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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1937
- Strukturtyp
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- 1937-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1937
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- Deutsch
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Geschäftsgrundsätze fiir I. Die Geschäftsgruribsätze gelten für alle Unternehmen und Per sonen, die auf Bahnhöfen der Reichsbahn oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln periodische Druckschriften vertreiben. II. Die von dem Bahnhofsbuchhändler geführten periodischen Druckschriften sind entsprechend den Wünschen der Verlage >m Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auszuhängen und zu propagieren. Das zum Zwecke des Aushangs und der Propaganda der Verlags- erscheinungen gelieferte Werbemateria! ist ausschließlich und in vollem Umfangs hierfür zu verwenden. III. Der Bahnhofsbuchhänbler ist verpflichtet, 1. die von den Verlagen vorgeschriebenen Verkaufssperrzeiten ein zuhalten, 2. Tageszeitungen, aktuelle Wochenzeitungen und Illustrierte Zei tungen nur an den von den Verlagen für den Verkauf bekannt gegebenen Tagen anzubieten, 3. innerhalb der von der Lieferfirma gestellten Fristen die verkauften Zeitungen oder Zeitschriften zu bezahlen, und die nicht verkauften Stücke als Rückgaben fRemittenden) abzurechnen, den Bahnhossbuchhandel 4. die Zahl der Rückgaben in Zusammenarbeit mit der Lieferfirma möglichst zu beschränken, 5. als Rückgaben nur solche Stücke abzuliefern, die von der die Rückgaben verrechnenden Lieferfirma bezogen worden sind und durch dritte Personen nicht benutzt wurden, 8. Zeitungen und Zeitschriften nur zu den ausgedruckten Einzel- verkausspreisen abzugeben, 7. gerissene oder alte Zeitungen <Tages-, Wochen- und Illustrierte Zeitungen) nur Gewerbetreibenden anzubieten und zu verkaufen, die die Gewähr dafür bieten, daß das Altpapier nur zu gewerb lichen Zwecken verwendet wird. IV. Dem Bahnhofsbuchhändler ist verboten: 1. bas Vermieten oder Verleihen von Zeitungen oder Zeitschriften, 2. das Anbieten solcher Ausgaben periodischer Druckschriften, deren Erscheinungstag vor dem 1. Januar 1SS4 liegt. V. Die Verkaufszeiten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestim mungen im Einvernehmen mit den Verpächtern festgesetzt. Berufsschutzanordnung für den Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandel Zum Schutz des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzel- händlers bestimme ich auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933, RGBl. 1/33, Seite 797 ff., folgendes: I. Diese Anordnung gilt für alle Unternehmen und Personen, die den Einzelverkauf von periodischen Druckschriften betreiben, unbeschadet ihrer Mitgliedschaft bei der Reichspressekammer, einer anderen Einzel kammer der Reichskulturkammer oder einer Wirtschaftsgruppe mit Ausnahme der verlagseigenen Filialen und Agenturen. II. Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Besitz eines von der Fachschaft des deutschen Zei tungs- und Zeitschriften-Einzelhandels ausgestellten gültigen Berufs ausweises sein. Unternehmen und Personen, die nicht ausschließlich oder überwiegend den Einzelverkauf von periodischen Druckschriften betrei ben, müssen bei Ausübung dieser Tätigkeit im Besitz des Berechtigungs scheines der Fachschaft sein. Die Inhaber von Berechtigungsscheinen werden bei der Fachschast des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels lediglich listenmäßig geführt. Die Mitglieder sind verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr unter einander oder mit anderen Angehörigen der Reichspressekammer ihre Zugehörigkeit zur Fachschast des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels kenntlich zu machen. Das gleiche gilt sinngemäß für die listenmäßig geführten Unternehmen und Personen*). 