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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1940
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- 1940-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1940
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Amschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Behandlung von Kriegsschäden Werden infolge von Kriegsereignissen Schäden an Leib oder Leben verursacht, so sind diese gemäß der Personenschaden- Verordnung vom 1. September 1939 im wesentlichen nach dem Wchr- machtsfürsorge- und Vcrsorgungsgcsetz zu entschädigen. Anträge die ser Art sind an das zuständige Versorgungsamt zu richten. Sachschäden werden nach der Sachschäden-Feststcllungsver- ordnung vom 8. September 1939 behandelt. Der Antrag ist beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Schaden verursacht wurde, ausnahmsweise beim Bürgermeister des Aufenthaltsortes einzurei chen. Die Schäden werden zunächst nur scstgestellt, eine Entschädigung erfolgt noch nicht. Ist aber die baldige Beseitigung des Schadens volkswirtschaftlich geboten oder würde sonst die wirtschaftliche Exi stenz des Geschädigten vernichtet, so kann ein Vorschuß ans die Ent schädigung bewilligt werden, wenn die Ersatzbeschaffung heute schon möglich ist. Für die beschleunigte Wiederherstellung teilweise beschä digter Wohngebäude können Vorschüsse nach der Gebäudc- schäden-Verordnung vom 11. Dezember 1939 gewährt werden. Die Anträge auf Vorschüsse sind an die zuständige Fcststellungsbehörde zu richten, llber die Regelung dieser Fragen im einzelnen sind meh rere Runderlasse ergangen, die alle im Ministerialblatt des Neichs- und Preußischen Ministers des Innern (NMBliV.) erschienen sind. Für Schäden in den freigemachten Gebiets teilen ist eine Verordnung am 15. Juni 1940 erlassen worden (RGBl. I, S. 881). Nach dieser Verordnung greift hier überall der Schutz des Reiches ein. Da die Sachversicherungen durchwegs keine Haftung für Kriegsschulden kennen, brauchen die Rückgeführten vom Beginn der Räumung an auch keine Prämien mehr zu zahlen. Die Versicherungen ruhen, und die Verträge verlängern sich um die Zeit des Rühens. Bereits gezahlte Prämien werden beim Wiederaufleben der Versicherung angerechnet. Sie lebt wieder auf, wenn die ver sicherten Sachen in das Reichsgebiet gebracht werden oder wenn die Versicherten in die sreigcmachten Gebietsteile zurückkehren. Seit 1. Juli Vcrsicherungspflicht für Kraftfahrzeuge Nach dem Pflichtversichernugsgesctz vom 7. November 1939 darf vom 1. Juli 1940 ab kein Kraftfahrzeug mehr betrieben werden, das nicht gegen Haftpflicht versichert ist (vgl. Börsenblatt Nr. 277, 1939). Die Haftpflichtversicherung muß sich auf den Halter und den be rechtigten Fahrer des Kraftfahrzeugs erstrecken. Jeder muß im Besitz einer Bestätigung über die abgeschlossene Haftpflichtversicherung sein. Diese wird von der Versicherungsgesellschaft kostenlos abgegeben und ist für bereits bestehende Versicherungen zu beschaffen. Endet eine Versicherung, mutz das Nummernschild entstempelt und der Kraft fahrzeugbrief der Zulassungsstclle abgeliefert werden. Außerdem hat die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Anzeige an die Zu lassungsstelle zu schicken. Für die Versicherung sind Mindest betrüge vorgeschrieben. Wer bereits versichert ist, muß also prüfen, ob seine Versicherung diese Mindesthöhe erreicht. Ist das nicht der Fall, hat er sofort eine Nachversicherung durchzuführen. Die Haftpflichtsumme muß bei Per- sonensahrzeugen bis zu sechs Plätzen mindestens 100 000 Mark für Personenschäden betragen, für Sachschäden mindestens 10 000 Mark. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug benützt oder benützen läßt, für das dieser Versicherungsschutz nicht besteht, wird mit Geld oder Haft oder auch mit Gefängnis bestraft. Neufassung des Familicnunterhaltsgesckcs In Zusammenfassung der inzwischen ergangenen Änderungen und Verbesserungen wurde das Familienunterhaltsgesetz, wie es für den besonderen Einsatz der Wehrmacht gilt, unter dem 26. Juni 1940 neu bekanutgemacht (RGBl, l, S. 911 ff). Es trägt jetzt die Bezeich nung »Einsay-Familienunterhaltsgesetz«. Am gleichen Tage ist auch die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung aller bisherigen Änderungen neu gefaßt wor den. Diese Verordnung trat am 1. Juli 1940 in Kraft. Auf die Grundfragen bei der Gewährung des Familienunterhalts samt der Wirtschaftsbeihilfen ist bereits laufend hingewiesen worden. Der jetzige Geltungsbereich der Verordnung ist erwähnenswert. Sie er streckt sich 1. auf die Wehr- und Arbeitsdienstpflichtigen, 2. auf die zum Luftschutzdienst Einberufenen, auch auf die ehrenamtlichen Amts träger des Neichsluftschutzbundes bei Ausbilduugsveranstaltungen, 3. auf die Notdienstpflichtigen, 4. auf die einbcrufenen Angehörigen der Wafscn-K, 5. auf die Einberufenen der technischen Wehrwirt- schastseinheiten, 6. auf die in die Freiwillige Krankenpflege für Zwecke der Wehrmacht eingestellten Personen, 7. auf die Teilnehmer an Lehrgängen des Deutschen Noten Kreuzes, 8. auf die Teilnehmer an Lehrgängen der Motorsportschulcn und des NS.