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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1940
- Strukturtyp
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- 1940-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1940
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- Deutsch
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Ihre Auskünfte dieser Art haben daher keine Verbindlichkeit und schützen nicht vor möglicher Bestrafung, wenn sie falsch sind, ttber grundsätzliche Fragen sollen die Fachorganisationen nur Auskünfte weiterleiten, die vom Preiskommissar bzw. den Preisbehörden ge geben werden. Das hat stets schriftlich zu geschehen. Dabei ist die be treffende Prcisstelle sowie das Datum und das Aktenzeichen bckannt- zugcbcn. Wird eine solche Auskunft vorgelcgt, so ist man grundsätzlich vor Bestrafung geschützt. Mündliche Auskünfte dagegen oder Aus künfte, die nicht in der angegebenen Form erfolgen, sind im Hinblick ans die Preisvorschriftcn unbeachtlich. 2. Auskünfte für den Einzclfall können von den ein zelnen Organisationen gegeben werden. Diese sind natürlich weder für die Preisbchörden, noch für die Strafgerichte verbindlich, dienen aber dem Mitglied der Organisation zum Nachweis seines guten Glaubens. 8. Der N e i ch s k o m m i s s a r für die Preisbildung gibt keine Auskünfte an E i n z c l f i r m c n. Diese haben die Aus künfte stets über ihre Fachorganisationen einzuholen. Die örtlichen und bezirklichen Preisbehördcn aber können auf Anfragen einzelner unmittelbar Auskunft geben. Ergänzung des Kündigungsschutzes Der Mangel an Wohnraum ist seit Kriegsbeginn größer gewor den, weil der Zugang von Neubauten fehlt. Eine Zwangswirtschaft wird nicht kommen, denn auch die beste Zwangswirtschaft schafft keinen neuen Wohnraum herbei; bas ist nur durch Neubauten möglich. Da diese Aufgabe für nach dem Kriege bleiben mutz, gilt es jetzt, wenigstens die Wirkungen der Wohnungsnot zu mildern. Das ge schieht durch den Kündigungsschutz für Mict- und Pachträume seit 1937. Zu den vier Durchführungsverordnungen ist jetzt eine fünfte gekommen (Verordnung vom 14. August 1940, NGBl. I, S. 1104). Zur Erleichterung des Wohnungstausches wird bestimmt: Will der Mieter, statt zu kündigen oder sich aus die Beendi gung des Mietverhältnisses zu berufen, die Wohnung einem Dritten durch Tausch überlassen, so kann das Mieteinigungsamt auf Antrag die erforderliche Genehmigung des Vermieters ersetzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Vermieter aus wichtigen Gründen (z. B. Zahlungsunfähigkeit des neuen Mieters) widerspricht. Gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke fallen jetzt auch unter den Kündigungsschutz. Der Vermieter kann sich auf Eigenbedarf nur noch berufen, wenn er die Räume für kriegswichtige Zwecke benötigt und dies durch Bescheinigung der zuständigen Behörde uachweist. Die Verordnung gilt im Altreiche, in der Ostmark, im Sudeten- land und im Gebiet der ehemals Freien Stadt Danzig. In der Ost mark tritt an die Stelle des Mieteinigungsamtes die Mietkommission und im Sudctenland das Amtsgericht. Aufhebung der Mehreinkommcnsteucr Bei der Durchführung der Mehreiukommcnstcuer hat sich ergeben, datz der Begriff Mehreinkommen in vielen Fällen recht fraglich ist. -Hinzu kommen die vielerlei Veränderungen der Einkommensverhält- nisse durch den Krieg. Darum wird die Veranlagung zur Mehrein- kommcnstcuer für 1940 und die folgenden Jahre nicht mehr durch- gesührt. (Verordnung vom 21. August 1940, RGBl. I, S. 1129.) Der Betrag- der durch die Mehreinkommensteucr frei wird, wird in Schuld titeln des Reiches angelegt werden können und dieser und wahrschein lich noch mehr von den bisher Steuerpflichtigen sicher auch angelegt werden, wie Staatssekretär Reinhardt in einem Aufsatz über die Finanzkraft des Reiches im »Völkischen Beobachter« vom 23. August mitteilt. Beendigung der Lehrzeit im Kaufmannsbcrus I» den kaufmännischen Lehrverträgen findet sich allgemein die Bestimmung, das; der Lehrhcrr drei Monate vor Ablauf des Ver trages dem Lehrling Bescheid geben mutz, wenn er ihn nach Beendi gung der Lehre nicht weiter beschäftigen will. Eine entsprechende Be stimmung für den Lehrling fehlt, sodatz dieser noch am letzten Tage der Lehrzeit sein Ausscheiden aus dem Betriebe erklären kann. Im Buch handel ist die Lage entsprechend. In Punkt 14 des Lehrvertrages des Deutschen Buchhandels (Auslage vom 15. April 1940) heitzt es: »Kann der Lehrling nicht von seinem Lehrhcrrn als Gehilfe eingestellt wer den, so hat er drei Monate vor Beendigung der Lehrzeit Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis, das über Ausbilduugsgang, Leistungen und Betragen erschöpfend Auskunft gibt.