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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Änderungen und Neueinführungen im deutschen Postverkehr vom 1. Oktober 1907 ab. Von Ober-Postassistent Langer. (Vgl. Nr. 218 d. Bl.) Das Auslandsbriefporto ist bedeutend ermäßigt worden. Früher betrug die Taxe nach dem Ausland für je 1b x 20 jetzt kosten die ersten 20 K 20 ^ und jede weiteren 20 x nur 10 H. Unzureichend frankierte Briefsendungen von und nach dem Aus land kosten aber dem Empfänger von jetzt ab nicht mehr den ein fachen, sondern den doppelten Betrag des fehlenden Frankos. Postkarten müssen aus Karton hergestellt sein oder aus Papier, das fest genug ist, um die Handhabung der Karten nicht zu erschweren. Die Vorschrift, daß die Postkarten in bezug auf das Format und die Festigkeit den amtlichen Postkarten ent sprechen müssen, ist auch im Verkehr mit dem Auslande weg- gefallen. Ebenso ist die Überschrift »Postkarte- oder die Bezeich nung in einer andern Sprache nicht mehr erforderlich. Die Größe kann sein: 10:7 ew bis 14:9 am. Die rechte Hälfte der Post karte gilt nur für die Aufschrift, die Freimarke und die post- dienstlichen Vermerke. Die linke Hälfte der Vorderseite und die Rückseite kann der Absender benutzen. Er kann auch auf diese Stellen Photographien und sonstige Bilder aus dünnem Papier aufkleben; nur müssen diese mit der ganzen Fläche befestigt sein. Jetzt werden als -Geschäftspapiere« auch angesehen offene Briefe und Postkarten ältern Datums, die ihren ursprünglichen Zweck schon erfüllt haben, sowie nichtkorrigierte Schülerarbeiten. — Neu ist, daß Karten mit der Überschrift »Postkarte« entweder deutsch oder in einer andern Sprache gegen die Drucksachentaxe auch nach dem Ausland zugelassen sind, sofern sie nur den Bedingungen für Drucksachen entsprechen. Ist das letztere nicht der Fall, so werden die Karten als Postkarten behandelt, und wenn auch so nicht angängig, als Briefe. Von jetzt ab haften alle außereuropäischen Länder in dem selben Maße wie Deutsckland für Verluste von Einschreib briefen. Keine Postverwaltung der Welt kann mehr diese Haftpflicht ablehnen. Das Porto für Briefe und Kästchen mit Wertangabe ist nach dem Ausland bedeutend billiger geworden. Das ermäßigte Briefporto wird auch hier angewendet. Ebenfalls haben die Versicherungsgebühren im Verkehr mit vielen nicht angrenzenden Vereinsländern eine Ermäßigung erfahren. Der Meistbetrag einer Postanweisung ist im Verkehr mit einer Anzahl von Ländern auf ca. 800 erhöht worden unter teilweiser Herabsetzung der Gebühr. Telegraphische Post anweisungen sind billiger geworden, weil die llberweisungs- telegramme eine kürzere Fassung erhalten haben. Postpakete mit Landkarten, Stöcken re. sind von jetzt ab im Verkehr mit europäischen Ländern, außer Griechenland, stets, und zwar ohne Sperrgutzuschlag, zugelassen, wenn sie 105 em in der Länge und 40 am in der Breite und Dicke nicht überschreiten. Im Verkehr mit Österreich-Ungarn gelten Pakete von diesen Ab messungen ohne Rücksicht auf den Inhalt überhaupt nicht als Sperrgut. Im Verkehr mit Griechenland und außereuropäischen Ländern sind Pakete nach wie vor nur dann, und zwar ohne Sperrgutzuschlag, zugelassen, wenn die Länge 100 am und die Breite oder Dicke 20 ow nicht überschreitet. Von jetzt ab sind auf allen Abschnitten zu Paketadressen für Postpakete nach dem Vereinsauslande schriftliche Mitteilungen zulässig. Alle ein schränkenden Bestimmungen fallen weg. Da im Po st auftragsverkehr mit dem Auslande ein neues Formular eingeführt worden ist, empfiehlt es sich, den alten Vorrat am Postschalter gegen neue Formulare umzutauschen. Im Postzeitungsverkehr sind ebenfalls einschneidende Veränderungen eingetreten. Hinfort können auch nur zeitweilig erscheinende Blätter, wie Kurlisten, Parlamentsberichte usw., durch die Post vermittelt werden, deren Herausgabe nicht mit den sonstigen gewöhnlichen Bezugs fristen, wie Vierteljahr, Monat usw. zusammensällt. Bisher war bei Postzeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit nur zulässig, die Zeitung entweder für das Viertel jahr, für jeden einzelnen Monat darin, oder für die beiden letzten