Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1890
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- 1890-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1890
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Ein interessanter Rechtsfall. Ich stehe als Verleger einer Zeitschrift mit dem Herausgeber derselben in einem Kontrakt- Verhältnisse, dessen wesentliche Punkte folgende sind: 1. Der Herausgeber erhält xro anno Mark; außerdem die Hälfte des Gewinnes, nachdem sämtliche Kosten ge deckt sind. 2. Der Verleger erhält für Satz und Druck sowie Expedition (excl. Portis) der Zeit schrift, die jährlich 24 mal ä Iffz Bogen stark erscheinen soll, die Pauschal summe von Mark. 3. Wird der Umfang (24 mal Iffg Bogen) überschritten, so erhält der Verleger (zugleich als Drucker) für das Mehr den ortsüblichen Herstellungspreis vergütet. Nachdem die 24. Nr. des 1. Jahrgangs er schienen war, wünschte der Herausgeber die zur Komplettierung desselben notwendigen Titel und Register hergcstcllt, und da dieses ein Mehr von einem ganzen Bogen über den contrakt- lichcn Umsang (24 mal Iffz Bogen) bildete, fand ich es rechtlich, dasselbe in Verrechnung zu bringen. Diesen Standpunkt hielt der Herausgeber aber nicht für Recht und strengte gegen mich die gerichtliche Klage an. Der Richter lud zur Beantwortung der Frage: -Ob in diesem Falle Titel und Inhalt vom Drucker unbcrcchnet geliefert werden müssen«, als Sachverständige: 1. einen Buchdruckcrei-Faktor, 2. einen Buchhändler. Während letzterer im allgemeinen meiner Ansicht beitrat, erklärte der Buchdruckerci-Faktor, daß Titel und Inhalt als Bestandteil einer Zeit schrift anzusehcn sind, und da ferner in dem Kontrakte von einer Pauschal-Summe die Rede sei, so müsse sich die Herstellung der gesamten Zeitschrift auch auf Titel und Inhalt erstrecken, wenn dieses auch ein Mehr bilde; denn der Umfang der Nummern sei nicht überschritten und Titel und Inhalt gehörten unmittelbar zur Zeitschrift. Dieser Ansicht trat der Richter bei und ich (als Verleger und Drucker) wurde verurteilt, Titel und Inhalt (also einen ganzen Bogen über den kontraktlichen Umfang) unbcrcchnet dazu zu liefern. Es wäre mir lieb, sachgemäße Urteile hierüber an dieser Stelle veröffentlicht zu scheu. U. Antwort. Ohne eingehendere Kenntnis des Falles und somit vorbehaltlich anderer Erwägungen aus dem Wortlaute des Vertrages und der Natur des Verlags-Artikels heraus, glauben wir ansühreu zu dürfen, daß, nach strenger Rechtsauslegung, die Ansicht des ersten Sachverständigen, nach welcher die Verurteilung erfolgte, nicht richtig ist. Es handelte sich um eine Zeitschrift, nicht um ein Buch. Das Wesen der Zeitschrift ist das Erscheinen in regelmäßig ausgegebenen losen Blättern oder Heften. Nichts verpflichtete, nach strenger Rechtsauslegung, den Verleger, die Zeitschrift nach Vollendung eines Jahrganges als Buch zusammenzufassen und diesem durch Beigabe eines Titels und Inhaltsverzeichnisses eine gewisse nachträgliche praktische Brauchbarkeit zu sichern. Hatte der Autor diesen Wunsch, so hätte er entweder schon im Vertrage sich dessen Erfüllung sichern oder aber im Verlaufe des Jahres durch haushälterische Ersparnis hierzu Vorsorge treffen müssen. Anderseits darf freilich auch gefolgert werden, daß der Verleger durch seine Eigenschaft als Geschäftsmann verpflichtet war, auf die Zweckmäßigkeit oder Unerläßlichkeit der Bei- -s- Sprechsaal. --- gäbe rechtzeitig aufmerksam zu machen, doch glauben wir nicht, daß er für die Unterlassung verantwortlich zu machen war. Es ist zu vermuten, daß der Richter zur Annahme einer buchhändlerischen Usance ge kommen ist, da für die große Mehrzahl der Zeitschriften thatsächlich der Gebrauch besteht, dem vollendeten Jahrgange, wenn auch nicht immer einen besonderen Jahrgangstitel, so doch sicher ein Jahres re gister beizugeben. Die Be rechtigung dieser Annahme würde einen be stimmteren Halt dann gewinnen, wenn, was wir im vorliegenden Falle vielleicht vermuten dürfen, eine Fachzeitschrift in Frage kam. Hier dürfte in der That der Gebrauch, ein In haltsverzeichnis (nicht aber immer einen be sonderen Titel) beizugeben so allgemein sein, daß er im streitigen Falle als rechtlich verpflich tende Gewohnheit betrachtet werden könnte. Wir bitten um gefällige Meinungsäußerungen aus dem geehrten Leserkreise. D. Red. Unverlangte Sendungen. In den letzten Monaten sind zahlreiche Fälle eingetrcten, daß Verleger an die Sortimenter das Ersuchen gestellt haben, nicht mehr die No vitäten zu wählen, sondern sich zur unverlangten Annahme aller Novitäten zu verpflichten. Im Weigerungsfälle wird Schließung des offenen Kontos in Aussicht gestellt. Ja, wenn der Sor timenter so könnte, wie er wollte, dann wäre aus dem Dilemma leicht herauszukommcn, aber ! Ein Beispiel aus der