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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1897
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- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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A. Hartleben's Verlag in Wien 7416 8elivsib6u-I,«robentslä, Ltlss äsr IlimruvIsIruiKls. 18. 1 S. Karger in Berlin 7412 psxsl, Uiviüliruv^ in äis üssedielits äsr Nsäieiv. Os. 24 K. F. Koehler, Barsortiment in Leipzig. 74l6. 7418 9o>.v, 1SLöui8oös8 -luüirnllktslnieil 1. 6. 1. 1898. 6sb. 8 Llsias ksiss äured äis 8el>vsir. 6sb. 18 Aon vo^sxo en 8uisss. 6sb. 18 Litbelsche Buchhandlung in Berlin. 7419 Boysen, vaterländische Geschichte. 1 50 Heinrich Minden in Dresden. 7418 Leffler, wie man Gutes thut. 1 ^ 50 H. I Neumann in Nendamm. 7415 ü'ssodsiibued u. Uotirkslsoclsr t. ä. llsvävirt 1898. 6sb 1 ^ 20 „IVsIäüsil", Ihorst- u. .tL^äiralsväsr k. 1898. 6sb. 1 ^ 50 gtsr^srs ^.usx. ?sd. 1 ^ 80 llslsvclsr k. ä. prslct. Osnävirtio t. 1898. 6sb. 1 ^ 50 -H. 8od>«idmL^ps m. llslsväsrium t. 1898. 1 ^ 25 -ß. A. Oehrlein's Verlag in München. 7411 Uoliusnv, ^vIsitunx iiur Lrlsriiuvx äss l'srtlspisIgs. 2. ^.oll. 50-?. Caesar Schmidt in Zürich. 7412. 7413 Uorääsvtssksr Lsukslsväsr 1893. 6sb. 8 ^ 50 rs. 8üääsut8<:dsr Lsv^slsväsr 1898. 6sd. 3 ^ 50 -ß. Uss iisutixs Uvrops. llsrts. 50 8trsus8, äsr krs-nüSsisotr-rassisolis VsrtrsA. Os. 50 — Us trsits lrsooo-russs. 6a. 50 H. Schuster s- Bnsleb in Berlin. 7416 8t,rscktu88, Osbrbveii äsr ksrspsktivs. 3. iluü. Osb. 20 Hugo Voigt in Leipzig. 7413 Oüotu, Hauäduod 6. Isväv. lüttsrstur. II. '1'sil. 6s.. 5—6 8.tatrsr, Ositisäsri äsr Oüvxsrlsllrs. 6. ^.uü. 2 zsd. 2 ^ 50 -p 6rv88, OrvvärsKsIn äss I'uttsrdsuse. 60 -). 2üru, vis vsrsnstsltst wsv lsväv. I'isreedsusn? 60 K. Th Völcker's Verlag n. Antiquariat in Frankfurt a. M. 7419 Wolü' u. äsr kömsr in krsnirkart s. N. 4 ^ 50 Hermann Walther (Friedrich Bechly) in Berlin. 7419 Lejeune, zur Dienstbotensrage. 80 H. vr. R. Wrede in Berlin. 7412 Lno^etoxssäis äss gsistiKSn l-sbsns Lsriins. 3. Lä. 9 gsb. 10 Nichtamtlicher Teil Die Rücksendung unverlangter Zeitungs- manuskripte. In einem in Wien anhängig gewesenen Rechtsstreite ist kürzlich die Frage zur Erörterung gekommen, ob auf seiten der Redaktion einer Zeitung eine Pflicht zur Rückgabe un verlangt eingeschickter Manuskripte bestehe, und zwar auch dann, wenn ein Vermerk, wonach die Rücksendung solcher Manuskripte nicht erfolge, an den Briefbogen jener nicht an gebracht sei. Die Entscheidung des Gerichtes fiel im Sinne der Verneinung aus, was für den betreffenden Fall un zweifelhaft auch zutreffend war. Bei der allgemeinen Erörterung der Frage muß davon ausgcgangen werden, daß eine Rechtspflicht im heutigen Recht nicht anerkannt wird, inhaltlich welcher derjenige, dem ohne vorgängige Aufforderung oder Bestellung irgend ein Gegen stand zum Kauf oder zu anderweitiger Verwendung und Verwertung zur Verfügung gestellt wird, zur Rücksendung verpflichtet sei. Mit Nichten ist derjenige, dem der Buch händler unbestellte Bücher zur Auswahl zusendet, verbunden, für deren Rücksendung Sorge zu tragen, bezw. solche auf seine Kosten bewirken zu lassen. Wenn dies gleichwohl viel fach geschieht, so beruht diese Uebung auf einer Anstands pflicht, die jedoch keineswegs den Charakter einer Rechtspflicht