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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1938
- Strukturtyp
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- 1938-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1938
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- Deutsch
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Handel nur noch von solchen Vertriebsfirmen geführt werben, die sich mit dem Absatz periodischer Druckschriften vom Verlag an Ange hörige anderer Vertriebsgruppen befassen. Der Reichsverband für den werbenden Zeitschriftenhandel macht jetzt nochmals darauf auf merksam ff. Der Vertrieb, Nr. 7), das; sich nur noch solche Mitglieder des Neichöverbandes als »Großvertrieb« bezeichnen dürfen, die ord nungsgemäß beim Verband Deutscher Zeitungs- und Zeitschriften- Grossisten gemeldet sind. »Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schädi gungen ist seinerzeit mit dem Grossistenverband vereinbart worden, das; denjenigen Mitgliedsfirmen, dis eine Änderung der Firmen bezeichnung vornehmen mußten, eine Ubergangsfrist bis Ende des Jahres 1937 gewährt werden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten auch vorhandene Drucksachen noch aufgebraucht werden. Da diese Übergangsfrist mit dem 1. Januar 1938 nunmehr abgelaufen ist, ist zukünftig auch die Verwendung von Geschäftspapieren, Werbe schreiben usw. mit der Bezeichnung ,Großvertrieb' nicht mehr zu lässig, sofern nicht eine listenmäßige Eintragung beim Grossisten verband besteht«. Alleinstellende Behauptungen Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat sich kürzlich wiederum dahin ausgesprochen, daß die Werbung mit Alleinstellungen und Superlativen regelmäßig vermieden werden soll, weil sich ihre Nichtig keit in den seltensten Fällen Nachweisen läßt. Alleinstellende Be hauptungen läßt der Werberat auch im Falle ihrer Wahrheit nur dann zu, wenn ein für den Verkehr wesentlicher, erheblicher und dauerhafter Vorsprung vor den Wettbewerben dargetan werden kann. Als »alleinstellende Behauptung« ist zum Beispiel der Hinweis »Un erreichte Auswahl« anzusehen. Für den Einzelhandel dürfen die Vor aussetzungen, die der Werberat an seine Benutzung knüpft, nicht allzu häufig gegeben sein. So hat auch vor einiger Zeit das Landgericht Karlsruhe in den alleinstellenden Behauptungen einer Zeitung als »Maßgebende und führende Zeitung« eines gewissen Bezirkes einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz erblickt. »Zeitung und Anzeige« Am 19. Februar würbe im Bibliotheksbau des Deutschen Mu seums in München eine große Schau »Zeitung und Anzeige« eröffnet, die vom Landesverband Bayern im Neichsverband der Deutschen Zeiiungsverleger aufgebaut ist. Sie bietet ein vollständiges Bild von der Zeitung, ihrer Bedeutung als Nachrichten- und Werbemittel, vor allem aber zeigt sie jedem Besucher, auch dem technisch unge schulten, eindringlich und klar, wie eine Zeitung entsteht. Angefangen von der geistigen Zentrale in Schriftleitung und Verlag wird die Zeitungsherstellung gezeigt als ein ununterbrochen fließendes Band von Arbeitsvorgängen, die mit der Präzision eines Uhrwerkes in- einandergreifen. Im zweiten Teil der Ausstellung ist die Molle des Anzeigenteils als bedeutender Faktor des Wirtschaftslebens dar gestellt. Provisionen der Dem Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin Heft 3 entnehmen wir den Wortlaut des Runderlasses 192/37 des Neichskommissars für die Preisbildung vom 29. Dezember 1937 betr. »Provisionen der Handelsvertreter«, der zum Teil auch für unsere Leser wichtig ist: Wiederholte Anfragen bezüglich der Provisionen der Handels vertreter geben mir Anlaß, auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes — Bestellung eines Neichs kommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) folgendes anzuordnen: I. Zuständigkeit und Verfahren. 1. Die Provisionen der Handelsvertreter stellen die Gegen leistung für von ihnen für ihre Auftraggeber ausgeübte Tätigkeit dar. Sie sind mithin Entgelte im Sinne des § 1 des eingangs ange führten Gesetzes. Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Provisionen ist mir lediglich insoweit nicht möglich, als sie rechtlich gesehen Lohn oder Gehalt sind und für ihre Überwachung und Gestaltung bereits gesetzliche Vorschriften bestehen. Die nachfolgende Regelung bezieht sich somit nur auf solche Handelsvertreter, die der Fachgruppe »Handelsvertreter und Handels makler« sowie der Fachuntergruppe »Warenvertreter« in der Wirt- schaftsgruppe Vermittlergewerbe angehören. Denn nur diese sind keine Gehalts- und Lohnempfänger, ba sie Haudlungsagenten im Sinne Ein neues griechisches Pressegesetz Am 26. Februar ist das neue Pressegesetz veröffentlicht worden unb damit in Kraft getreten. Das Gesetz gliedert sich in zwei Haupt teile: 1. das Zeitungs- und Zeitschriftenwesen, und 2. der Stand des Schriftleiters. Um eine Zeitung herausgeben zu können, muß der Betreffende die notwendigen Eigenschaften, Rechtschaffenheit, aus reichende Bildung und gute Moral besitzen und seinen dauernden Wohnsitz in Griechenland haben. Er muß außerdem, bevor die Ge nehmigung zur Herausgabe einer Zeitung erteilt wird, eine Kaution von 300 000 Drachmen in Athen, 150 000 Drachmen in Saloniki und 75 000 Drachmen an einem anderen Ort in Griechenland hinterlegen. Der zweite Teil des griechischen Pressegesetzes befaßt sich mit dem Schriftleiter und allen im Pressewesen tätigen Personen. Abschließend befaßt sich das Gesetz mit der Verantwortung sowie mit den Ver pflichtungen und Rechten des Schriftleiters. Ein weiterer Abschnitt behandelt die in Athen ansässigen Korrespondenten der Ausland presse. Die italienische Presse Die kleine Schrift von Adolf Dresler »Die italienische Presse. Ein Querschnitt« (Berlin, Walter de Gruyter L Co. 35 S. mit 1 Bildnis. NM 1.—) ist kürzlich in zweiter, vermehrter und ver besserter Auflage erschienen. Der Verfasser, Hauptamtsleiter der Neichspressestelle der NSDAP, und bekannt durch seine dreibändige Geschichte der italienischen Presse, gibt darin einen Überblick über den Stand des italienischen Zeitungs- und Zeitschriftenwesens. Die oberste Behörde für die italienische Presse ist das Ministerium fiir Volksbildung (bis 1937 Ministerium für Presse und Propaganda), über dessen Aufbau berichtet wird. Anschließend erfährt man einiges über die »Agenzia Stefani«, die amtliche Nachrichtenagentur Italiens. Der nächste Abschnitt ist der faschistischen Parteipresse gewidmet, unter der die Studentenpresse eine besondere Stellung einnimmt. Die sechzehn faschistischen Tageszeitungen sowie weitere vierzig partei amtliche Publikationen sind namentlich mit ihrem Erscheinungsort aufgezählt. In weiteren Kapiteln sind die Presse der einzelnen Städte, die katholische Presse und die in Italien sehr beliebten satirischen Blätter behandelt. Auch über die Organisation des Journalisten standes und die Arten des Vertriebes wird berichtet. Man erfährt, dabei, daß nur ein kleiner Teil der Italiener auf die Zeitung fest abonniert ist. Hauptsächlich wird sie im Straßenverkauf ver trieben, sehr oft liest der Italiener seine Zeitung im Kaffee. Sehr aufschlußreich ist die von Dresler mitgeteilte Gliederung der italieni schen Zeitschriftenpresse. Um einige Beispiele zu nennen: in Italien gibt es 28 Zeitschriften, die sich mit Altertumskunde und Münz wesen befassen, 56 Zeitschriften für reine Kunst und Dekoration, 64 Zeitschriften für Bücherkunde und Bibliophilie, 22 Spiele- und Nätselzeitschriften, 89 literarische Zeitschriften, 67 für die Jugend, 34 Musik- und 36 Theaterzeitschriften. Handelsvertreter des § 84 HGB. und somit selbständige Kaufleute find. Dagegen scheiden die Handelsvertreter aus, die unter den Begriff des Hand lungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB. fallen. Ein Kennzeichen dafür ist vornehmlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die einem solchen unselbständigen Vertreter gewährte Provision ist, wie sich aus § 2 (2) der Lohnsteuerdurchführungs- Verordnung vom 29. November 1934 (Neichssteuerblatt 1934, S. 1489) ergibt, als Arbeitslohn oder Gehalt anzusehen. Ferner werden von der nachstehenden Regelung solche Vertreter nicht betroffen, die die Ware von dem Unternehmer selbst zu einem bestimmten Preis übernehmen und als Wiederverkäufer auftreten. In solchen Fällen handelt es sich nicht um ein Handlungsagenten verhältnis im Sinne des § 84 HGB. 2. Die Provisionen der Handelsvertreter sind auf die Preis bildung nicht ohne Einfluß und bedürfen deshalb der Beobachtung durch die Preisbildungsbehörden. Soweit Provisionssätze erhöht wer den sollen, ist in jedem Fall eine Ausnahmegenehmiguug nach 8 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. No vember 1936 (RGBl. I S. 955) nötig. Auf eine Herabsetzung des Provisionssatzes dagegen ist die genannte Verordnung im allge meinen nicht anwendbar. Insbesondere kann hierin nicht eine Ab änderung von Zahlungsbedingungen erblickt werden, ba die Pro vision selbst die eigentliche Leistung des Unternehmens darstellt. Ebenso wird man einer Provisionskürzung nur ausnahmsweise auf Grund des 8 2 a. a. O. entgegentreten können. Dies gilt auch für 178
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