1. Dem Nachweis über die Abstammung von Vorfahren deutschen oder artverwandten Blutes bis zum Jahre 1800. Der Nachweis ist für den Antragsteller und den Ehegatten zu erbringen, mit dem er zur Zeit des Inkrafttretens dieser Anordnung verheiratet ist oder mit dem er späterhin die Ehe eingeht; 2. dem Nachweis, daß Nichtarier am Unternehmen weder beteiligt sind noch sonst einen irgendwie gearteten Einfluß ausüben; 3. dem Besitz der staatsbürgerlichen Ehrenrechte und der Geschäfts fähigkeit. IV. 1. Planungen auf dem Gebiete des Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandels sind anmeldepflichtig. Zu diesen anmeldepflichtigen Planungen gehören unter anderem: a) jede Neugründung einer Zeitungs- und Zeitschriften-Einzel- handelsstelle, d) jeder Erwerb eines bereits bestehenden Unternehmens, c) jede Verlegung eines bestehenden Unternehmens. 2. Die Anmeldung von Planungen gemäß Ziff. IV, 1 ist über die Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandels in eingeschriebenem Brief mit Rückschein vorzunehmen; durch Ver lage in Fällen von Ziff. IV, 1a und o in gleicher Weise über den für sie zuständigen Fachverband. Tie angemeldete Planung gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen dem Antragsteller ein anderer Bescheid zugeht. V. I'II. Für die Aufnahme in die Neichspressekammer muß der Antrag steller die im 8 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes geforderte Zuverlässigkeit und Eignung be sitzen. Die Ausnahme wird unter anderem abhängig gemacht von: *) Anmerkung der Schrift!.: Dazu sind besondere Ausführungs bestimmungen zu erwarten. ' Die als Anlage zu dieser Berussschutzanordnung veröffentlichten Gcschäftsgrundsätze gelten als Bestandteil dieser Anordnung. VI. Diese Anordnung tritt mit dem 21. April 1937 in Kraft. Berlin, am 21. April 1937. Der Präsident der Neichspressekammer: Amann Geschäftsgrundsätze für den Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhandel I. Die von dem Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler ge führten periodischen Druckschriften sind entsprechend den Wünschen der Verlag im Nahmen der vorhandenen Möglichkeiten auszuhängen und zu propagieren. Das zum Zwecke des Aushangs und der Propaganda der Verlags erscheinungen gelieferte Werbematerial ist ausschließlich und in vollem Umfange hierfür zu verwenden. . II. Der Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler ist verpflichtet: 1. die von den Verlagen vorgeschriebenen Verkaufssperrzciten ein zuhalten, 2. Tageszeitungen, aktuelle Wochenzeitungen und Illustrierte Zei tungen nur an den von den Verlagen für den Verkauf bekannt gegebenen Tagen anzubieten, 3. innerhalb der von der Lieferfirma gestellten Fristen die ver kauften Zeitungen oder Zeitschriften zu bezahlen und die nicht verkauften Stücke als Rückgaben (Nemittenden) abzurechnen, 4. die Zahl der Rückgaben in Zusammenarbeit mit der Lieferfirma möglichst zu beschränken, 6. als Rückgaben nur solche Stücke abzuliefern, die von der die Rückgaben verrechnenden Lieferfirma bezogen und durch dritte Personen nicht benutzt wurden, 6. Zeitungen und Zeitschriften nur zu den aufgcdruckten Einzcl- verkaufspreisen abzugeben, 7. gerissene oder alte Zeitungen (Tages-, Wochen- und Illustrierte Zeitungen) nur Gewerbetreibenden anzubieten oder zu verkaufen, die die Gewähr dafür bieten, daß das Altpapier nur zu gewerb lichen Zwecken verwendet wird. III. Dem Zeitungs- und Zeitschriften-Einzelhändler ist verboten: 1. das Vermieten oder Verleihen von Zeitungen oder Zeitschriften, 2. das Anbieten solcher Ausgaben periodischer Druckschriften, deren Erscheinungstag vor dem 1. Januar 1934 liegt. Litton: Leipzig 0 1, < tsiveg 26, Postschließfach 274/75. — Druck: Ernst Hedrtch Nachf., Leipzig 6 1, Hospitälstraße 11a-13. — DA. 7950/III. "Davon 6580 durchschnittlich mit Angebotene und Gesuchte Bücher. — *) Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültig! 396 Nr. 100 Dienstag, den 4. Mat 1037
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