Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1890
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- 1890-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1890
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-8 73. 29. März 1890. Sprechsaal. — Vermischte Anzeigen. 1739 r e ch s a a l. Das Lieferuiigsgeschäft im Buchhandel. Zu dem Aussatze des Herrn Aug. Schür mann in Nr. 58 des Börsenblattes erlaube ich mir einige rechtliche Bedenken geltend zu machen. Herr Schürmann geht von der Voraus setzung aus. daß bei dem Aushören von solchen Kontinuationen, welche der Sortimenter einzeln bezahlt und daher auch beim Verleger jederzeit abbestellcn kann, ihm kein Unrecht geschieht, wenn der Verleger ihm die Lieferung der Kon tinuationen kündigt. Er meint daher, daß die Verpflichtung des Verlegers, die begonnenen Kontinuationen bis zu Ende zu liefern, notwendig auch eine Verpflichtung des Sortimenters invol vieren würde, die Kontinuation bis zu Ende ihm abzunchmen. Dem gegenüber braucht man doch nur ein Praktisches Beispiel hcrauszugrcifcn: Der Verleger kündigt ein Konversationslexikon in Lieferungen an, und ein Sortimenter übergiebt einem Kol porteur das Sammeln von Subskribenten unter der Bedingung, daß er ihm für jeden sichern Subskribenten 20 Mark zahlt. Das Geld muß er auszahlen, sowie ihm die Bestellungen vor- gelcgt werden. Wird He.r Schürmann das auch noch ein Konditionsgcschäst nennen? Oder hat nicht vielmehr der Sortimenter bereits durch die Beschaffung der Subskribenten dem Verleger einen Dienst erwiesen, den dieser notwendig erst dadurch vergüten kann, daß er ihm die Fort setzungen unter den angekündigten resp. offe rierten Bedingungen liefert? Daran ändert der Umstand auch nichts, daß einem manche Abnehmer von selbst ins Haus kommen. Wer will auch hier sagen, ob selbst ein solches spontane Geschäft nicht dem Sorti menter vorher Auslagen verursacht hat: ein gutes Schaufenster in einer teuren Geschäftsgegend, tüchtiges Personal re. tc. Nein, es hat nicht bloß das Publikum das Recht auf die Fort setzungen, sondern auch der Sortimenter, welcher das Publikum dafür gewonnen hat, kann die Fortsetzung verlangen. Wollte man einem Sor timenter die Fortsetzung eines großen Werkes bei den ersten Heften verweigern, so käme das fast auf dasselbe heraus, als wollte man einem Lohnarbeiter den Wochcnlohn aus dem Grunde vorcnthalten, weil man ihn am Sonnabend mit-! tags gehen läßt. ^ Aus demselben Grunde ist es jedenfalls auch unstatthaft (was eine Wiener Firma vor einigen Jahren ausführte), während der Fort setzung eines Werkes den Sortimcnterrabatt all gemein um einige Prozent hcrabzusctzen, da die Kontinuationen doch einmal da sind. Wer kann ermessen, ob der Sortimenter nicht vielleicht aus diese «einigen» Prozente hin sich Manipulations kosten gemacht hat, die nach Wegfall derselben das ganze Geschäft unrentabel machen? Danzig. vr. B. Lehmann. Rechtsfrage. Ich erwarb vor ca. Jahren ein kleines Sortiment, verbunden mit Papier- und Schrcib- warenhandlung, dessen Besitzer, ein Buchbinder, dasselbe durch einen Buchhandlungs-Gehilfen betreiben ließ; er selbst leitete in besonderem Raum desselben Hauses die Buchbinderei. § 6 meines Vertrags lautet nun: «Der . Verkäufer verpflichtet sich, bei Meidung einer Konventionalstrafe von 4000 ^ innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren in X. weder eine Buch- und Schreibmaterialicnhandlung selbst zu be treiben, noch sich sonst direkt oder indirekt daran zu beteiligen.« Der Verkäufer hätte nun bereits nach einem Vierteljahr ein in derselben Straße belegenes Haus angckauft, in dem Parterre eine Buchbinderei eingerichtet und nicht lange darnach »Geschäftsbücher«, »Notizbücher-, »Schreibhefte«, -Papier« und -Gesangbücher« öffentlich an- gckündigt und verkauft. Die Fenster seiner Buch binderei versah er mit Plakaten des erwähnten Inhalts, stellte obige Waren aus re. re. Der Verkäufer behauptet nun, Bücher, die er selbst bindet, sei er berechtigt auch su detail an Private zu verkaufen, trotz des Vertrags, trotzdem er mir alle seine Warenvorräte, wozu obengenannte Artikel ausnahmlos gehörten, ver kauft und trotz seiner bei dem Verkauf gemachten Aeußerung, daß er eine Kartonagefabrik einzu richten gedenke. Ist unter den obwaltenden Umständen dem Verkäufer gestattet, selbst welln der Vertrieb be sagter Artikel ortsüblich zu dem Gewerbe eines Buchbinders gehörte, Handel damit zu treiben? — Ist hier wohl die Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe von Erfolg? 