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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1884
- Sprache
- Deutsch
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5430 Amtlicher Theil. -V 2K8, 17. November, Jedoch soll diese Befugniß sich nicht aus den Abdruck, im > Original oder in Uebersetzung, von Feuilleton-Romanen oder von Artikeln über Wissenschaft oder Kunst beziehen. Das Gleiche gilt von anderen, aus Zeitungen oder periodi schen Zeitschriften entnommenen größeren Artikeln, wenn die Ur heber oder Herausgeber in der Zeitung oder in der Zeitschrift selbst, worin dieselben erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Nachdruck untersagen. In keinem Falle soll die im vorstehenden Absatz gestattete Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Anwendung finden, Artikel S. Das Recht aus Schutz der musikalischen Werke begreift in sich die Unzulässigkeit der sogenannten musikalischen Arrangements, nämlich der Stücke, welche nach Motiven aus fremden Composi- tionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind. Den betreffenden Gerichten bleibt es Vorbehalten, die Streitig keiten, welche bezüglich der Anwendung obiger Vorschrift etwa hervortreten sollten, nach Maßgabe der Gesetzgebung jedes der beiden Länder zu entscheiden, Artikel 7, Um allen Werken der Literatur und Kunst den im Artikel 1 vereinbarten Schutz zu sichern und damit die Urheber der ge dachten Werke, bis zum Beweise des Gegentheils, als solche an gesehen und demgemäß vor den Gerichten beider Länder zur Verfolgung von Nachdruck und Nachbildung zugelassen werden, soll es genüge», daß ihr Name auf dem Titel des Werkes, unter der Zueignung oder Vorrede, oder am Schluffe des Werkes an gegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Verleger, dessen Name aus dem Werke steht, zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. Derselbe gilt ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers, Artikel 8. Die Bestimmungen des Artikels 1 sollen aus die öffentliche Aufführung musikalischer, sowie aus die öffentliche Darstellung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke gleichfalls An wendung finden. Artikel 9. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Länder veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Lande, den im Artikel 1 festgesetzten Schutz genießen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß der Zweck des gegen wärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebcrsetzer in Beziehung aus die von ihm gefertigte Uebersetzung des Originalwerkcs zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebcrsetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das ausschließ liche Uebersetzungsrecht zu übertragen, außer in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange, Artikel 10, Den Urhebern in jedem der beiden Lander soll in dem anderen Lande während zehn Jahre nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veranstalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zustehen. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder er schienen sein. Behufs des Genusses des obengedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren von der Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, vollständig erschienen sei. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll der Laus der in dem vorstehenden Absatz festgesetzten dreijährigen Frist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung des Original werkes an beginnen, Falls die Uebersetzung eines Werkes liefe rungsweise erscheint, soll die im ersten Absatz festgesetzte zehn jährige Frist gleichfalls erst von dem Erscheinen der letzten Lieserung der Uebersetzung an zu lausen anfangen. Indessen soll bei Werken, welche aus mehreren in Zwischen räumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissenschaft lichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, jeder Band, jeder Bericht oder jedes Hest, bezüglich der zehn jährigen und der dreijährigen Frist, als ein besonderes Werk angesehen werden. Die Urheber dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke sollen, während der Dauer ihres ausschließlichen Uebersctzungs- rechtes, gegenseitig gegen die nicht genehmigte öffentliche Dar stellung der Uebersetzung ihrer Werke geschützt werden, Artikel 11. Wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatisch-musi kalischen Werkes sein Vcrviclfältigungsrecht an einen Verleger für eines der beiden Länder mit Ausschluß des anderen Landes ab getreten hat, so dürfen die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem letzteren Lande nicht ver kauft werden-, vielmehr soll die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben daselbst als Verbreitung von Nachdruck angesehen und behandelt werden. Die Werke, auf welche vorstehende Bestimmung sich bezieht, müssen auf ihrem Titel und auf ihrem Umschlag den Vermerk tragen: „In Deutschland (in Belgien) verbotene Ausgabe", Uebrigens sollen diese Werke in beiden Ländern zur Durch fuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden aus andere als musikalische oder dramatisch-musikalische Werke keine Anwendung. Artikel 12. Die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verbreitung, der Verkauf und das Feilbieten von Nachdruck oder unbefugten Nachbildungen ist in jedem der beiden Länder verboten, gleichviel, ob dieser Nachdruck oder diese Nachbildungen aus einem der beiden Länder oder aus irgend einem dritten Lande herrühren. Artikel 13. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen wärtigen Uebereinkunst soll die Beschlagnahme, Einziehung und Verurtheilung zu Strafe und Schadensersatz, nach Maßgabe der betreffenden Gesetzgebungen, in gleicher Weise zur Folge haben, wie wenn die Zuwiderhandlung ein Werk oder Erzeugniß in ländischen Ursprungs betroffen hätte. Die Merkmale, aus welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergibt, sind durch die be treffenden Gerichte, nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzgebung, sestzustellen, Artikel 14. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunst sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertrag schließenden Theile zustehcnde Recht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung, die Verbreitung, die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder
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