« Diese Bestimmung setzt voraus, datz sich der Lchrherr drei Monate vor Beendigung der Lehre über die Weiterbcschäftigung des Lehrlings schlüssig wird. Wann der Lehrling sein Ausscheiden mitzuteilen hat, ist nicht festgelcgt. Auf Betreiben einer Anzahl Industrie- und Handelskammern hat sich die Neichswirtschaftskammer mit der Angelegenheit befaßt. Der Arbeitsausschuß für Berufsausbildung hat daraufhin beschlossen, dem Lehrvertrag als besondere Vereinbarung folgende Klausel hinzuzu fügen: -Wer von den Vertragsteilen die Fortsetzung der Arbeit nach Lchrschlutz nicht wünscht, hat seine Absicht vier Wochen vor Ende der Lehrzeit dem anderen Teil mitzuteilen -. Der Ncichswirtschaftsminister hat gegen die Aufnahme dieser Klausel in die Lehrverträge keine Ein wendungen erhoben. So können also die Lchrfirmen auch bei den lausenden Verträgen eine entsprechende Vereinbarung treffen. Urlaubsentschädigung und Urlaubszuschüssc in der Sozialversicherung Nach einem Bescheid des Ncichsarbeitsministers an das Sozialamt der DAF. sind die Barcntschädigungcn an Gcsolgschaftsmitglicdcr für den Verzicht auf Urlaub nicht als Entgelt im Sinne der Neichsversiche rungsordnung anzuschcn und demnach dafür auch keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. — Weiter hat das Neichsversiche- rungsamt vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtswege durch Be scheid vom 21. Juni 1940 entschieden, datz Urlaubszuschüsse dann nicht sozialversichcrungspflichtigcs Entgelt sind, wenn sic ohne rechtliche Verpflichtung vom Betriebsführer nach freiem Ermessen für den Ein zelfall gewährt werden. Besteht aber ein Rechtsanspruch auf den Urlaubszuschuß, weil er in der Tarif- oder Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, so müssen bei diesem Urlaubsgcld die Beiträge zur Sozialversicherung berücksichtigt werden. Buchhändlerische Vorlesungen an der Wirtschaftshochschule zu Berlin In den Vorlesungen im Winter-Semester 1940/41 von Professor l)r. G. Menz wird ein besonders interessantes Thema zur Behand lung kommen, und zwar: »V c r l e g e r p e r s ö n l i ch k c i t e n und Vcrlagsidec n«. An Hand konkreter Erscheinungen der jüngeren Buchhandelsgeschichtc wird die Eigenart der verlegerischen Ausgabe und Leistung sowie die Durchführung charakteristischer Vcrlagsuntcr- nehmungen dargestellt nnd an den Beispielen von Walter de Gruyter, Robert Voigtländer, I. F. Lehmann, Callwey, Eugen Diedcrichs, Karl Robert Langcwiesche, Anton Kippenberg u. a. veranschaulicht. Die Übungen werden in Fortführung der Arbeit des letzten Tri mesters der Technik der Buchbesprechung gewidmet sein (Abfassung von Kurzreferaten, Sammelbesprechungen, Werbetcxten für Kataloge und Anzeigen usw.). Der »Wirtschaftsverband der Berliner Buchhändler« ladet den Berliner Buchhandel nachdrücklich zu den Vorlesungen und Übungen ein und weist empfehlend auf diese Fortbildungsmöglichkeit hin, deren Fortführung während des Krieges besonders anzuerkennen ist. Beginn der Vorlesungen: Dienstag, den 17. September 1940, 18 Uhr. Beginn der Übungen: Dienstag, den 17. Sep tember 1940, 19—21 Uhr. K osten : Für die Vorlesungen NM 10— für das Semester. -Hörer, die nachweislich in Buchhandelsbetrieben tätig sind, können für die Gebühr von NM 10.— an Vorlesunge-i, »R^Ubuugcn teil- nchmen, während andere Besucher für die Ubu(''MlWM 20. zahlen müssen. A u meid u n g cn sind an das Sekretariat der Wirtschaftshoch schule, Berlin C 2, Spandaucr Straße 1, Fernruf 515211, schriftlich oder mündlich in der Zeit von 10—14 Uhr, Sonnabends von 10—12 Uhr, zu richten. Wirtschaftsocrband der Berliner Buchhändler Richard Schmidt, Vorsteher Leipziger Herbstmesse Wenn auch die endgültigen Ergebnisse der eben zu Ende gegange nen Leipziger Herbstmesse noch nicht bekannt sind, so wurde doch schon aus den Einzelberichten ersichtlich, datz sie einen außerordentlich er folgreichen Verlauf genommen hat. Ais zum letzten Tag herrschte ein reger Geschäftsverkehr in den verschiedenen Metzhäusern, der in den ersten Tagen manchmal so stark war, datz Aufträge nur nach langem Warten anzubringen waren. Auch die Büchcrstünde iu Stentzlers Hof und einigen anderen Mctzhäusern waren dicht umlagert. Überall herrschte großes Interesse für die Neuerscheinungen und die ältere, lieferbare Literatur sowie besonders wieder für das noch immer recht reichhaltige Angebot der Grotzantiguariate. Es war auffällig, wieviele Sortimenter aus dem Reich diesmal im Gegensatz zu früheren Messen den Weg zur Büchermesse gefunden hatten. Sie ist ja als ein Kind des Weltkrieges anzuseheu und so hat man auch jetzt wieder den Ein druck, datz sie mit der von ihr gebotenen Möglichkeit, das lieferbare Schrifttum selbst in Augenschein nehmen zu können, einem gewissen Bedürfnis entgegenkommt. Allerdings wird dabei bedauert, datz die Zahl der jetzt ausstcllenden Verleger verhältnismäßig beschränkt ist. Das ist wohl der Grund dafür, daß auch die Dauerausstellungen der Kommissionäre und des Barsortiments sich eines lebhaften Besuchs zu erfreuen hatten, denn sie boten eine weitere Orientierungsmöglich- Nr. 203 Sonnabend, den 31. August 1810 311
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