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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1938
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- 1938-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1938
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 52 <!». 28) Leipzig, Donnerstag den 3. MälH 1938 105.Jahrgang Aus der Arbeit der Geschäftsstelle des Börsenvereins Schutz gegen unberechtigten Nachdruck in Japan Wir haben schon früher den Verlag über die Schwierig keiten unterrichtet, die sich nach der japanischen Rechtsprechung beim Vorgehen gegen Nachdrucker ergeben, wenn die Über tragung des Verlagsrechts nicht in das japanische Register für Urheber- und Verlagsrecht eingetragen ist. Jetzt geht uns von sachverständiger Seite aus Japan die Mitteilung zu, daß die Rechtsprechung neuerdings den Rechts nachfolger der Urheber, also beispielsweise den Verleger, gegen Verletzungen auch dann schützt, wenn der Rechtsübergang in Japan nicht registriert worden ist. Ein uns zur Verfügung ge stelltes Urteil des Amtsgerichts Tokio betrifft die Ausführung einer italienischen Oper. Die Übertragung des Urheberrechts an dieser Oper ist in Japan nicht eingetragen worden. Trotzdem hat das japanische Gericht dem Besitzer des Urheberrechts Schaden ersatzansprüche wegen unberechtigter Ausführung der Oper zuge billigt. Der Fall liegt allerdings insofern besonders, als der Besitzer des Urheberrechts den japanischen Veranstaltern der Oper die Ausführung unter Hinweis auf die Rechtsverletzung vorher untersagt hat. Nach den aus der gleichen Quelle stammenden Angaben hat auch das Landgericht Tokio im Laufe des Jahres 1937 wiederholt durch Erlaß einstweiliger Verfügungen gezeigt, daß es sich dem Standpunkt des Amtsgerichts Tokio anschließt und den Rechts nachfolger in das Urheberrecht auch ohne Eintragung in das japanische Register schützt. Trotzdem empfehlen wir den Ver legern, die ihre Werke in Japan gegen Nachdruck geschützt haben wollen, den sicheren Weg zu gehen und die Übertragung des Verlagsrechts möglichst eintragen zu lassen. Zoll aus Bücher bei der Einfuhr nach Jugoslawien In der letzten Zeit sind uns wiederholt Beschwerden von buchhändlerischen Firmen in Jugoslawien über Weiterungen bei der Zollabfertigung der aus Deutschland gelieferten Bücher und Zeitschriften zugegangen. In einigen Fällen sind die Beanstan dungen zweifellos auf Jrrtümer der Zollbeamten zurückzufüh ren, sie werden sich also kaum wiederholen. Von einschneidender Bedeutung ist jedoch die Anordnung, daß jede Büchersen dung, ganz gleich, ob sie als Postpaket oder Kreuzband in einem oder mehreren Stücken eingeht, dem Zollamt zuge- sührt werden muß, das dafür außer den Zollgebühren auch ziemlich beträchtliche Zollbehandlungsgebühren erhebt. Diese Maßnahme wirkt sich besonders erschwerend auf die Zeitschriften- cinfuhr aus. Geklagt wird auch über den hohen Zoll bei der Einfuhr von Kalendern, weiter über die Weiterungen bei der Ein fuhr buchhändlerischen Werbematerials. Das Reichs- und Preußische Wirtschaftsministerium wurde von den Vorgängen verständigt mit der Bitte, aus die jugosla wische Finanzbehörde dahin einzuwirken, daß künftig Kreuz- bandfendungen den Zollstellen nicht mehr zugeführt werden und, falls dies nicht möglich ist, die Prüfungsgebühr wesentlich herab gesetzt wird, ferner daß die Einfuhr von Kalendern und buch- händlerischen Werbedrucksachen, insbesondere von Katalogen und Prospekten zollfrei erfolgen kann. Sitzung des Kleinen Rates des Börsenvereins Am 25. Februar trat der Kleine Rat des Börsenvereins zu einer Sitzung in der Hauptstadt der Bewegung zusammen. Hauptpunkt war der Bericht des Vorstehers, dem mit Rück sicht darauf, daß der Kleine Rat längere Zeit nicht zusammen gekommen war, besondere Bedeutung zukam. Der Bericht be handelte alle schwebenden Fragen, so — um nur einige daraus zu nennen — die Verhandlungen mit dem Reichskommissar für die Preisbildung, die inzwischen in Kraft getretene neue Satzung des Börsenvereins, die ebenfalls inzwischen in Kraft gesetzten und vom Preiskommissar genehmigten Änderungen der buch händlerischen Verkaufsordnung sowie die neue Verkaussordnung für Lehrmittel. Aus dem übrigen Beratungsprogramm - seien folgende Punkte hervorgehoben: Anträge auf Abschluß von Gegenseitig keitsverträgen liegen von mehreren Auslandsverbänden vor. Besonders besprochen wurde der Antrag des holländischen Vereins. Es wurde beschlossen, auf Grund eines von der Ge schäftsstelle vorgelegten Entwurfes nunmehr die unmittelbaren Verhandlungen mit der Vertretung des holländischen Verban des aufzunehmen. Der Pflichtbezug des Börsenblattes fällt ge mäß der Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom 12. August 1937 weg. Die entsprechenden Bekanntmachun gen werden gebracht werden, sobald die über einzelne Fragen noch herbeizuführende Entscheidung der zuständigen Stelle vor- liegt. Von einem Entwurf der Reichsschrifttums kammer über die Durchführung einer reichsge setzlichen Regelung des Pflichtexemplarzwan ges und von der auf Grund dieser Anregung an die Reichs schrifttumskammer ergangenen Stellungnahme wurde Kenntnis genommen. Eingehend besprochen wurde das Gesetz des Reichs st atthalters in Sachsen, wonach an die Lan desbibliothek in Dresden und an die Universitätsbibliothek Leip zig von jedem in Sachsen erscheinenden Druckwerk ein Frei- stück zu liefern ist. In einer Eingabe soll zu einzelnen Bestimmungen des Ge setzes Stellung genommen werden. Die langwierigen Verhandlungen mit dem Verband der österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler wegen Genehmigung des für Österreich festzusetzen den Umrechnungsschlüssels für den Verkauf reichsdeutscher Werke führten abschließend zur Fest legung eines Vorschlages, der nach Beiziehung der Zustimmung der zuständigen Stellen dem österreichischen Verband unterbrei tet werden soll. Die Tatsache, daß reichsdeutsche Verlage in zunehmendem Maße dazu übergehen, Alleinauslieferungen im Auslande zu errichten, hat zu Widersprüchen ausländischer Nr. 52 Donnerötag, den 3. März 1938 17g
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