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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1937
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- Deutsch
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muß daher immer wieder gefordert werden, ebenso der Schutz des Ladenpreises durch den Börsenoerein und sein Eintreten im Kampf gegen die Außenseiter. Der Börsenverein hat sich die Pflege der Beziehungen zu den ihm angeschlossenen Auslandvereinen und zum Auslandbuchhan del überhaupt immer besonders angelegen sein lassen. Er sieht darin auch für die Zukunft eine seiner Hauptaufgaben. In Verfolg dieser Bestrebungen haben nicht nur zu Kantate, sondern auch im Laufe des Jahres Besprechungen mit den Vertretern der Ausland vereine stattgefunden. Der Vorsteher und der Geschäftsführer haben den österreichischen, ungarischen und jugoslavischen Buch handel besucht, um an Ort und Stelle alle schwebenden Fragen zu besprechen. Dieser Besuchsreise werden in der nächsten Zeit weitere folgen, um so die Beziehungen zu den Mitgliedern im Auslande weiter zu Pflegen und zu festigen. II. Bericht über Pie Tätigkeit Verkaufs- und Berkehrsordnung, diese beiden grundlegenden Gesetze buchhändlerischer Marktregelung, haben ihre letzte, der fortschreitenden Entwicklung angepaßte Fassung im Jahre 1935 erhalten. Zur Verkehrsordnung ist inzwischen eine kurze Erläuterung erschienen, die der Klärung einzelner Zweifels fragen dient; die Verkaufsordnung wird gleichfalls demnächst eine solche Erläuterung erhalten. Beratungen grundlegender Art über diese Rechtsgebiete waren im Berichtsjahr nur in beschränktem Maße nötig; wohl aber haben sie über Spezialsragen statt gefunden. So ist -wiederholt die Erneuerung der Verkaufs- ordnung für Lehrmittel erörtert worden; das Endergeb nis steht aber noch aus. Dagegen haben Verhandlungen mit der Reichskammer der bildenden Künste zur Schaffung einer besonderen Verkaufsordnung für Kunstblätter geführt. Es han delt sich dabei nicht um neue Vorschriften, sondern um die Zu sammenfassung bereits bestehenden Rechts. Die Zusammenfassung war aber notwendig, um dieses Sondergebiet geschlossen zur Dar stellung zu bringen. In Verbindung mit dieser Neuschaffung ist die Bibliographie für den Kunstblatthandel wieder eingeführt worden. Wir freuen uns, auf diesem Gebiete mit der Reichskammer der bildenden Künste zu engster Zusammenarbeit gelangt zu sein; wir werden uns diese Zusammenarbeit besonders angelegen sein lassen. Auch mit den beiden anderen Verlagszweigen, Zeitschriften und Musikalien, stehen wir in bestem Einvernehmen. So dürfte für die Zukunft die einheitliche Entwicklung auf diesem Arbeitsgebiete gesichert sein. Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben: Geändert wurde die Bestimmung des § 7 über Provisions- gewährung an nichtgewerbsmäßige Vermittler. Für die Vermitt lung von Zeitschriften-Abonnenten hat sich dis vorgesehene Be schränkung der Provisionshöhe auf 10"/» als unzureichend erwiesen. Der Wert eines vermittelten Abonnements ist fast immer höher als das Entgelt für den bestellten Abonnementsabschnitt. In den meisten Fällen werden die geworbenen Kunden zu Dauerkunden. Aus diesem Grunde wurde für Zeitschriften die Beschränkung der Höhe der Provision auf 16«/° des Entgelts aufgehoben. Auch das Verbot öffentlicher Werbung zeigte sich für Zeitschriften als zu eng. Die Anregung für die Vermittlung von Zeitschriften- Abonnenten erfolgt meist in Zeitschriften-Anzeigen oder Beilagen. Da aber diese Form der Werbung als öffentlich gilt, war es not wendig, durch einen Zusatz in der Verkaussordnung klarzustellen, daß Angebote durch Anzeigen oder Beilagen in der gleichen Zeit schrift nicht als öffentlich gelten und daher zulässig sind. Die Fachgruppe Reise- und Bersandbuchhandel hat darauf hin gewiesen, daß bei einer strengen Auslegung der Ratenzahlungs bedingungen unter Umständen unbillige, dem Publikum unver ständliche Ergebnisse herauskommen. Um Erschwerungen beim Ab satz zu vermeiden, sind bei Festsetzung der Raten in bestimmten Grenzfällen Abrundungen gestattet. Die immer erneuten Klagen des Sortiments über die Zu sammenfassung der Bezüge des Reichsjustizministeriums und seiner Unterbehörden gaben Veranlassung zu Besprechungen im Reichsjustizministerium, an der wissenschaftliche