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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 228 (R. 114) Leipzig, Sonnabend den 2. Oktober 1937 104.Jahrgang Anordnung des Reichskornmifsars für die Preisbildung über die Behandlung der Ausnahmeanträge nach 8 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) auf dem Gebiete des Buch-, Kunstblatt- und Musikalienhandels. Vom 30. August 1937 (Siehe dazu die Bekanntmachung des Vorstehers des Börsenvercins im Börsenblatt Nr. IHK vom 22 Juli 1937) An alle: a) Preisbildungsstellen b) Preisüberwachungs st eilen Auf meine Veranlassung und in meinem Einvernehmen haben der Vorstcher des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und die Leiter des Deutschen Mujikalien-Verlegervercins sowie des Reichsoerbandes der Deutschen Musikalienhändler ihre Mitglieder durch je eine besondere Bekanntmachung auf die Preisstoppver ordnung und ihre Auswirkungen auf dem Gebiete des Buch-, Kunstblatt- und Musikalien Hand eis hingewiesen. Die Bekanntmachungen sind in der Nr. 166 (R. 83) des Börsen blattes für den Deutschen Buchhandel (S. 609) sowie in den Nrn. 10 und 13/14 der Zeitschrift »Musikalienhandel« (S. 156 und 181) veröffentlicht. Entsprechend diesen Bekanntmachungen ordne ich in Ergän zung meines Runderlasses Nr. 14/36 vom 26. Dezember 1936 — RfPr. I — für die Behandlung von Ausnahmeanträgen nach § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 sReichsgesetzbl. I S. 955) auf dem Gebiete des Buch-, Kunstblatt- und Musikalienhandcls folgendes an: l. Formelle Behandlung L. Buch- und Kun st blatthandel Ausnahmeanträge, die gestellt werden: 1. von Verlegern und Verbreitern, die der Gruppe Buch handel der Reichsschrifttumskammer angehören; 2. von Verlegern und Verbreitern von Lehrmitteln, die in einem Druckverfahren hergestellt werden; 3. von Verlegern und Verbreitern von Kunstblättern, sind an den Börscnverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Dieser gibt sie mit seiner Stellungnahme an die für den Verlagsort zuständige Preisbildungsstclle zur Entscheidung weiter. Anträge auf Änderung von Anzeigenpreisen leitet der Börsenverein mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Herrn Prä sidenten des Werberats der deutschen Wirtschaft zu, der sie mit seiner eigenen Stellungnahme den örtlich zuständigen Preisbil- dungsstellen vorlegen wird. Die Preisbildungsstellen entscheiden in beiden Fällen endgültig, ohne daß es darauf ankommt, ob das Druckwerk im allgemeinen nur in dem Bezirk ihres Zuständig keitsbereichs oder zu seinem wesentlichen Teil darüber hinaus ver breitet wird. Die Herren Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Reichskammer der bildenden Künste haben auf eine Mitwir kung bei der Prüfung und Genehmigung von Einzelanträgen nach 8 3 der Preisstoppverordnung auf dem Gebiete des Buch- und Kunstblatthandels verzichtet. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die Zuständigkeit des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler bei Zeitschriften nur auf solche reinwissenschaftlicher Art und allein auf die erstreckt, die entsprechend einer Vereinbarung zwi schen den Herren Präsidenten der Reichspressekammer und der Reichsschrifttumskammer in eine von der der Reichsschbifttums- kammer eingegliedcrten Fachschaft Verlag geführte Liste der »Wissenschaftlichen Zeitschriften mit reinem Forschungscharakter« ausgenommen worden find. Für die übrigen Zeitschriften gilt die durch den Runderlaß Nr. 74/37 vom 6. April 1937 — RfPr. IV/6—16 — getroffene Regelung. Ferner sind Buchwerke mit Anzeigen (Kalender, Jahrbücher, Adreßbücher, firmenkundliche Nachschlagewerke usw.) Nr. 228 Sonnabend, den 2. Oktober 1937 von der vorstehenden Regelung ausgenommen. Bei diesen sind Ausnahmeanträge gemäß dem bereits angeführten Runderlaß Nr. 74/37 und der in meinem Mitteilungsblatt Nr. 6 vom 15. Mai 1937 auf Seite 7 bekanntgegcbenen Anordnung zu behandeln. Sie sind also weiterhin an den Reichsverband des Adreß- und An- zeigenbuch-Berlagsgewerbes zu richten, der sie über die Reichs- schrifttumskammer und den Werberat der deutschen Wirtschaft an die zuständige Preisbildungsstelle weiterleitet. L. Musi kalken Handel Ausnahmeanträge, die gestellt werden: 1. von Verlegern, die dem Deutschen Musikalien-Berleger- Verein angshören; 2. von Musikalienhändlern, die Mitglied des Reichsvsrbandes der Deutschen Musikalienhändler find, sind an den entsprechenden Fachverband zu richten. Die Fachver bände leiten die Anträge mit einer gutachtlichen Äußerung an die Reichsmusikkammer weiter, dis sie mit ihrer eigenen Stellung nahme den örtlich zuständigen Preisbildungsstellen vorlegen wird. Anträge, die bei den Preisbildungsstellen von einzelnen Verlegern oder Händlern unmittelbar eingereicht werden, sind dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler, Leipzig C I, Post fach 274/275, bzw. dem Deutschen Musikalien-Verleger-Verein, Leipzig C 1, Johannisplatz 1, oder dem Reichsverband der Deut schen Musikalienhändler in Berlin SW 11, Berriburger Straße 14, zur weiteren Behandlung entsprechend der vorstehenden Anord nung zuzuleiten. II. Sachliche Behandlung In sachlicher Hinsicht sind Anträge aus Genehmigung von Anzeigenpreiserhöhungen bei den in die von der Fachschaft Ver lag geführte Liste aufgenommenen reinwissenschaftlichen Zeit schriften nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln, die in Ab schnitt 6 des Runderlasses Nr. 74/37 niedergelegt sind. Anzeigen- preiserhöhungcn sind mithin auch bei diesen Zeitschriften grund sätzlich nur dann zu genehmigen, wenn die Auflage um mindestens 25 v. H. gestiegen ist. Im Auftrag: gez. vr. Brebeck Mitteilung der Geschäftsstelle d. Neichsschrift- tumskammer, Gruppe Buchhandel, Leipzig Rcichskulturkammcr-Abzcichcn Das nebenstehend abgebildete Abzeichen der Reichskulturkammer, Originalgröße 1,6 em breit, 2 em hoch, ist zum Preise von RM —.50 in der Geschäftsstelle erhältlich. Lieferung erfolgt nur gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto der Reichsschristtumskammer Berlin, Berlin 80915. Genaue Angabe von Name, An schrift und Aüsweisnummer des Mitgliedes ist unbedingt erforderlich. Bei direkter Zu sendung ist das Porto mit zu überweisen: bis 30 Stück RM —.08, über 30 Stück RM —.15. Es wird empfohlen, in den Betrieben und in Versammlungen die Bestellungen zu sammeln und geschlossen mit dem entsprechenden Betrag weiterzuleiten. Th ulke 781
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