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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1937
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- Deutsch
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umgekehrten Falle erfolgt selbstverständlich auch eine Gutschrift durch den österreichischen/Verleger zugunsten des reichsdeutschen Sortimenters. Auf Grund eingehender Verhandlungen wurden mit dem Amt für Schrifttum und Verlagswesen im NSD-Dozentenbund Richtlinien für das Sonderdruckwesen bei den medizinischen, naturwissenschaftlichen und mathematischen Zeitschriften verein bart. Durch diese Richtlinien wird eine möglichst einheitliche Durch führung der Zeitschriften-Abkommen 1933 von Münster, Chicago und Frankfurt a. M. gewährleistet. Ferner ist die Zusatzvereinbarung zum Abkommen von Münster »zur Sicherung und Fortentwicklung der Reform des wissenschaftlichen Zeitschristenwesens» vom 15. Februar 1935 da hingehend ergänzt worden, daß Dissertationen, die als Mono graphien oder innerhalb von wissenschaftlichen Reihen erscheinen, einbezogen werden. Es ist außerdem vereinbart, daß die Disser tationen durch Numerierung zu kennzeichnen sind. Auf dem Gebiete des Berkehrsrechts waren es vor allen Dingen zwei Vorschriften, die uns wiederholt beschäftigten: 8 8 und Z 26 der Verkehrsordnung. Aus der Anwendung des 8 6a und der Bekanntmachung des Vorstehers vom 23. September 1935 über den unmittelbaren Absatz durch den Verlag haben sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Es stehen sich hier die wirt schaftlichen Interessen des Verlages und Sortimentes gegen über, die miteinander unvereinbar erscheinen. Eine Abänderung des 8 6a ist nicht beabsichtigt, Wohl aber muß für die Anwendung eine Formel gefunden werden, die beiden Teilen gerecht wird. § 26 der Verkchrsordnung, der die Ersatzfrage bei Beschlagnahme von Gegenständen des Buchhandels regelt, genügt in der jetzigen Fas sung nicht mehr. Schon den geforderten Nachweis der Beschlag nahme zu führen, ist nicht immer möglich. Die Bestimmung spricht über nur von einer Beschlagnahme des Inhaltes oder der Aus stattung wegen. Die Gründe für die Beschlagnahme können aber auch andere sein. Zweck des 8 26 ist, dem Sortiment das Risiko ab zunehmen. Es erscheint aber unbillig, die dem Verleger auferlegte Haftung auf unbegrenzte Zeit auszudehnen und sie selbst dann zu fordern, wenn vielleicht der Sortimenter versäumt hat, rechtzeitig von feinem Rückgaberecht 'Gebrauch zu machen. Deshalb hat die Fachschaft Verlag zeitliche Beschränkungen aufgestellt, die in die Verkchrsordnung übernommen werden sollen. Die Beratungen hierüber sind noch nicht abgeschlossen. Wegen der Regelung der Wiederverkäuferfrage in der Schweiz, der sich der Börsenverein durch die Bekanntmachung vom l. August 1936 angeschlossen hat, verweisen wir auf den Bericht des Schweizerischen Buchhändler-Vereins Seite 339. Zur Durch führung einer gleichen Regelung stehen wir in Verhandlung mit dem Verband der jugoslawischen Buchhändler. In Ungarn aber wird vom Ungarischen Buchhändler-Verein mit Hilfe des Börsen vereins ein Roversverfahren durchgeführt, durch das die Jnne- haltung des Ladenpreissystems durch alle Wiederverkäufe! ge sichert wird. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung stehen für den Bör senverein nach wie vor im Vordergrund das Kartellrecht, die Be stimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb, das Urheber- und Verlagsrecht, Devisen- und Zollrecht und die Werberatsbestimmun gen. Im Laufe des Berichtsjahres sind dazugekommen die Vor schriften über den Vierjahresplan, insbesondere das Rechtsgebiet der Preisüberwachung. Kartell- und Wettbewcrbs- recht haben zunächst Änderungen nicht erfahren. Die Beratungen darüber sind aber in vollem Gange. Ebenso sind die Verhandlun gen über das neue Urheber- und Verlagsrecht noch nicht abgeschlossen. Zunächst liegen sie beim Urheberrechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht, in dem der Buchhandel durch Herrn Generaldirektor vr. Kilpper und Herrn Verlagsbuchhändler A. Sellier jun. vertreten ist. Wesentlich auf diesem Gebiete ist auch die Entwicklung des internationalen Rechtes, über das unsere Mit glieder laufend im Börsenblatt unterrichtet worden sind. Den Schutz reichsdeutscher Ansprüche gegen unerlaubten Nachdruck hat ten