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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X- 220, 8. Oktober 1910. Redaktioneller Teil. fertige Zahlung beansprucht würde«. Noch schlimmer litt das Sortiment durch die Unterbietung des Ladenpreises von seiten der Schleuderen Die Anträge des Kreisvereins der Rheinisch. Westfälischen Buchhändler, diesem Übel zu steuern, wurden abge- lehnt. Die Verleger versagten ihre Hilfe. Als 30 Jahre später Adolf Kröner seine Reformen im Börsenverein zur Hebung des vollständig darniederliegenden Sortiments be> gann, wurden ihm von vielen Verlegern die größten Schwierig, leiten bereitet, sodaß er wiederholt seinen Verleger-Kollegen zu- rufen mußte, sie sollten in dem Sortimenter nicht den mehr oder weniger schlecht bezahlten Verkäufer ihrer Verlagswerke erblicken, sondern ihren besten Kunden, von dessen Wohl ergehen schließlich ihr eigenes Interesse abhinge. Aber selbst Kröners zündende Worte haben nicht vermocht, alle Verleger umzustimmen. Er konnte es nicht hindern, daß in die neuen Satzungen der bekannte Verlegerparagraph kam, der auch als ß 12 der Verkaufsordnung dem Sortimenter ein ständiger Stein des An stoßes und eine ewige Quelle des Ärgers mit Behörden ge blieben ist. Der Urheber dieses Verlegerparagraphen war Fer. dinaud Springer, der Bruder des Herrn vr. Fritz Springer. Ein drastisches Beispiel der Gesinnung eines großen Ver. legers habe ich selbst erlebt. Als ich vor 18 Jahren den Vorsitz im Verbände der Kreis« und Ortsvereine übernommen halte, war meine erste Sorge, den Verein Leipziger Buchhändler zu. rückzugewinnen, der aus dem Verband ausgetreten war. Ich besuchte in Leipzig den Vorsitzenden des Vereins, Herrn Credner, in Firma Veit L Co.; Herr Credner eröffnete mir kaltlächelnd, daß sein Verein nicht große Neigung habe, wieder einzutreten. Der Verein bestehe in der Mehrzahl aus Verlegern, und diesen behage mein Programm nicht, dessen erster Punkt die Abschaf fung des Kundenrabatts und der den Behörden und Bibliotheken gewährten Ausnahmen bezwecke. »Den Verlegern könne es nur angenehm sein, wenn die Bibliotheken für das ausgesetzte Geld möglichst diel Bücher kauften, um so mehr würde von den Ver lagswerken abgesetzt« — —. Und in diesen Tagen veröffent. lichte das Börsenblatt eine Entschließung der Hauptversammlung der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler, in der die seit In krafttreten der Notstandsordnung von einer Reihe von Ver- legern vorgenommene Verschlechterung der Bezugsbedingungen auf das schärfste verurteilt wird. Aus dieser kurzen Übersicht über die Entwicklung der Be- Ziehungen des Verlags zum Sortiment kann ich nicht den Schluß ziehen, daß der Verlag durch das Sortiment in seiner Entschließung vergewaltigt sei. Prüfen wir nunmehr, ob in der Organisation des Börsenvereins der Verlagsbuchhandel über Hintan setzung seiner Mitglieder zu klagen berechtigt ist. Zunächst müssen wir feststellen, daß der Deutsche Verlegerverein Organ des Börsenvereins ist, im Gegensatz zur »Gilde«, die es nicht ist. Die Kreis- und Orlsbereine sind nicht reine Sortiments vertretungen. Unter den rund 3000 Börsenvereins-Mitgliedern, die der Verband umfaßt, befindet sich eine erhebliche Anzahl von Verlegern. Allein von den eiwa 800 Mitgliedern des Leipziger Vereins und der Berliner Vereinigung sind die Mehrzahl Ver leger. In vielen Vorständen der Kreisvereine sitzen Verleger. Man steht also, daß in den Kreis- und Ortsvereinen reichlich die Möglichkeit gegeben ist, in bestimmten Fragen den Verlegerstand- Punkt zur Sprache zu bringen. Einer der wichtigsten Ausschüsse des Börsenvereins ist der Vereinsausschuß, der zurzeit aus 5 Verlegern, 4 Sorti mentern und 1 Kommissionär besteht. Die Kreis- und Ortsver eine haben bei der ihnen zustehenden Wahl von 4 Mitgliedern für diesen Ausschuß nicht immer reine Sortimenter bevorzugt. Es wurde z. B. seinerzeit von den Kreisvereinen der Verleger Trübner in den Vereinsausschuß gesandt. Jedenfalls sind die Verleger im Vereinsausschuß gut vertreten. Dasselbe gilt auch vom Vorstand des Börsenvereins. Von den 6 Mitgliedern find 3 Verleger, 2 Sortimenter und 1 Kommissionär. Im Wahl ausschuß sind 3 Verleger und 3 Sortimenter. In dem Aus schuß zur Prüfung der Satzungsänderungen find 