Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.01.1938
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- 1938-01-06
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- 06.01.1938
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Hauptmerkmale der Markenware sind nunmehr zahlreiche Wirt- schaftsprakkiker und -Wissenschaftler, die die Geschichte und Zu sammenhänge des Buchhandels nur oberflächlich kennen, ver leitet worden, im Hinblick auf das buchhändlerische Ladcnprcis- system fälschlicher Weise die Markenartikeleigenschaft des Buches zu bejahen. Dem muß aber auf Grund der generationenlangen geschichtlichen Entwickelung entschieden widersprochen werden. Die Aufzeichnungen über die Entstehung des buchhändlcrischen Ladenpreissystems in zahlreiche» Belegen der Geschichte des deut schen Buchhandels sowie in vielen Einzeldarstellungen reichen sehr weit zurück. Der Begriff des Ladenpreises im Buchhandel ist der vom Verleger festgesetzte Preis, zn dein das Buch an das Publikum verkauft werden soll. Die am weitesten zurückliegenden Anfänge der Entwickelung zum Ladenpreis im Buchhandel umfassen die Zeit bis 1498, also das ganze Altertum und Mittelalter. Bis zu dieser Zeit gab der damalige Drucker-Verleger seine Bücher an die verschiedenen Wiederverkäufe! -- damals Buchführcr und Buchhausicrcr genannt — nach seinem Ermessen zu unterschied lichen Preisen ab, und diese verkauften ihrerseits wiederum zu ziemlich willkürlichen Preisen. 1498 erschien der Verlcgerkatalog von Manutius, in dem erstmalig Festpreise für seine Wieder verkäufe! eingesetzt waren. Der Manutius-Katalog von 1498 ist also die erste Veröffentlichung gedruckter Nettopreise (Ein kaufspreise für das Sortiment), die nur für den internen Ver kehr des Verlages Manutius mit seinen Wiedcrverkäufern gal ten. Nach Verlauf dieses fast zweieinhalb Jahrhunderte umfas senden Zeitraumes, der als »Vorstufe zum Ladenpreis- bezeich net werden kann, ist 1742 als das Erscheinungsjahr des ersten Katalogcs fcstzuhalten, der zum ersten Male dem Publikum die Verkaufspreise (Ladenpreise) bekanntgab. Es ist das vom Leipziger Buchhändler Georg! herausgegebene »Allgemeine europäische Bücherlexikon«. Dieser 1742 durch Georg! ins Leben gerufene Ladenpreis des deutschen Buches hat zunächst den Cha rakter eines Katalogpreises: Er ist vom Verleger festgesetzt und als Verkaufspreis öffentlich bckanntgegcbcn, verpflichtet jedoch keineswegs zur Jnnehaltung. Durch die Bibliographie von Georgs mit Ladenpreisen für das Publikum ist die Verfestigung der buchhändlerischcn Verkaufspreise wesentlich gefördert worden und vorwärts gekommen. Die Grundlagen des einheitlichen Fest preises, Festwährung und einheitliches Währungsgebiet, fehlten jedoch dem damaligen Katalogpreis, der in verschiedenen Teilen des -Reiches« beim Übergang in die jeweilige Kleinstadt-Valuta umgerechnet werden mußte und daher ständig Schwankungen unterworfen war. Nach der Reichsgründung mußte selbstver ständlich der sogenannte Kamps gegen Kundenrabatt, d. h. gegen die Unterbietung des festen Verkaufspreises, der die Zeit von 1742, dem Beginn des eigentlichen Ladenpreises, bis zu seiner Bindung im Jahre 1887 ausfüllte, im nunmehr einheitlichen Währungsgebiet des Deutschen Reiches verstärkt cinsetzcn, da durch die Einheitswährung vielfach die »Schleudere!« überhaupt erst deutlich und fühlbar wurde. Nach Überwindung zahlloser Schwierigkeiten, die letzten Endes erst durch das in den achtziger Jahren wachsende Gcmcinschaftscmpfindcn der Bcrufsvcrbun- dcnhcit beseitigt werden konnten, sind die Börscnvercins- Satzungsändernngen niit der Verpflichtung zur Jnnehaltung des festen geschützten Ladenpreises in der außerordentlichen Haupt versammlung zu Frankfurt am Main am 2ö. September 1887 im Wege der freien Vereinbarung des deutschen Gesamtbuch handels angenommen worden. Der gebundene Ladenpreis des Buches, den jeder Verleger für sich auf Grund des 8 21 des Vcrlagsgesctzcs für jedes ein zelne Buch festsctzt, wird somit nunmehr seit über fünfzig Jah ren vom Börsenvcrcin garantiert und geschützt. Diese herausgcstelllen wesentlichen Untcrschiedsmerkmalc des Buches von der Markenware, insonderheit der beim Buch völlig anders gelagerten Preisbindung, mußten dem begrenzten Umfang dieses Beitrages entsprechend aus einer größeren An zahl