wir zu wahren in Verhandlungen mit Japan und China. Auch in einigen südamerikanischen Staaten liegen die Verhältnisse in dieser Beziehung noch wenig befriedigend. Lettland ist mit Wirkung vom 15. Mai 1937 der Berner Übereinkunft beigetreten, sodaß der rcichsdeutfche Verlag über unerlaubten Nachdruck in Lettland hof fentlich in Zukunft nicht mehr zu klagen haben wird. Gedacht sei an dieser Stelle der Tatsache, daß vor fünfzig Jahren dieBer - ner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Tonkunst geschaffen wurde. Das Verdienst, zu dieser segens reichen Schöpfung wesentlich mit beigetragen zu haben, darf der Börsenverein für sich in Anspruch nehmen. Er hat dafür grund legende Vorarbeiten geleistet und schon 1882 bei der Reichsregie rung den Antrag auf Vereinheitlichung der internationalen urhe berrechtlichen Schutzgesetze durch Zusammenschluß der Länder ge stellt. Der elfte Internationale Verlegerkongreß hat vom 7. bis 12. Juni 1936 in London getagt. Die deutsche Ver tretung bestand aus acht Herren unter Führung von Verlagsbuch händler Karl Baur und Generaldirektor vr. Kilpper. über die auf diesem Kongreß gefaßten Entschließungen, deren Durchführung zum Teil bereits bearbeitet wird, ist im Börsenblatt berichtet wor den. Der Tagungsort des zwölften Internationalen Verleger kongresses 1938 wird Leipzig sein. Auf dem Gebiete der Werberatsbestimmungen hat ten wir uns vor allen Dingen mit der Frage zu beschäftigen, wann Bücher- und Musikalicnverzeichnisse umfassenden Charakter haben und demzufolge zur Fremdwerbung zugelassen werden dürfen <10. Werberats-Bekanntmachung). Hier ergaben sich im Laufe der Zeit eine Reihe von Zweifelsfragen. Der Werberat übertrug dem Börsenverein die Aufgabe, eine Liste der Kataloge aufzustellen, die kulturell wertvoll find und darum gefördert werden müssen. Zu diesem Zweck ist der Börsenverein vom Werberat ermächtigt wor den, sämtliche Bücher- und Musikalienverzeichnisse einzufordern, in denen Wirtschaftswerbung für andere lFremdwerbung) durch entgeltliche Aufnahme von Anzeigen und Beilagen oder Berech nung von Zeilenhonoraren (Druckkostenzuschüsse) betrieben wird. Die Prüfung erfolgt durch einen Ausschuß, in dem Buch- und Musikalienverleger und Sortimenter vertreten sind. Obwohl die Steuerstelle bisher beim Bund verblieben war, hat sich doch auch der Börsenverein mit Steuerfragen zu beschäftigen gehabt. Abgesehen von den wichtigen in Zusammen hang mit 8 7 des Umsatzsteuergesetzes stehenden Fragen war es das neue Urkündensteuergesetz, das uns beschäftigte. In Verbindung mit dem Finanzamt Berlin-Börse ist ein Vorschlag ausgearbeitet worden, der eine vereinfachte Versteuerung der Verlagsverträge bezweckt. Er ist dem Reichsfinanzministerium zur Einführung für das ganze Reichsgebiet vorgeschlagen worden. Wichtig für den Ver- lagsbuchhandel ist ein mit unserer Unterstützung durchgeführtes Verfahren beim Reichsfinanzhof über die Frage der Anwendung des 8 7 UStG. Das Finanzgericht Leipzig hatte im Urteil vom 27. Februar 1936 entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes die Anwendbarkeit dieser Steuervergünstigung auf den Verleger grundsätzlich verneint. Der Reichsfinanzhof hat dahin entschieden, daß der Verleger den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, sofern er Bücher, Zeitschriften und sonstige Gegenstände des Buchhandels von anderen Unternehmern aus von diesen beschafften Stoffen völlig vertriebsfertig hat Herstellen lassen. Zahlreiche Anfragen ergaben sich aus der Verordnung über das Warenausgangsbuch vom 20. Juni 1936. Für den Waren ausgang genügt jede Art der Verbuchung. Ein besonderes Waren- ausgangsbuch braucht also nicht geführt zu werden. Hinsichtlich des Wareneingangsbuches haben sich für den Buchhandel keinerlei Schwierigkeiten ergeben. Seine Einführung hat sich reibungslos vollzogen dank der im Sortimentsbuchhandel fast überall einge- sührten ordentlichen Buchführung. Vom 1. April 1937 ab wird in Übereinstimmung mit der Gruppe Buchhandel die Steuerstelle wieder beim Börsenverein ge führt, um dieses Rcchtsgebiet einheitlich für alle Buchhandels zweige zu bearbeiten. Die Steucrstelle steht allen Mitgliedern und allen angeschlossenen Fachverbänden und Fachgruppen zur Ver fügung. 34» Nr. 87 Sonnabend, den 17. April 1087
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