Praxis wird besser, als alle theoretischen Raisonncmcnts beweisen, wie schwierig die Lage des Sortimenters ist. Auch an mich wurden derartige Forderungen in letzter Zeit mehrfach gestellt, obwohl ich mir bewußt bin, im Vertrieb von Novitäten das Menschenmögliche zu leisten. Ich greife einen solchen Fall heraus, der durch die soeben eingc- laufcne Antwort des Verlegers auf meine ab lehnende Erklärung zu einem Abschluß gelangt ist. Ich teile nachstehend die beiden Briese mit, enthalte mich aber jeder weiteren Bemerkung, wie ich auch den Namen des Verlegers nicht nenne. Was mich veranlaßt, die Sache im Börsenblatt zur Sprache zu bringen, sind weder meine privaten Anschauungen, noch die Per sönlichkeit des Verlegers, sondern das Typische des Falles. Ich bin überzeugt, daß der größte Teil der Sortimenter mir zustimmcn wird. Elberfeld, d. 28. Februar 1890. B. Hartmann. 1. Mein Brief an den Verleger. Elberfeld, 12. Fcbr. 1890. Herren N. bk. in L. Die von Ihnen verlangte Erklärung, un verlangt Ihre Novitäten anzunehmen, bedauere ich nicht geben zu können. Um einen ungefähren Anhalt über den Umfang einer solchen Verpflichtung, die doch anderen Verlegern, namentlich den Unter zeichnern der bekannten Vcrlegcrcrklärung billigerweise auch gegeben werden müßte, zu gewinnen, habe ich im verflossenen Jahre reich licher als sonst Novitäten verlangt. Das Re sultat ist, daß meine Geschäfts- und Lager räume, die erst vor drei Jahren erweitert wurden, sich als durchaus unzureichend er wiesen zur Aufnahme der wahrhaft ungeheuer lichen Flut der Novitäten, und daß mein z. Z. aus 5 Gehilfen und 1 Lehrling bestehendes Personal nicht im stände war, trotz anhaltend ster Thätigkcit, an der ich persönlich von morgens bis zum Abend teil nahm, diese Un menge von Büchern zu vertreiben. Gegenüber dieser Uebcrproduktion seitens des VcrlagSbuchhandels, die geradezu haar sträubend ist und die über kurz oder lang zu einem -Krach» sichren wird, muß ich zu der früheren Praxis zurückkehrcn und noch sorg fältiger d. h. weniger auswählen, schon um mich selbst vor Schaden zu bewahren; denn gleichzeitig mit dieser Flut von Büchern ist auch mein Spesenkonto (Fracht und Kommif- sion) erschreckend angcwachscn. Ich würde Ihnen dankbar sein, wenn Sic mir das Erscheinen Ihrer Novitäten anzcigtcn, und nicht verfehlen, das für meinen Kunden kreis mir wichtig erscheinende zu bestellen, wie dies auch früher stets von mir geschehen ist. Es ist wohl selbstverständlich und kann Sie nicht überraschen, daß ich aus der Flut von Neuigkeiten diejenigen der mir befreun deten Verleger heraushebe, namentlich der jenigen, welche die Ihnen bekannte Verlegcr- crklärung unterzeichnet haben, als deren Gegner der Inhaber Ihrer Firma sich stets erwiesen hat, und daß deshalb der stetig wachsende Umsatz meiner Handlung diesen Firmen in erster Linie zu gute kommt. Hochachtungsvoll ergebenst B. Hartmann. 2. Antwort des Verlegers. L., 27. Februar 1890. Herrn B. Hartmann in Elberfeld. Wir schulden Ihnen noch die Nachricht, daß wir uns infolge der uns mit Ihrem geehrten Schreiben v. 12. d. M. gemachten Mitteilungen, die wir richtig, trotz aller Verklausulierungen, wohl dahin verstehen, daß SicNcuigkeiten nicht nach ihrer Bedeutung und Absatzfähigkcit, son dern nur darnach zu beurteilen gesonnen sind, ob der betreffende Verleger sich mit Ihren privaten Anschauungen in Ucbereinstimmung befindet oder nicht, und daß Sie es deshalb ablehncn, Interesse für unseren Verlag zu bc- thätiocn, zu unserem Bedauern genötigt sehen, den seither zwischen uns bestehenden Verkehr in laufende Rechnung aufzuheben und den Barverkehr cinzuführcn. Hochachtungsvoll N. dl. Verleger-Erklärung betreffend! In den letzten Wochen gingen de» Sorti mentern von seiten verfchiedener Verlagsbuch handlungen Aufforderungen zu, Neuigkeiten gegen Frachtentschädigung oder Extrarabatt anzunehmen. ES sind diese Angebote gewiß in vielen Fällen der Erwägung wert, doch ist dabei zu beachten, daß manche dieser Firmen der Verleger-Erklärung nicht angehören. Es sei daher vor der Beant wortung ein Blick in die Verlegerliste empfohlen l Ein Sortimenter und Verleger. Biichcrbcttel. Indem ich nachträglich noch den Aeußerungcu des Kollegen 2. in Nr. 82 d. Bl. in betreff der Bücherbcttclei für den Leipziger Corps de Ballet- Ball zustimme, mache ich auf eine neue An zapfung dieser Art durch den Deutschen Sprachverein in Mailand aufmerksam, »dessen schöner Zweck cs ist, u. a. durch Be gründung einer Deutschen Vcreinsbücherei die Freude an deutscher Sprache und deutscher Littc- ratur unter den zahlreichen (in Mailand lebenden) Deutschen neu zu beleben und wach zu halten.» — »Die Mitte! des Vereins,» heißt es weiter in dem Bittschreibcn, »sind schon recht ansehn-
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