Verleger und Sor timenter teilnahmen. Das Reichsjustizministerium hat auf Grund der Verhandlungen an seine Unterbehörden eine Rundverfügung erlassen, wonach zusammengefaßte Bestellungen nicht ausschließlich einer einzigen Buchhandlung zu überlassen sind. Der Auftrag ist vielmehr auf geeignete Buchhandlungen im Bezirk zu verteilen oder den Nachgeordneten Behörden ist die Auswahl der Buch handlungen zu überlassen. Beratungen wegen der Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs für diese Regelung sind »och im Gange. Verschiedentlich ist es vorgekommen, daß sich Verleger und Sortimenter in der Frage des Nachweises für die Bezugsberechti gung bei Vorzugspreisen gemäß § 11 Ziffer 4 der Verkaussordnung nicht einigen konnten. Insbesondere wurde vom Sortiment die Befürchtung ausgesprochen, daß der Verleger bei namentlicher Nennung des Kunden die so erworbenen Kenntnisse zum Nachteil des Sortiments ausnutzen könnte. Um diese Nachteile zu ver meiden, ist bei der Geschäftsstelle in Leipzig eine Prüfstelle ein gerichtet worden. Die eingereichten Anträge auf Gewährung von Mengen preisen lassen erkennen, daß vielfach Unkenntnis über die An wendung besteht. Nach den hierfür geltenden Richtlinien ist die Genehmigung an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich tatsäch lich um Mengen- und um Mchrabsatz handelt. Für Schul- und Lehrbücher, ebenso für Lieferung von Sammelbestellungen scheidet der Mengenpreis grundsätzlich aus. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Mengenpreises gegeben, so wird die Höhe des Nachlasses von Fall zu Fall nach Anhörung des Verlegers vom Börsenverein bestimmt. Da Krafkfahrschulen auf Grund der Anordnung des früheren Bundes Reichsdeutscher Buchhändler vom 6. Juni 1935 vom I. Januar 1836 ab Kraftsahr-Lehrbücher zu Wiederverkauss- zwecken nur noch durch das Sortiment gegen Gewährung einer Vermittlergebühr von 10«/° beziehen dürfen, benutzten sie ver schiedentlich die von Verlegern für Kraftfahr-Werke festgesetzten Partiepreise zur Erhöhung der Wiederverkäuferspanne. Die zum Partiepreis bezogenen Werke wurden an die Fahrschüler zum Ein zelpreis weitergegeben. Aus diesem Grunde mußte den in Frage kommenden Verlegern die Festsetzung und die Gewährung von Partiepreisen untersagt werden. Soweit Einwendungen gegen die Auswirkung der oben erwähnten Bekanntmachung auf den Absatz von Kraftfahr-Literatur vorliegen, werden sie gegenwärtig von der Gruppe Buchhandel auf ihre Berechtigung hin nachgeprüft. Im Berichtsjahr wurden auf Grund der Verkaufsordnung nachstehende Anordnungen vom Vorsteher erlassen, die eine Nach laßgewährung bei Belieferung bestimmter Stellen vorsehen: 1. die Anordnung über Lieferung von Bolksschulbüchern an Schulen, Lehrkräfte und Behörden (Börsenblatt Nr. 84 vom 8. April 1936), zu der ergänzend die Anordnung über die Liefe rung von Klassenleseftoffen an Lehrer, Schulen, Schulungslager, Arbeitsgemeinschaften usw. erging (Börsenblatt Nr. 241 vom 15. Oktober 1936); 2. die Anordnung über die Belieferung von Volksbüchereien (Börsenblatt Nr. 111 vom 14. Mai 1936); 3. die Vereinbarung zwischen dem Reichserziehungsmini sterium und dem Börsenverein über zusammengefaßte Bestellungen für Schulbüchereien im Bereich der Volks- und mittleren Schulen durch die Staatlichen Beratungsstellen für volkstümliches Büchereiwesen (Börsenblatt Nr. 52 vom 4. März 1937); 4. eine Anzahl Abkommen zwischen dem Börsenverein und verschiedenen wissenschaftlichen Bibliotheken, nach denen diesen ein Skonto von 5«/« auf Grund der Tatsache gewährt werden darf, daß sie über einen jährlichen Bermehrungsetat von mindestens RM 20 600.— verfügen. Der zwischen dem Deutschen Studentenwerk und dem Bör senverein unterm 27. April 1934 abgeschlossene Vertrag besteht (mit der im September 1935 vereinbarten Herabsetzung der Preis grenze auf RM 2.50) unverändert fort. Nach dem Muster dieses Vertrages hat der Verein der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler mit der Hochschülerschaft Österreichs ebenfalls ein Abkommen getroffen. Der Börsenverein hat sich damit einver standen erklärt, daß der reich-deutsche Verleger dem österreichischen Sortimenter die Hälfte dieses, Nachlasses (7)4°/°) gutschreibt. Im Nr. 87 Sonnabend, den 17. April 1987 »4 t
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