weiterer grundsätzlichen Abweichungen ausgewählt und ver kürzt wiedergegeben werden. Sie beweisen jedoch mit aller Deut lichkeit, daß die fehlerhafte Einreihung der BuchhandclSgcgen- stände in die Gattung der Markenerzeugnisse überhaupt nur durch unzureichende Betrachtung erklärlich erscheint, näheren Untersuchungen jedoch keinesfalls standhält und in Wahrheit den wirtschaftlichen Tatsachen nicht gerecht wird. Zeitschriften- und Zeitungswesen Berechtigungsausmeis der Fachschaft des deutschen Zeitungs- ttnd Zeitschristen-Einzclhandels Alle Mitglieder der Gruppe Buchhandel, die Einzelhandel mit Zei tungen und Zeitschriften betreiben, seien auf die Mitteilung der Fach- schast des deutschen Zeitungs- und Zcitschriften-Einzelhandels in Nr. 2 vom 4. Januar 1938 S. 7 hingewiesen. Fortsall des Abkehrscheines für Bezieherwerber Der Präsident der Neichspressekammer hat mit einer Bekannt machung vom 11. Dezember 1937 die Bestimmung seiner 9. Anord nung über Fragen des Vertriebes und der Bezieherwerbung vom 31. Januar 1935 zur Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse im deutschen Zeitungswesen, nach der einem Bezieherwerber bei seinem Ausscheiden aus einer Verlags- oder Vertriebsfirma ein Abkehr schein auszuhändigen ist, dahin geändert, das; in Zukunft an die Stelle dieses Abkehrscheines die Eintragung im Arbeitsbuch tritt. Das Arbeitsbuch mus; iu jedem Falle den gesetzlichen Bestimmun gen entsprechend eine genaue Eintragung über die Dauer des Arbeits- verhältuisses enthalten. Die Beschäftigungsfirma hat sich bei Einstellung eines Vezieher- werbers an Stelle des Abkehrscheines das Arbeitsbuch vorlegen zu lassen. Die Absätze II Ziff. 5 b und II Ziff. 6 a der 9. Anordnung vom 31. Januar 1935 werden dementsprechend gestrichen. Angebots-Vordrucke für Schriftsteller Der Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger e. V., Fach- verbaud der Neichspressekammer, und die Gruppe Schriftsteller in der Neichsschrifttumskammer sind übereingekommen, ihren Mit gliedern beim Angebot von Manuskripten und zur Bearbeitung solcher Eingänge die Verwendung eines einheitlichen Vordrucks zu empfehlen. Zu dem Vordruck wird vom »Deutschen Schriftsteller« bemerkt, das; er 1. als Angebot Klarheit über eine verlangte bzw. unverlangte Sendung und die Art derselben sowie deren Verwertung als Erst druck oder Nachdruck schafft. Die Zeitung ist weiterhin sicher, ob das Manuskript am Ort noch einer andern Zeitung angeboten worden ist. 2. weif; die Zeitung, welche Honorarbedingungen für den Fall der Annahme des Manuskripts in Betracht kommen. Dem Streit wegen nicht vereinbarter Honorare wird grundsätzlich Einhalt geboten. Da der Vordruck einheitlich verwendet werden wird, sind Mißdeutungen wegen der Bekanntgabe der Honoraransprüche ausgeschlossen. An einem ordnungsgemäß vorgebrachten Honorarwunsch sollten die Zei tungen eine Annahme nicht scheitern lassen, wenn das Honorar den Möglichkeiten der Zeitung nicht entspricht. 3. wird wegen der Fristen, innerhalb deren die Manuskripte zu prüfen sind, eine entsprechende Erklärung abgegeben. »Der deutsche Schriftsteller« setzt als selbst verständlich voraus, daß bei Gedenkaufsätzen und anderen Angeboten, die an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden sind, ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgen muß. Für die übrigen Angebote geringeren Umfangs werden bei täglich erscheinenden Zeitungen seiner Ansicht nach im allgemeinen vier bis sechs Wochen genügen. Ferner empfiehlt »Der deutsche Schriftsteller«, von der Beigabe weiterer Begleit schreiben nach Möglichkeit abzusehen, da jeder unnötige Ballast die Arbeit der Schriftleitungen erschwert. Im »Zeitungs-Verlag«, dem Organ des Reichsverbandes der deutschen Zeitungsverleger, wird in der Einführung des Vordrucks ebenfalls ein großer Fortschritt erblickt. Mit der darin getroffenen Regelung betr. Abdruck und Prüfung des Manuskripts wird, wie der »Zeitungs-Verlag« schreibt, »den Gesichtspunkten der Zeitungen ebenso Rechnung getragen wie den berechtigten Wünschen der Schriftsteller. Einerseits sind die Verlage von jeder Verantwortung für unver langt eingesandte Manuskripte freigestcllt, andererseits hat der Schriftsteller volle Klarheit darüber, wann er seinen Beitrag anöer- 15
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