Monate davon zu beziehen. Jetzt ist auch zulässig, diese Zeitung für die beiden ersten Monate im Kalendervierteljahr zu beziehen. Dadurch ist auch den Verlegern, die ihre Zeitung für jeden einzelnen Monat abgeben, ermöglicht, Exemplare ihrer Zeitung an gewonnene Bezieher oder an solche von Tausch- und Frei exemplaren für die beiden ersten Monate des Kalender vierteljahrs mit einem Lieferungsschreiben an die Verlags postanstalt zu überweisen, was einen Monatswechsel ungemein zu erleichtern geeignet ist. Fremdländische Zeitungen, bei denen der gleiche Bezug zulässig ist, werden künftig wie die inländischen in der Postzeitungs-Preisliste mit einem Stern vor dem Titel bezeichnet werden und im Kommissionsgeschäft die Arbeit erleichtern. Bisher hatte das Reichspostamt nur wenige Verlagspost anstalten damit betraut, versuchsweise geheftete, geklebte oder ge bundene, sowie über zwei Bogen starke Drucksachen zur Beförde rung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zuzulassen. Jetzt ist dieser Versuch auf sämtliche deutsche Verlagspostanstalten unter folgenden Bedingungen ausgedehnt worden: Notwendig ist, daß die Zeitungsbeilagen oder Drucksachen von einem Absender her rühren und sich nach Größe und Stärke des Papiers sowie nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs paketen eignen. Damit ist gemeint, daß es nicht zulässig ist, sämt liche beigelegten Prospekte, Anpreisungen rc., von verschiedenen Fir men herrührend, zu einem Band zusammenzuheften, zu kleben oder zu binden. Im weiteren ist gemeint, daß die außergewöhn lichen Zeitungsbeilagen nicht so unförmliche Gestalt haben, daß sie die Verpackung der Hauptzeitung, der sie beiliegen, erschweren oder ein Zusammenpacken mit dieser unmöglich machen. Im übrigen müssen diese Beilagen (Drucksachen) so beschaffen sein, daß sowohl die Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Zeitungsbeilagen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, insbesondere solche, die durch ihren Umfang oder ihr Gewicht die übliche Versendung der Zeitungen überhaupt unter Streifband sowohl als auch in Paketen er schweren, werden nach wie vor von den Verlagspostanstalten zurück gewiesen. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Beilagen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine besondre zahlungspflichtige Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen soll bei ungeklebten, un gehefteten und ungebundenen Drucksachen, wie bisher, jedes in sich zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen werden, während bei ge klebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Beilagengebühr maßgebend sein soll, wenn die Bogen nicht durch Ausschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. Mithin macht es künftig keinen Unterschied mehr, ob die Beilagen ausgeschnitten sind oder nicht. Beispiels weise wird jetzt bei Zugrundelegung des einfachen Gewichtssatzes von 25 x für jeden Teil der Drucksache bis zur Stärke von zwei Bogen an Beilagengebühr erhoben: 1. für einen aus 1 Umschlag (1 Doppelblatt) und 20 Seiten (5 Doppelblätter) bestehenden Taschsnkalender, Preiskurant rc., wenn der Umschlag in Stärke und Farbe des Papiers mit den Einlagebogen übereinstimmt, 3 X 1'/, A wenn er dagegen in Stärke oder Farbe des Papiers von den Einlagebogen ab weicht, 4 x >/, — 2 H wobei es in beiden Fällen gleichgültig ist, ob die einzelnen Blätter des Buchs in sich noch zusammenhängen oder durch Ausschneiden voneinander getrennt worden sind; 2. für eine aus 2 verschiedenen Blättern, z. B. aus einem Prospekt und einer Postkarte oder Postanweisung, bestehende Drucksache 2 x */g — 1 3. für eine aus 4 Blättern oder Doppelblättern bestehende Drucksache, sofern je 2 derselben oder alle 4 einander gleich sind, ebenfalls 2 x '/z — 1 H. Kleine Mitteilungen. * Plagiat. — Gegen eine Erzählung im Sonderheft der -Woche-, das im November 1906 unter dem Titel -Die Woche für die Deutsche Jugend- als stattlicher und sehr wohlfeiler farbig illustrierter Groß-Quart-Band erschienen ist, wird von P. Heidel bach (Kassel) in einer Zuschrift an die Frankfurter Zeitung der
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