angenommen hat. Sache des Buchhändlers ist es, die Ab holung der zur Ansicht überschickten Bücher zu veranlassen; versäumt er dies, so muß er auch die entsprechenden Folgen tragen, und könnte für den ihm durch Verlust der Bücher bzw. deren Beschädigung entstandenen Schaden den betreffen den Kunden nur dann verantwortlich machen, wenn dieser es unterlassen hätte, die Auswahlsendung mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt aufzubewahren. Nicht anders verhält es sich mit der Zusendung von Losen. Ungeachtet der hierbei öfters vorkommenden Er klärung des Verkäufers, daß, falls die Rücksendung nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erfolge, das Los als ge kauft gelte, besteht auf seiten desjenigen, an den die Zu sendung geschieht, eine Rechtspslicht in dieser Hinsicht nicht, auch nicht in denjenigen Staaten, die eines besonderen Ge setzes hierüber entbehren. Genau so verhält es sich mit der Rücksendung unver langter Manuskripte, nur mit dem einen Unterschiede, daß PiMudstchMler JaWoi'g. die vorhin erwähnte Anstandspflicht hierbei sich in erheblich intensiverem Umfange ausgebildet und eingebürgert hat und bei allen größeren Zeitungen und Zeitschriften jedenfalls dann nicht übertreten wird, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die der Verfasser anderwärts noch unterbringen kann. Auf den gedachten Vermerk kommt für die rechtliche Würdigung in keiner Weise etwas an, und die Berufung des Einsenders eines Manuskriptes auf das Fehlen dieses Vermerks ist mit Nichten imstande, seinem Schadenersatzanspruch in rechtlicher Hinsicht die notwendige Stütze und Rechtfertigung zu ge währen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben läßt sich eine Verbindlichkeit des Redakteurs zur Zurücksendung nicht ableiten; wohl aber erscheint er mit Rücksicht hierauf gehalten, bei der Aufbewahrung des Manuskripts die Sorg falt anzuwenden, die ein gewissenhafter Redakteur hierbei zu prästieren hat. Es ist wiederholt versucht worden, aus all gemeinen Erwägungen und Grundsätzen heraus dem Redakteur die Pflicht zur ausdrücklichen Ablehnung eines Manuskriptes aufzuerlegen und sein Schweigen als Genehmigung zu betrachten. Hiervon kann keine Rede sein; eine allgemeine Geltung des Satzes, daß Stillschweigen als Bejahung anzusehen ist, l läßt sich mit Nichten behaupten, und besondere Umstände, die das Stillschweigen als Bejahung charakterisieren müssen, sofern man nicht eine Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben annehmen will, liegen im Verhältnis des Einsenders eines Manuskriptes zu dem Redakteur nicht vor, wenigstens in der Regel nicht. Es kann dieserhalb auch nicht behauptet werden, daß der Redakteur sich mit diesen Grundsätzen in Widerspruch setze, wenn er ungeachtet seines Stillschweigens den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtaufnahme eines Manuskriptes ablehnt. Es läßt sich wohl nicht bestreiten, daß aus diesem Rechts zustande schon gewisse Unannehmlichkeiten für die Einsender von Manuskripten entstanden sind; anderseits würde aber eine anderweitige Regelung auf große Schwierigkeiten stoßen und sich mit den allgemeinen Rechtsprinzipien, die auf diesem Ge biete als die maßgebenden auzusehen sind, in Widerspruch setzen, was nicht empfohlen werden kann. 989
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