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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1884
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18841117
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188411174
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein- Börsenblatt Beiträge Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörlenvereinS der Deutschen Buchhändler. Amtlicher Theil. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. Vom 12. Dezember 1883. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in wirksamerer Weise in beiden Ländern den Schutz an Werken der Literatur und Kunst zu gewährleisten, haben den Abschluß einer besonderen Uebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevoll mächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn Paul Grafen von Hatzfeldt - Wildenburg, Allerhöchstihren Staatsminister und Staatssecretär des Aus wärtigen Amts; und Seine Majestät der König der Belgier: den Herrn Gabriel August Grafen van der Straten- Ponthoz, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, und den Herrn Leo Biebuyck, Allerhöchstihren Director des Handels- und des Consulatswesens im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1. Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst sollen, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht, in jedem der beiden Länder gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schutze von Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Be einträchtigung ihre Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchti gung gegen inländische Urheber begangen wäre. Diese Bortheile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslande in Kraft sind, und sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gesetzlich ein geräumt ist. Der Ausdruck „Werke der Literatur oder Kunst" umsaßt Bücher, Broschüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Compositionen, dramatisch-musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Eiiiundsüuszigster Jahrgang. Lithographien, Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder naturwissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art; und überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche der Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Artikel 2. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen auch Anwendung finden auf die Verleger solcher Werke, welche in einem der beide» Länder veröffentlicht sind und deren Urheber einer dritten Nation angehört. Artikel 3. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Urheber, Verleger, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Architekten, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegen wärtige Uebereinkunft den Urhebern, Verlegern, Uebersetzer», Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern, Architekten und Lithographen selbst bewilligt. Artikel 4. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in einem der beiden Länder Auszüge oder ganze Stücke eines zum ersten Male in dem anderen Lande erschienenen Werkes zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichung ausdrücklich für den Schul- oder Unter richtsgebrauch bestimmt und eingerichtet oder wissenschaftlicher Natur ist. In gleicher Weise soll es gegenseitig erlaubt sein, Chresto mathien, welche aus Bruchstücken von Werken verschiedener Ur heber zusammengesetzt sind, zu veröffentlichen, sowie in eine Chresto mathie oder in ein in dem einen der beiden Länder erscheinendes Originalwerk eine in dem anderen Lande veröffentlichte ganze Schrift von geringerem Umfange aufzunehmcn. Es muß jedoch jedesmal der Name des Urhebers oder die Quelle angegeben sein, aus welcher die in den beiden vorstehenden Absätzen gedachten Auszüge, Stücke von Werken, Bruchstücke oder Schriften herrühren. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Ausnahme musikalischer Compositionen in Sammlungen, welche zum Gebrauche für Musikschulen bestimmt sind; vielmehr gilt eine derartige Aufnahme, wenn sie ohne Genehmigung des Componisten erfolgt, als unerlaubter Nachdruck. Artikel 5. Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder er schienenen Zeitungen oder periodischen Zeitschriften entnommen sind, dürfen in dem anderen Lande im Original oder in Ueber- setzung gedruckt werden. 7L2
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