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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1937
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 1«S <R. 55) Leipzig, Sonnabend den 15. Mai 1937 1«4. Jahrgang Mitteilung des Leiters der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer Lieferung graphischer Lehrmittel Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß auf Grund meiner im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 16 vom 21. Januar 1937 veröffentlichten Mitteilung über die Anwendung der Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifttums kammer Nr. 87: -»Anordnung über die Verbreitung von Schrift tum im Nebenbetrieb- die Inhaber von Buchverkaufsstellen nicht zum Bezug und Vertrieb von graphischen Lehrmitteln (das sind Schulwandkarten, Globen) zugelassen sind. Graphische Lehrmittel dürfen nur an die in der I. Abtei lung des Adreßbuches des Deutschen Buchhandels eingetragenen Firmen, die der Fachschast Handel angehören, sowie an die in der Fachgeschäftsliste der Lehrmittelhandlungen aufgeführten Firmen mit Rabatt geliefert werden. Bis zum Abschluß der Fachgeschästsliste der Lehrmittel handlungen ist durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle der Reichs- schristtumskammer — Gruppe Buchhandel — festzustellen, ob die betreffenden Firmen in der Fachgeschäftsliste der Lehrmittel- Handlungen bereits eingetragen sind. Leipzig, den 12. Mai 1937 Baur Ausfuhrregelung Das bei der Dresdner Bank geführte Aski der National Bank of Egypt für die königl. ägyptische Regierung in Kairo fällt mit sofortiger Wirkung unter III6 4 « des Rundschreibens Nr. 2. Reichsschristtumskammer Abt. Wirtschastsstclle des deutsch«» Buchhandels vr. Hövel Neichsschrifttumskammer, Abt. VI Reichsarbcitsgemeinschaft für Deutsche Buchwerbung Bei zahlreichen Landesleitern gehen seit einiger Zeit Bestel lungen aus hohe Auflagen von Fachbuchlisten ein, die die Organi sationen von der Landesleitung der Reichsschrifttumskammer zur weiteren Verteilung anfordern. Es ist allein Aufgabe des Buch handels, diese Anforderungen zu befriedigen. Ich ersuche die Landesleiter, derartige Bestellungen unver züglich an die Ortsobmänner bzw. Leiter der »Örtlichen Werbe gemeinschaften- weiterzugeben, damit durch den örtlichen Buch handel die Organisationen aus schnellstem Wege beliefert werden können. Die zusätzlich angeforderten Listen sind selbstverständlich vom örtlichen Buchhandel in Leipzig zu den festgesetzten Sätzen zu beziehen. Es ist zweckmäßig, daß bei geschlossenen Ortsbestellungen, die von Ortswaltungen bestimmter Organisationen aufgegeben werden, das Anfordern der Listen in Leipzig wiederum geschlossen durch den Ortsobmann des Buchhandels erfolgt. I. A.: Reinhart. Berechtigungsausweise zum Einzelhandel mit Zeitungen oder Zeitschriften Mitteilung der Fachschast des Deutschen Zeitungs- und Zeitschristen- Einzelhandcls (Berlin W 62, Keithstc. 5 u) Wir haben wiederholt darauf hingswiesen, daß alle Buch handlungen, die Zeitungen oder Zeitschriften führen, bei der Unterzeichneten Fachschaft listenmäßig ersaßt werden müssen. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtung wird unter Erhebung einer jährlichen Verwaltungsgebühr von RM 2.— ein Berechtigungsausweis ausgestellt. Insbesondere wird hierbei 'auf die vor kurzem (21. April 1937) von dem Herrn Präsidenten der Reichspressekammer er lassene Bcrufsschutzanordnung für den Zeitungs- und Zeitschriften- Einzelhandel (An merk. d. Schrift!.: veröffentlicht im Bör senblatt Nr. 100 vom 4. Mai) hingswiesen, wonach m Zukunft eine Belieferung mit periodischen Druckschriften davon abhängig ist, daß die Erfüllung der vorerwähnten Verpflichtung nach gewiesen werden kann. Soweit bereits solche Berechtigungsausweise für die früheren Jahre ausgestellt wurden, ist festgestellt worden, daß in vielen Fällen eine Erneuerung nicht erfolgte. Wir machen demzufolge bei dieser Gelegenheit nochmals aus drücklich darauf aufmerksam, daß die in den Jahren 1934 bis zum 31. März 1937 ausgestellten Berechtigungsausweise in ver schiedenen Farben gehalten waren und Gültigkeit aus schließlich für das jeweils laufende Geschäfts jahr besaßen. Alle sich noch im Besitz befindlichen Berechtigungsausweise unserer Fachschast sind, soweit sie eine weiße Farbe für 1934/1935 „ rote „ „ 1935/1936 „ blaue „ „ 1936/1937 haben, ungültig und können demzufolge zum Nach weis der Berechtigung zum Einzelhandel mit Zeitungen oder Zeitschriften nicht mehr be nutzt werden. Die jetzt gültigen Berechtigungsausipeise für das Geschäftsjahr 1937/1938 tragen eine grüne Farbe. Wir fordern hiermit alle in Frage kommenden Personen oder Unternehmen aus, unter Zahlung der noch aus stehenden Jahresverwaltungsgebühren um gehend einen Umtausch vorzunehmen. Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß weitere Mahnungen nicht mehr erfolgen, da an die Erledigung dieser Verpflichtung bereits mehrmals, in jedem Einzelsall schriftlich, erinnert wurde. Sollte eine Erledigung nunmehr bis zum 31. Mai ds. Js. nicht vorgenommen sein, dann wären Zwangsmaßnahmen unter Auferlegung weiterer Kosten unvermeidbar. Fachschast des Deutschen Zeitungs- und Zeitschristen- Einzelhandels 42S
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