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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.11.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-11-17
- Erscheinungsdatum
- 17.11.1884
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- Deutsch
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2L8, 17 November. Amtlich»! lheil. S431 Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Ebenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunst in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der beiden Hohen vertragschließenden Theile, die Einsuhr solcher Bücher nach seinem Gebiete zu verhindern, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen sür Nachdruck erklärt sind oder erklärt werden. Artikel 15. Die in der gegenwärtigen Uebereinkunst enthaltenen Be stimmungen sollen aus die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Maßgaben und unter den Bedingungen An wendung finden, welche das der Uebereinkunst angehestete Protokoll vorschrcibt. Artikel 16. Die Hohen vertragschließenden Theile sind darüber einver standen, daß jeder weitergehende Bortheil oder Vorzug, welcher künftighin von Seiten eines Derselben einer dritten Macht in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunst vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Reziprozität, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne weiteres zu Statten kommen soll. Sie behalten sich übrigens das Recht vor, im Wege der Verständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunst jede Ver besserung oder Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung Herausstellen sollte. Artikel 17. Die gegenwärtige Uebereinkunst tritt an die Stelle der früher zwischen Belgien und einzelnen deutschen Staaten abge schlossenen Literarconventionen. Sie soll während sechs Jahre von dem Tage ihres In krafttretens an in Geltung bleiben, und ihre Wirksamkeit soll alsdann so lange, bis sie von dem einen oder anderen der Hohen vertragschließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach erfolgter Kündigung sortdauern. Artikel 18. Die gegenwärtige Uebereinkunst soll ratifizirt und die Rati fications-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausge wechselt werden. Sie soll in beiden Ländern drei Monate nach der Aus wechselung der Ratificationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunst vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Berlin, den 12. December 1883. (1>. 8.) Gras von Hatzfeldt. (U. 8.) Cte. Auguste van der Straten-Ponthoz. sU. 8.) Lson Biebuhck. Protokoll. Da es von den Unterzeichneten Bevollmächtigten für noth- wendig erachtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 15 der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Belgien abge schlossenen Literarconvention den Urhebern der vor deren In krafttreten vorhandenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben dieselben Folgendes vereinbart: I. Die Wohlthat der Bestimmmungen der Uebereinkunst vom heutigen Tage wird denjenigen vor deren Inkrafttreten vor handenen Werken der Literatur und Kunst zutheil, welche etwa einen gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, oder gegen unerlaubte Ucbersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz infolge der Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten ver loren haben. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinkunst erlaubterweise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkte erlaubterweise bereits hergcstellt sind, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Uebereinkunst, verbreitet und verkauft werden dürfen, vorausgesetzt, daß innerhalb dreier Monate, in Gemäßheit der von den be treffenden Regierungen erlassenen Anordnungen, die bei dem In krafttreten angefangenen oder fertig gestellten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden. Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueber- einkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, während eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkraft treten an benutzt werden dürfen, nachdem sie innerhalb der in dem vorstehenden Absatz erwähnten dreimonatlichen Frist mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Auf Anordnung der betreffenden Regierungen soll ein In ventar der Exemplare von Werken und der Vorrichtungen, welche im Sinne dieses Artikels erlaubt sind, ausgenommen werden. 2. Was die öffentliche Ausführung der musikalischen, drama tischen oder dramatisch-musikalischen Werke anlangt, so findet die rückwirkende Kraft der gegenwärtigen Uebereinkunst nur auf die seit dem 20. August 1863 vorhandenen Werke Anwendung. Jedoch sollen diejenigen dramatischen oder dramatisch-musika lischen Werke, welche nach jenem Tage in einem der beiden Länder veröffentlicht oder ausgcführt und in dem anderen Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunst, im Original oder in Ucbersetzung, öffentlich aufgesührt worden sind, den gesetzlichen Schutz gegen unbesugte Aufführung nur insoweit genießen, als sie nach dem bisherigen Vertragsrecht geschützt Ware» 3. Die Wohlthat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueber einkunst soll auch denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die gesetzliche Frist sür die in den früheren Ucbercinkommen zwischen Belgien und einzelnen deutschen Staaten vorgeschriebene Eintragung noch nicht abgelausen ist, zu Statten kommen, und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit ge halten wären. 4. Anlangend das Uebersetzungsrecht, sowie die öffentliche Ausführung der Uebersetzungen von Werken, welche beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinkunst noch nach den früheren Uebereinkommen geschützt sind, so soll die in den letzteren aus süns Jahre bemessene Dauer jenes Rechtes unter der Voraus setzung auf zehn Jahre verlängert werden, daß entweder die fünf jährige Frist beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunst noch nicht abgelausen ist, oder aber, im Falle des schon ersolgten Ablauses, seitdem keine Ucbersetzung erschienen ist, beziehungsweise keine Ausführung stattgesunden hat. Ebenso sollen die Urheber bezüglich des Uebersetzungsrechtes an ihren Werken, sowie der öffentlichen Aufführung von Ueber setzungen dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke, insoweit es sich um die durch die früheren Uebereinkommen sür den Be ginn oder sür die Vollendung der Uebersetzungen festgesetzten Fristen handelt, unter den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Voraussetzungen, die durch die gegenwärtige Uebereinkunst ge währten Vortheile genießen. Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrirender Theil der Uebereinkunst vom heutigen Tage, mit derselben ratifizirt werden 752»
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