entsprechende buchmäßige Nachweis (siehe oben) zu führen. Es kommt also die für den Verlag notwendige Vorbedingung des Werklieferungsvertrages in Wegfall. Eine Unterscheidung zwi schen vorbestellter Ware und Lagerverkäufen wird seit 1. Januar 1935 nicht mehr gemacht. k^it jscism neuen 8cduijcrbr beginnt sin neuer lebsnsabsciinitt. l)sr Kauf neuer- Zcbulbücdsr bringt cisr lugsnci erst 6is rechts frsucls am clsn jungen tvlsnscbsn cm unci sörclsrn rur frsucis seiner Eltern fisib unck Wissen. Plakat zur Sonöerwerbung für den Kauf neuer Schulbücher, die im Nahmen der Fachbuchwerbung von der Neichsarbeitsgemein- schaft für Deutsche Buchwerbung in Zusammenarbeit mit der Arbeits gemeinschaft der Schulbuchverleger duxchgeführt wird. — S. auch Börsenblatt Nr. 66, S. 251. Nr. 77 Dienstag, den 8. April 1937 301
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