-Fliegerkorps, 9. auf die Teilnehmer an SA.-Führcrausbildungslehrgängcn und 10. aus die Angehörigen der an der Rückkehr aus dem Ausland ver hinderten Besatzungsmitglieder deutscher Handelsschiffe. Nachprüfung von EntjudungSgeschäften Durch Verordnung vom 10. Juni 1940 (RGBl. I, S. 891) wird angeordnet, daß die Entjudungsgeschäfte nachgeprüft werden. Wer bei einer Entjudung nach dem 30. Januar 1933 einen unangemesse nen Vermögensvorteil erlangt hat, kann zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des Reiches herangezogen werden. Das gilt auch für den Rechtsnachfolger wie für denjenigen, der den Erwerb vermittelt hat. — Ist ein Jude als leitender Angestellter eines Wirtschastsunterneh- mens ausgeschicdcn, so kann auf Antrag des Schuldners oder des Neichswirtschaftsministers eine Schiedsstelle über eine verbindliche Regelung der aus dem Dienstverhältnis hcrrührenden vermögens rechtlichen Ansprüche entscheiden. Erlangt der Schuldner durch diese Entscheidung einen erheblichen Vorteil, kann ihm eine Ausgleichs zahlung zugunsten des Reiches auferlegt werden. Währungsumstellung von Schuldverhältnissen Die auf Zloty lautenden Schuldverhältnissc, die am 23. No vember 1939 bestanden haben, werden in Reichsmark umgestcllt. Vor aussetzung dafür ist, daß Gläubiger und Schuldner Inländer sind oder daß der Gläubiger Inländer ist und die Forderung an einem inländischen Grundstück dinglich gesichert ist. Die Umstellung erfolgt zum Kurse von 50 Neichspfcnnig für 1 Zloty. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Schuldverhältnissc auf Danzig er Gulden, die am 1. September 1939 bestanden haben, auf Reichsmark umgestellt. Der Kurs beträgt 60 Neichs pfcnnig für 1 Danzigcr Gulden, bei dinglich gesicherten Forderungen im Danziger Gebiet 70 Ncichspfennig. Schuldverhältnisse auf Tschechoslowakische Kronen, die noch nicht umgestellt sind, werden, soweit sie am 23. November 1939 bestanden haben und die obengenannten Voraussetzungen zu- trcffen, zum Kurse von 10 Ncichspfcnnigen für 1 Tschechoslowakische Krone umgestellt. Soweit nach dem 1. September 1939 eine Leistung in Wert papieren des ehemaligen polnischen Staates, seiner Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Pfandbriefanstaltcn des ehemaligen polnischen Staatsgebietes bewirkt worden ist oder bewirkt wird, hat diese keine befreiende Wirkung. Die Schuld gilt also nicht als getilgt. (Verordnung vom 14. Juni 1940, RGBl. I, S. 873.) Recht der Ostmark und des Sudetenlandes Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Zugabeverordnung gelten vom 1. Juli 1940 ab in der Ostmark und im Neichsgau Sudetenland. Es werden gemeinsame An gleichungsbestimmungen gegeben und die in diesen Gebieten bisher geltenden entsprechenden Gesetze aufgehoben. (Verordnung vom 18. Juni 1940, RGBl. I, S. 883.) — Die Fristen der Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Neichsgau Sudetcn- land (s. Börsenblatt Nr. 47 vom 24. Februar 1940) sind verlängert worden. Für die Anmeldung der Patente und Marken wird bis zum 30. September 1941 Frist gegeben, und die Schutzfrist wird davon unabhängig bis zum 31. Dezember 1941 verlängert. (Verordnung vom 12. Juni 1940, RGBl. S. 869.) Recht der cingegliederten Ostgebiete Seit dem 15. Juni 1940 sind die Vorschriften der deutschen Ge richtsverfassung,». a. das Gerichtsverfassungsgesetz und die Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung einge führt. (Verordnung vom 13. Juni 1940, RGBl. I, S. 907.) — Das Gesetz über den Deutschen Gemeindctag gilt in den einge gliederten Ostgebieten. (Verordnung vom 10. Juni 1940, RGBl. I, S. 875.) Rcichsrecht in Eupen, Malmedy und Moresnet Zwanzig Vorschriften des Stcucrrechts samt ihren Durchfüh- rungs-, Änderungs- und Ergänzungsverordnungen traten am 1. Juni in Kraft, darunter die N e i ch s a b g a b e n o r d n u n g, das Um- satzsteucrgesetz, das Steueranpassnngs- und das Steuersäum nisgesetz. (Verordnung vom 11. Juni 1940, RGBl. I, S. 865.) — Die Verordnung über den Neichskommissar für die Preis bildung von 1936 ist seit 12. Juni 1940 sinngemäß anzuwenden. (Verordnung vom 12. Juni 1940, RGBl. I, S> 870.) Nr. 157 Dienstag, -en 8. Juli 1840 L55
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