Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-04-06
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19370406
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193704066
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19370406
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
- Monat1937-04
- Tag1937-04-06
- Monat1937-04
- Jahr1937
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
m. Lieferungen an umsatzsteuerrechtlich selb ständige Abnehmer, die die Druckerzeugnisse füreigene gewerblicheoderberuflicheZwecke erwerben. Hierzu gehören in erster Linie wissenschaftliche Werke sowie sachtechnische Bücher und Zeitschriften aller Art, also das gesamte fachwissenschaftliche Schrifttum im weitesten Sinne, jedoch immer vorausgesetzt, daß die Lieferung an einen selbständigen Abnehmer erfolgt. Hierunter fallen insbesondere Anschaffun gen für Betriebsbüchereien, Werlbüchereien wie z. B. das gesamte literarische Rüstzeug des Kaufmanns und Gewerbetreibenden, fer ner aber Lieferungen von Fachschrifttum an die Angehörigen der freien Berufe (selbständige Rechtsanwälte, Arzte, Zahnärzte, Dentisten, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren, Steuer berater, Patentanwälte, Ingenieurbüros, Privatgelehrte, freie Künstler, Schriftsteller usw.). Dagegen gehören nicht zu den Groß- handelslieferungen Lieferungen an unselbständige Ab nehmer (Beamte aller Art, Lehrer, Pfarrer, angestellte Berufs musiker, Handlungsgehilfen, gewerbliche Arbeiter usw.). Das Er fordernis der Selbständigkeit des Abnehmers ist gerade mit Bezug aus Fachliteratur und Fachzeitschriften durch ein Urteil des Reichs finanzhofs vom 30. September 1832 — V. A. 462/32 — (Steuer und Wirtschaft 1832 Nr. 571), das auch für das jetzt geltende Recht noch maßgeblich ist, ausdrücklich aufgestellt worden. Erwähnt sei noch, daß zur Erfüllung des Großhandelsbegrif fes alle Gegenstände des Buchhandels in Frage kommen, also nicht nur Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, sondern beispielsweise auch graphische Lehrmittel (Landkarten, Wandbilder), Globen, Lernmittel, Musikalien, Kunstblätter, Antiquariat usw. Nicht mehr erforderlich ist, wie nach altem Umsatzsteuerrecht, das Vorliegen einer Vorbestellung, um die Umsatzsteuerermäßi gung in Anspruch nehmen zu können, sondern auch Lagerverkäufe aller Art können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen steuerermäßigt behandelt werden. Infolgedessen ist es auch voll kommen gleichgültig, ob die fertigen Druckerzeugnisse das Lager des Verlegers berühren oder nicht. Es ist also keineswegs erforder lich, daß etwa die Druckerei gleichzeitig auch den Versand der Bücher oder Zeitschriften ausführt, sondern dieser kann ebensogut durch den Verleger selbst oder dessen Kommissionär erfolgen. Dagegen hat das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1634 eine wesentliche E in s ch r än k un g für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung dadurch gebracht, daß die Lieferungen außerhalb des Großhandels nicht mehr als 75 vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen dürfen. Dabei sind stets die Verhältnisse des letzten vorausgegange nen Kalenderjahres maßgebend. Wer also im Jahre 1937 die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, bei dem muß sich bereits für 1936 der Nachweis erbringen lassen, daß seine außer halb des Großhandels erfolgten Lieferungen nicht mehr als 75 vom Hundert des Gesamtumsatzes betragen haben. Zeitschriftenverleger seien besonders darauf hinge wiesen, daß der Gesamtumsatz alle Einnahmen, also auch die Anzeigenentgelte, umfaßt, während der Großhandelsumsatz nur aus den Bezugspreiseinnahmen bestehen kann. Wenn also eine Zeitschrift vorwiegend aus Anzeigeneinnahmen finanziert wird, sodaß die Bezugsentgelte 25"/« des Gesamtumsatzes nicht erreichen, kann der ermäßigte Steuersatz überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Nur wer diesen Mindestprozentsatz erreicht, kann sich auf H 7 Abs. 3 berufen, sonst hat er auch für seine Groß- haudelslieferungen den vollen Steuersatz von 2 °/° zu entrichten! IV. Buchmäßiger Nachweis der steuerbegünstig ten Umsätze. Auf Grund von 8 23 UStGDB. muß aus den Aufzeichnun gen des Verlegers fortlaufend folgendes über die steuerbegünstig ten Großhandelsumsätze hervorgehen: a) der Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung und Menge, z. B. Bücher, Zeitschriften, Musikalien usw., b) der Name und Wohnort des Lieferers (Druckers), von dem der Verleger den Gegenstand erworben hat, e) der Tag und Ort der Lieferung an den Abnehmer, ck) Name (Firma) und Wohnort des Abnehmers, e) das vereinnahmte Entgelt, k) der Tag der Vereinnahmung. Es ist jedoch keineswegs erforderlich, daß hierüber ein beson deres Buch geführt wird. Vielmehr genügt es, wenn sich diese Angaben aus den bereits geführten Geschäftsbüchern ergeben, sei es, daß Spalten über diese Angaben ohnehin in den Geschäfts büchern vorhanden sind oder besonders eingefügt werden, oder daß in den Geschäftsbüchern auf die Kundenkartei verwiesen wird, aus der die geforderten Angaben zu ersehen sind. Die zugehörigen Belege müssen fortlaufend beziffert und aufbewahrt werden, und in den Geschäftsbüchern sind bei den Eintragungen die Ziffern der dazugehörigen Belege anzugeben, sodaß diese bei Nachprüfungen schnell und sicher herausgefunden werden können. Auch Unter streichungen mit roter Tinte oder dergleichen genügen, um die begünstigten Großhandelslieferungen in der laufenden Buchfüh rung besonders zu kennzeichnen. Schwierigkeiten können unter Umständen dadurch entstehen, daß Sammelüberweisungen für Lieferungen erfolgen, die sich gleichzeitig auf Einzelhandels- und Großhandelslieferungen beziehen, oder daß für solche gemischte Lieferungen Teilzahlungen geleistet werden. Für derartige und ähnliche Fälle sei jedoch darauf hinge wiesen, daß das Finanzamt gemäß K 23 Abs. 2 UStGDB. berech tigt ist, im Einzelfalle auf Antrag wegen besonderer wirt schaftlicher Verhältnisse die vorstehenden Richtlinien sinngemäß zu ändern, falls keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässig keit des Verlegers bestehen. In der Regel haben die Finanzämter hinsichtlich des buchmäßigen Nachweises, der gerade bei den zahl reichen kleinen Posten, wie sie im Buchhandel Vorkommen, nicht immer leicht zu führen ist, Entgegenkommen gezeigt, wenn die Art des buchmäßigen Nachweises vorher mit dem Finanzamt be sprochen und von diesem genehmigt wurde. Geschieht dies nicht und kann nachträglich der buchmäßige Nachweis in der vor geschriebenen Form nicht geführt werden, dann führt dies regel mäßig zur Versagung der Vergünstigung. Nach den Anweisungen des Reichsministers der Finanzen soll bei der Behandlung der artiger Anträge nicht kleinlich verfahren werden. Um jedes Mißverständnis auszuschließen, sei besonders her vorgehoben, daß das Fehlen auch nur einer einzi gen der vorstehend für die Inanspruchnahme der Steuer vergünstigung genannten Voraussetzungen den Ver- lust des Privilegs unbedingt zur Folge hat. Es müssen also alle Vorbedingungen zusammentref fe n, wenn der Verleger für seine Großhandelslieferungen den ermäßigten Steuersatz von'0,5°/« in Anspruch nehmen will. Diese Rechtslage besteht seit 1. Januar 1935 und gilt auch heute unverändert fort. Der Reichssinanzhof hat an seiner dem Verlagsbuchhandel günstigen Rechtsprechung un verändert festgehalten, nachdem er bereits für das alte Umsatz steuerrecht durch drei Urteile vom 17. Oktober 1930 (Band 28 Seite 2), vom 17. Juli 1931 (Reichssteuerblatt 1931 Seite 365) und vom 7. August 1931 (Reichssteuerblatt 1932 Seite 368) die Grundlage für die steuerbegünstigte Behandlung der Großhan- delslieferungen der Buch- und Zeitschriftenverleger geschaffen hatte. Im vergangenen Jahre hat trotzdem ein Leipziger Finanz amt versucht, in einem Musterprozeß für das neue Umsatzsteuer recht dem Verleger die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung grundsätzlich zu versagen, und dieser Auffassung hatte sich auch das Finanzgericht beim Landesfinanzamt Leipzig unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung vom 11. Oktober 1934 — Fg. IV n 4/34 — in einem Urteil vom 27. Februar 1936 — Fg. IV n 169/35 — cmgeschlosscn. Zu diesem Ergebnis war das Finanzgericht Leipzig vornehmlich auf Grund der Erwägung gelangt, daß erst der Ver leger durch seine Behandlung der Druckerzeugnisse diesen die Ber kehrsfähigkeit gebe, wodurch also die Wesensart des gedruckten und vom Verleger weiter verbreiteten Gegenstandes geändert werde. Insbesondere war auch betont worden, daß nur der Ver leger auf Grund des Verlagsrechts die Druckerzeugnisse als Gegen stände des Buchhandels verbreiten könne, nicht aber der Drucker. Dieses Urteil des Finanzgerichts Leipzig, das sich auf einen dorti gen Zeitschriftenverlag bezog, ist namentlich durch Buchbinder- 30« Nr. 77 Dienstag, den 6. Avril 1937
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder