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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1937
- Strukturtyp
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- 1937-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1937
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- Deutsch
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Amsatzsteuerermäßigung sür den Verleger Von Rechtsanwalt Dr. Kurt Runge, Berlin Seit I. I anu ar l 935 ist die frühere vollständige Umsatz- steuerfrsiheit für Großhandelslieferungcn umgewandelt worden in eine Steuerermäßigung, d. h. derartige Umsätze werden beim Bor liegen der nachstehend noch zu erörternden Voraussetzungen anstatt dem allgemeinen Nmsatzsteuersatz von 2°/» nur'einer Besteuerung in Höhe von 0,5°/» unterworfen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet 8 7 Abs. 3 UStG. Diese Gesetzesvorschrift wird noch näher erläutert durch Z 49 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz. Hiernach ist die Steuerermäßigung für Lieferungen, die im Großhandel er folgen, nur zu gewähren, wenn jede der folgenden Voraussetzun gen vorliegt: 1. der Unternehmer muß die Gegenstände erworben haben; 2. der Unternehmer darf die Gegenstände nicht bearbei tet oder verarbeitet haben; 3. setzt der Unternehmer Gegenstände, auch außerhalb des Großhandels um, so dürfen im letzten vorangegangenen Kalenderjahr die Lieferungen außerhalb des Großhandels nichtmehr als 75 vom Hundert des Gesamt umsatzes betragen haben. Für die Ermittlung des Ge samtumsatzes und der Lieferungen außerhalb des Groß handels im letzten vorangegangenen Kalenderjahr sind die Voranmeldungen oder Vorauszahlungsfcstsetzungen für dieses Kalenderjahr maßgebend; 4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen im Inland buch mäßig nachgewiesen sein. H 23 UStGDB. findet entsprechende Anwendung. Aus den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen ergeben sich für den Verleger, der die Steuerermäßigung von 0,5°/» in Anspruch nehmen will, folgende Notwendigkeiten: l. Der Verleger muß mit einer fremden, d. h. mit dom Vcr- lagsbctricb keine wirtschaftliche oder gar rechtliche Einheit bilden den Druckerei einen Wcrklieferungsvcrtrag abgeschlossen haben, auf Grund dessen die Druckerei dis gesamte Herstellung der Bücher, Zeitschriften, Musikalien usw. einschließlich der Papierbeschafsung und der Buchbinderarb eiten übernommen hat. Anders ausgedrückt: die Druckerei muß das Druckerzeugnis fix und fertig Herstellen und der Verleger darf seinerseits sich nicht etwa in der Weise an der Herstellung beteiligen, daß er in eigenem Namen das Papier einkauft oder die Buch binderarbeiten einer anderen selbständigen Buchbinderei überträgt. Denn Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßi gung ist, daß der Verleger das fertige Buch, die fertige Zeitschrift ufw. vom Drucker »erwirbt», ohne daß noch weitere die Wesensart des Buches oder der Zeitschrift berührende Manipulationen wie z. B. das Einbinden, Heften oder dergleichen vorgenommen wer den. Die Papierbeschaffung durch den Drucker ist notwendiger Be standteil des Werklieferungsvertrages. Denn nur wenn der Drucker den Werkstoff, nämlich das Papier, mitliefert, kann man von einem Werklieferungsvcrtrag sprechen, während sonst der reine Druck auftrag lediglich als Werkvertrag anzusprechen ist. Ebenso hat der Reichssinanzhof schon unter der Herrschaft des alten 8 7 UStG., der eine volle Steucrbcfreiungsmöglichkeit vorsah, die Anwendung dieser Vergünstigung auf den Verleger verneint, wenn die Buch binderarbeiten vom Verleger im eigenen Namen an eine andere Firma vergeben wurden als diejenige, mit welcher der Werk- licferungsvertrag abgeschlossen -war. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Verleger auf Grund von Vereinbarungen, die im Werk- lisferungsvertrag näher festgelegt werden können, sich einen ge wissen Einfluß auf die Auswahl und die Prüfung des von der Druckerei einzukausenden Papiers vorbchält, und daß er ferner die Druckerei veranlaßt, einen bestimmten Buchbinder als Unter lieferanten der Druckerei bei der Herstellung heranzu ziehen. Auf alle Fälle muß aber deutlich, insbesondere bei der Rechnungscrteilung, seitens der Druckerei zum Ausdruck kommen, daß sowohl der Papiereinkauf wie die Vergebung etwaiger Buch binderarbeiten lediglich durch die Druckerei erfolgt sind und demgemäß auch von dieser dem Verleger gegenüber fakturiert werden, wobei natürlich die Rechnungen des Papierlieferanten und der Buchbindereien als Belegstücke beigefügt werden können. Entsprechend der Rechnungserteilung durch die Buchdruckerei muß auch die Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages an die Druckerei und nicht etwa zum Teil unmittelbar an den Papier- lieseranten oder die von der Druckerei im Jnnenverhältnis beauf tragten Buchbindereien erfolgen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine unmittelbare Bezahlung dieser Unterlieferanten durch den Verleger dann gerechtfertigt sein, wenn beispielsweise der Papier lieferant oder der Buchbinder z. B. mit Rücksicht aus die nicht über jeden Zweifel erhabene Bonität der Druckerei die Übernahme der Delcredere-Haftung in Form der Schuldmitübernahme des 8 414 BGB. oder der selbstschuldnerischen Bürgschaft durch den Verleger verlangt. Denn in derartigen Fällen entspricht es wirtschaftlichen Gepflogenheiten, daß der Selbstschuldner, um seinerseits nicht das Risiko einer etwaigen Doppelzahlung laufen zu müssen, unmittel bare Zahlung an den Unterlieferanten leistet. Es liegt dann ähn lich, als -wenn etwa ein Bauherr, der die Herstellung des gesamten Baues einem Bauunternehmer übertragen hat, aus gleichartigen Erwägungen heraus unmittelbare Zahlungen an die Unterliefe ranten des Bauunternehmers für dessen Rechnung leistet. Selbst verständlich erfolgen auch diese unmittelbaren Zahlungen des Verlegers stets für Rechnung des Werklieferanten (Druckers), gleichzeitig aber zur Befreiung von der eigenen Haftung. Erwähnt sei noch, daß ein rückwirkender Abschluß von derartigen Werklieferungsverträgen steuerlich nicht anerkannt wird, es sei denn, daß es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Zeit raum, etwa höchstens ein Vierteljahr, handelt. 2. Erfolgt die gesamte Herstellung auf Grund eines Werk lieferungsvertrages der vorstehend geschilderten Art, dann besteht kein Zweifel daran, daß der Verleger die fertigen Druckerzeug nisse nicht nur vom Drucker »erwirbt», sondern daß auch vom Ver leger bzw. in dessen Auftrag keine weitere Be- oder Verarbeitung stattfindet. Damit ist also auch die Näm lichkeit dieser Druckerzeugnisse gewahrt und die zweite Vor aussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erfüllt. 3. Die Steuerermäßigung wird nur für Lieferungen gewährt, die im Gr o ß h a n d el erfolgen. Als Lieferungen im Großhandel gelten: I. Alle behördlichen Lieferungen, L. h. Lieferungen an das Reich, die Länder und Gemeinden sowie die Partei und ihre Gliederungen und andere öffentlichrechtliche Verbände und Körperschaften tz.B. öffentliche Bibliotheken, öffent liche und nichtöffentliche Schulen, Theater, Konservatorien, Musik schulen, wissenschaftliche Institute, Beschaffungsämter, Handels und Gewerbekammern, Krankenhäuser, öffentliche Religionsge meinschaften, Wehrmacht, Gesängnisverwaltungen usw.). Nicht darunter fallen dagegen beispielsweise Schulbücher lieferungen, soweit der Bezug durch den einzelnen Schüler selbst oder lediglich durch Vermittlung des Lehrers klassenweise für die einzelnen Schüler erfolgt. Ebensowenig handelt es sich um Liefe rungen im Großhandel, wenn die einzelnen Beamten einer Be hörde und nicht die Behörde selbst beliefert werden. II. Alle Lieferungen an gewerbliche Wieder verkäufer, also insbesondere an das Sortiment und den werbenden Zeit schriftenhandel. Verleger, die nur über das Sortiment bzw. den Zeitschriftenhandel an das Publikum liefern, erfüllen also stets den Begriff der Großhandelslieferung. Dabei ist es gleichgültig, um welche Art von Schrifttum es sich handelt, also wissenschaftliches oder belletristisches Schrifttum, Unterhaltungszeitschristen, Musi kalien usw. Ni. 77 Di-Nktag, den s. April >SS7 S!»!>
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