8 Verleger, 6 Sortimenteb und 1 Kommissionär. In allen wichtigen Aus schüssen und im Vorstand des Börsenvereins sind, die Verleger in der Mehrheit, es kann also von einer Vergewaltigung nicht die Rede sein. Ich gehörte im Laufe der Jahre allen diesen Ausschüssen an und habe mich davon überzeugt, daß überall bei den Beratungen mit der größten Unparteilichkeit Verfahren wird. Immer halte man das Gefühl, daß es jedem der Mit glieder ohne Ansehen der Person nur um die Sache ging, ganz gleichgültig, ob er Verleger, Sortimenter oder Kommissionär war. Die Krönersche Organisation unseres Börsenvereins hat sich auf das glänzendste bewährt, und ich würde es geradezu für ein Verbrechen halten, wollten wir hieran etwas ändern. Ich habe noch einige Worte über die Hauptversamm lung zu sprechen. In dieser können die Sortimenter die Mehrheit für einen Antrag haben. Der Hauptversammlung geht aber die Delegiertenversammlung voraus, in der die Tagesord nung der Hauptversammlung gründlich durchgesprochen wird, und an der auch die Verleger teilnehmen können. Hier ergibt sich zweifellos die Möglichkeit von Verständigungen. Werden diese nicht erreicht, dann ist es dem Börsenvereins-Vorstand immer noch möglich, in der Hauptversammlung eine Vertagung des Antrags oder eine Überweisung des Antrags an den Ver- einsausschuß, wenn es sich um die Punkte 7 und 8 des K 14 handelt, zu beantragen. Die Hauptversammlung hat vor einigen Jahren eine Änderung des Z 7 der Verkaufsordnung ange nommen, gegen die eine Verlegergruppe Einspruch erhoben hat. Dieser Beschluß ist allerdings dadurch zustande gekommen, daß sämtliche in der Hauptversammlung anwesenden Sortimenter für diesen Antrag gestimmt haben und auch mit Recht. Es ist seit vielen Jahren über den Mindestrabatt von 307« verhandelt worden. Es hat der gesamte Sortimentsbuchhandel erklärt, daß er dieses Rabatts unter allen Umständen bedarf, um leben zu können. Es ist seitens namhafter Verleger die Forderung der Sortimenter lebhaft unterstützt worden, und auch der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hat wiederholt seinen Mitgliedern warm ans Herz gelegt, bei der Kalkulation ihrer Verlagswerke hierauf Rücksicht zu nehmen. Wenn trotzdem ein Teil der Ver leger immer noch an dem 257«igen Rabatt festhält, so mutzte eben das Sortiment auf der Hauptversammlung die Ermächti gung nachsuchen, in solchem Falle einen entsprechenden Aufschlag zu nehmen. Wenn die Herren Verleger, die gegen diesen An trag gestimmt haben, sich nun majorisiert fühlen, so kann ich nur sagen, daß sie — um mit Herrn vr. Springer zu reden — die Notwendigkeit dieser »zeitgemäßen« Änderung nicht er kannt haben. Ich bin am Schlüsse meiner Ausführungen. Ich kann mich nur für unbedingte Ablehnung des Springerschen Antrags aus- sprechen. Jeder Buchhändler, der Mitglied des Börsenvereins ist, muß vor den uns selbst gegebenen Gesetzen gleiches Recht haben, ob er nun Verleger oder Sortimenter ist. Dieses gleiche Recht gewährleistet uns unsere Organisation, und an der müssen wir festhalten. Bernh. Hartmann. Zu Art. 309 des Ariedenevertrages. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann -Leipzig. lVergl. auch meinen Aufsatz »Der Friedensvertrag und das inter nationale Urheberrecht« ln Nr. 170 vom 11. August 1919.) Art. 309 des Versailler Fricdensvertrags schließt die Geltend machung irgend welchen Anspruchs von Staatsangehörigen aller kriegführenden Mächte aus, die aus einer Verletzung ihres Ur heberrechts »in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten des Fricdensvertrags« entstanden sein könnten. Der Zeitraum ist mithin für alle Beteiligten nicht ein gleich lan ger, sondern es muß bei jedem Staate.nachgeprüft werden, wann dieser den Krieg erklärt hat oder wann mangels einer solchen Erklärung der tatsächliche Kriegszustand eingetreten ist. Dagegen endet der Zeitraum für alle Staaten gleichmäßig mit der Errichtung des ersten Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationsurkunde, sobald der Vertrag vom Deutschen Reiche und von drei der Verbündeten Hauptmächte ratifiziert worden ist. Wie nun, wenn dieser Endtermin überhaupt nicht eintritt, der Vertrag also nicht von drei der uns feindlichen Hauptmächte
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