6. 0. Antwort. Wir glauben, daß eine Klage gegen den Verkäufer Erfolg haben wird. Notizbücher, Schreibhefte, gleichviel von wem angcfertigt, sind Gegenstände des Schrcibmatcrialicnhandels, ebenso vor allem Papier. Mit demselben Rechte ferner, mit dem der Verkäufer selbst gebundene Gesangbücher am Orte im Kleinhandel verkaufen zu dürfen glaubt, könnte er auch jedes selbst ge bundene andere Buch feilhalte» und somit die Konkurrenz vollkommen machen, deren er sich im Vertrage ausdrücklich begeben hat. Er handelt also gegen den klaren Wortlaut des Vertrages. Eine Entscheidung des Reichsgerichts (I.Civil- senat) vom 11. Dezember 1886 besagt folgendes: Ist bei dem Verkauf von gewerblichen Ge schäfts-Etablissements zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden, daß der Verkäufer kein gleichartiges Geschäft in derjenigen Stadt errichten dürfe, in welcher das verkaufte Geschäft betrieben wird, so ist diese Vereinbarung rechtswirksam, und der Verkäufer macht sich selbst dann eines Vertragsbruches schuldig, wenn er durch Errichtung eines gleichartigen Geschäfts in einem entfernten Stadtteil der sehr großen Stadt dem Käufer thatsächlich keine Konkur renz bereitet. Red. Kollcgicnheftc. In den Schaufenstern der Sortimentsbuch handlungen in Universitätsstädten sicht man häufig sogenannte Kollegicnhefte, die Nachschrift von Vorlesungen, auSgeboten. Gutgcschricbcne Kollegicnhefte sollen überhaupt einen Gegenstand lebhaften Handels bilden. Es scheint demnach unbekannt zu sein, daß der Handel damit nicht erlaubt ist, und daß cs nur eines Antrages des betreffenden Universitätslehrers bedürfen würde, um auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870 Einziehung und Strafe zu veranlassen. —r. s99S8j Lutkol. Vorlugsbuirclluirgsn, vslobs kür das Oksrurarakr^rrusr 1?ussioirs8xis1 eine gediegene Xovitlit xu bringen beaksiebtigeu, vollen sieb mit uns direkt ins Lsnedmen setren. Vir übernsbmsu 1—2000 Kxowxlars sokort ksst d. b. Kur. Luobbandluug L. ^uer in vonauvörtb. Rvisenävr Aosuokt, s12833s vslober äsn Vetrisb eines illustrativen kruoktwsrlrss an Lnustkanälunxen mit über nimmt. Anerbietungen unter Alker 1). rt. 12833 an «Zie lilssobäktsstelle cl. L.-V. lmoos ^ ans der lllanäelsvolt, volobes der Internatio nalen -Adressen-Verlags-Anstalt null Vsr- lagsbuobbandlrmg (6. Horm. Kerbe) in Keiprig über von derselben bezogene Adressen rugegaugen ist: Budapest, den 4. März 1890. Ueber die im Monat Juni v. I. bereits einmal bezogenen Adressen obiger Sorte kann ich meine größte Zufriedenheit aussprechen, denn sie entsprachen vollkommen meinen Zwecken. (gez.): pr. Ferdinand Holtzspach Siebe. Katalog über oa. 950 Lranobsn volle mau verlangen von 6. Herrn. 8erde in Keixxig. Dies Mit zchürt i>n Hauch»«!! sl2249s Amtlich beglaubigte Auflage 4300V Exemplare. Anzeigen kosten SO -s für die Nonpareille- Zeile oder deren Raum. Rabatt für den Buchhandel 33-/-°/o- Friedrich Schirmer in Berlin. (11351 8 i e x > 8 n» U» n kakrik - kapisrlL^sr fLertk. 8ie§i8munä/ Lei pspierbedsrf bitte ?rllden von mir ru verlsngen. s12921j Tüchtige Schriftstellerin mit mehr jähriger Erfahrg. als Redaktrice wünscht Re daktion e. Frauenblattes zu übernehmen. Anerb.' u. Ziffer 12921 d. d. Geschäftsstelle d. B.-V. s1173j Känllsr Ilet. unter ^ daranti«: Interna- tiou. ^.ärs88<m-V6r1uxs- ^U8tLlt (6. llsrm. 8srdv) I-sixrix I. (xsxr. 1864), Lataloxs, ea. 650 Lrrivelisv, 5,000,000 ^VZrs88sn kür 50 ?k- vslolis dsi 6r8tsr L68lsU. vsrxüt. vsräso. sl0892j Albert Frisch in Berlin rv., Lützowstraße 66. Kunstanstalt für Lichtdruck. Besondere Leistungsfähigkeit: Illustrationen für Prachtwerke, wissenschaftliche, technische und kunstgewerbliche Verlagsartikel, Porträts rc. Getreueste Wiedergabe von Aquarellen und Pastellen in Farbenlichtdruck. (Zahlreiche Anerkennungen erster Kritiker.) sl2354j Von Lmilcs-Schramm, der Weg zu», Wohlstand (nicht zu verwechseln mit dem Weg zum Erfolg) kann ich auch gebundene Exempl. nicht disponieren lasten, ich bedauere daher etwa gestellte Dis- Ponenda unter Berufung auf diese Anzeige streichen zu müssen. Georg Weih in Heidelberg.
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