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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1940
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- 1940-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1940
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Wissenschaft ist aber eine der Hauptursachen gewesen für die unver antwortliche Hilflosigkeit, mit der diese Wissenschaft der zeitgenös sischen Dichtung gegcnüberstand. Langeubucher meint zwar, das; diese recht eigentlich noch nicht Gegenstand der Geschichtsschreibung sein könne. Er begeht aber nicht den Fehler, aus dieser Einsicht falsche Folgerungen zu ziehen. Denn er hält gleichwohl eine Gcsamtschau und Einzelwertung der zeitgenössischen Dichtung im Sinne einer Literatur k n n d e nicht nur für durchaus möglich, sondern auch für notwendig. In diesem Sinne steht für eine solche Literaturkundc die Untersuchung der Dichtung nach ihrem Gehalt an volkhaften Werten an der Spitze. Später werden sich dann noch andere Ausgaben hinzu fügen. In jedem Fall ist aber diese Betrachtungsweise dynamisch und nicht dogmatisch. Nun, der Erfolg des Langenbuchcrschcn Werkes ist der beste Be weis für die Nichtigkeit dieser Anschauung, zum mindesten für das Bedürfnis nach einer solchen politischen Literaturkundc. Nachdem 1039 noch eine unveränderte vierte Auflage erschienen mar, wurde nun mehr 1940 die fünfte, wiederum neu bearbeitete Auflage heraus- gebracht. Der Umfang ist gar auf 653 Seiten angewachsen. Jetzt war Gelegenheit, die notwendigen Ergänzungen vorzunehmen und über flüssig gewordenen Stoff über Bord zu werfen. Auch au der Stoff- gliedcrung sieht man, das; an dem Werk unablässig weitcrgearbeitet worden ist, und zwar nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich. Die Grundlagen des Werkes wurden mit einem zweiten einleitenden Ka pitel über den »Kampf um Gesetz und Würde der Dichtkunst« ver stärkt, in dessen Mittelpunkt eine Würdigung von Paul Ernst steht. Zu Einzelheiten dieser neuen Ausgabe soll hier nichts weiter gesagt werden. Das mar nicht die Absicht dieses kleinen Aufsatzes. Das; Laugcnbuchers »Bolkhaftc Dichtung« d i e gültige Darstellung unserer gegenwärtigen Dichtung ist, braucht an dieser Stelle und vor Buchhändlern nicht noch gesagt zu werden. Es lag uns vielmehr daran, auf die Entwicklung dieses Buches hiuzuweiseu, die beispiel haft ist für die politische Entwicklung der letzten sieben Jahre deut schen Dichtnngs- und Geisteslebens, aus der es nicht mehr wegzu- deuken ist. Wenn es heute auch ein umfangreiches Werk geworden ist, so verleugnet es doch keineswegs den kämpferischen Geist, der die erste Auflage erfüllte und den Weg frei gemacht hat für eine neue, nationalsozialistische Wertung und Ordnung der deutschen Dichtung unserer Zeit. Gerhard Schönfelder Umschau in Wirtschaft und Recht Von Or. K. Ludwig (Schluß zu Nr. 255) Unterstützung für Dienstverpflichtete und Gleichgestellte, die bisher selbständig waren Im Erlas; vom 7. Mai 1940 hat der Neichsarbcitsminister an geordnet, daß Verbindlichkeiten, die aus dem Gewerbe betrieb herrühren, nicht ans Sondernnterstütznng übernommen werden dürfen, da hierfür die Gemeinschastshilfe der Wirtschaft ein zutreten hat und gegebenenfalls die Vertragshilse des Richters zur Verfügung steht. Bei dieser Regelung bleiben Fälle offen, in denen die Gemeinschastshilfe der Wirtschaft nicht eingreift und deshalb be sondere Notlagen entstehen können. Wird die Gemeinschaftshilfe abgelehnt, weil die Unternehmung für die Gesamtwirtschaft nicht erhaltungsbedürftig ist, so ist cs auch nicht Aufgabe der Soudcruntcrstützung, den Betrieb zu erhalten. Scheitert eine ordnungsmäßige Liquidierung daran, daß vom Zeit punkt des Beginns der Dienstvcrpflichtung an fixe Kosten aufge laufen sind, die auch bei Inanspruchnahme der Vertragshilfe des Richters nicht gedeckt werden können, so ist hier eine Sondern,iter- stützung möglich. Diese darf aber nur bis zu dem Betrag gehen, der vor der Dienstverpslichtung für den gleichen Zweck aufgewandt wor den ist. Rückständige Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Dienst leistung können also nicht übernommen werden, ebenso nicht Ver pflichtungen, die auch bei entgegenkommender Beurteilung nicht mehr aus dem laufenden Geschäftsbetrieb hätten gedeckt werden können. Die Wirtschaftsgruppe Handel führt bis auf weiteres die Ge meiuschaftshilfe«»iicht durch. Hier liegt es also im freien Belieben des Dienstverpflichteten oder Gleichgestellten, ob er den Betrieb erhalten will oder nicht. Liquidiert er den Betrieb, gelten die obigen Grund sätze. Führt er ihn weiter, steht ihm außer der Vertragshilfe des Rich ters eine Mietbeihilfe und eine Beihilfe znr Bestreitung der Gruud- stückslastcn zur Verfügung. Diese Beihilfe deckt einen Betrag bis zu 80 v. H. der vertraglichen Miete oder Pacht. Für den durch die Bei hilfe nicht gedeckten Betrag der Miete oder Pacht sowie für sonstige nnabwcisliche Geschäftsunkosten des Handelsgeschäftes kann bis auf weiteres vom Arbeitsamt eine Souderuuterstlltzuug gegeben werden. soweit cs nötig ist rückwirkend von; Beginn der Dienstleistung an. Für die Zukunft ist nur nach diesem Erlaß des Neichsarbeitsministers vom 16. Oktober 1940 (Neichsarbcitsblatt I, S. 518) zu verfahren. Die Pflicht, für persönliche Verbindlichkeiten des Dienstverpflich teten oder Gleichgestellten erforderlichenfalls eine Sondcrunter- stützung zu gewähren, bleibt bestehen. Berücksichtigung der Kriegsvcrhältnisse bei der Gewerbesteuer Der ausführliche Nunderlaß des Neichsministers des Innern vom 14. Oktober 1940 (NMBliV. Nr. 43, S. 1949) bestimmt: Da der Krieg zu Veränderungen in den betrieblichen Verhältnissen vieler Gewerbetreibender geführt hat, kann hinsichtlich der Gewerbesteuer riu Entgegenkommen im Billigkeitswege in Betracht kommen, soweit das nicht schoi; aus Nechtsgründen möglich ist. Die Gemeinden haben Anträge auf Billigkcitsmaßnahmen sorgfältig und mit dem gebotenen wirtschaftlichen Verständnis zu prüfen und die durch den Krieg ein- gctreteue Verschlechterung der Verhältnisse des Steuerschuldners an gemessen zu berücksichtigen, wenn die Einziehung der fälligen Ge werbesteuer eine besondere Härte bedeuten würde. Von den Steuer schuldnern wird erwartet, das; sie mit Rücksicht auf den Krieg ihren Verpflichtungen pünktlich und gewissenhaft Nachkommen und bei Be urteilung ihrer wirtschaftlichen Lage einen strengen Maßstab an ihre Leistungsfähigkeit anlegen. Die Gewerbcsteuerpflicht erlischt, wenn der »Betrieb« eingestellt ist. Es kommt also auf die Verhältnisse des Betriebes, nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Inhabers an. Die Einstellung setzt Aus gäbe des Betriebes mindestens für eine gewisse Dauer voraus. Eine Einstellung, die von vornherein als vorübergehend angesehen wird, genügt nicht. Billigkcitsmaßnahmen können in Betracht kommen, wenn durch die Kriegsvcrhältnisse der normale Gewerbcertrag weit gehend gemindert wird oder wenn Kapitalgesellschaften ihren Betrieb stillgclcgt haben, ohne das; daraus eine Beendigung der Gewerbc- stcucrpslicht folgt. Der mirtschaftspolitische Gedanke ist der, die still gelegten oder unterbeschäftigten Betriebe, die vielleicht auch Mittel aus der Gemeinschastshilfe erhalten, nach Kriegsende möglichst bald wieder voll aufleben zu lassen. Diese Möglichkeit darf aber durch die Herauziehung zur Gewerbesteuer nicht in Frage gestellt werden. Veranstaltungen der Gruppe Buchhandel Buchhändlertreffcn des Gaues Kurhessen Am Sonntag, dem 17. November, findet in Kassel ein Treffen statt. Tagungsraum: Kleiner Saal im Kulturhaus a m Königsplatz. Die Tagung beginnt um 10 Uhr vormittags. Die Mittagspause wird'möglichst kurz gehalten, damit die auswärtigen Teilnehmer frühzeitig Heimreisen können. Die Tagung soll etwa gegen 17 Uhr geschlossen werden. Vr. Johannes Beer, Direktor der Städtischen Volksbüchereien in Frankfurt a. M., wird einen Überblick über wichtige deutsche Bücher dieses Jahres geben. — Landcsobmauu Konrad Degen- Hardt und Landesfachberatcr Haus K ö st c r werden als Einleitung zu einer Aussprache über das Thema »Gehilfenprüfungen — Grund sätzliches und Praktische Erfahrungen in den Gauen Kurhessen und Hessen-Nassau« — sprechen. Alle Buchhändler aller Fachschaften (auch aus den angrenzenden Gallen) sind zu diesem Treffen herzlich cingeladeu. Wir erwarten besonders, daß alle Lehrherren und alle Lehrlinge au dem Treffen teiluehmeu werden, da dieses auch dazu dienen soll, eine erste — und nach Möglichkeit auszubauende - persönliche Fühlung zivischeu dem Prüfungsausschuß und den Lehrlingen herzustelleu. — Die aus wärtigen Teilnehmer werden gebeten, ihre Aukuufts- und Abfahrts zeit möglichst bald dem Laudesobmauu Konrad Degcnhardt, Kassel, Untere Karlstraße 10 mitzuteilen. Haus Köster, Landesfachberatcr Verbot ausländischer Druckschriften Im Einvernehmen mit dem Ncichsminister für Volksaufklärung und Propaganda wird ans Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. 2. 1933 durch eine Bekanntmachung des Neichsführers K und Chef der Deutschen Polizei im Neichsministcrium des Innern vom 29. Okto ber 1940 bis auf weiteres im Jnlande die Verbreitung sämt lichen i in Auslände erscheinenden ukrainischen E m i g r a n t e u s ch r i f t t ll m s, und zwar Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Korrespondenzen und Broschüren verboten. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1940.) ^ ^' b Langend u ch c r, Sch ön, bcrg. — Stellvertreter des Hauptschriftleiters: F r a n z W a g n c r. L c i p z i g. - Berantiv. Anzeigenteile,.: " tcr 'i'^'urtb, ^ipzig. ^-Verlag: Verlag des Börscnvereiiis der Deutschen Buchhändler z n Leipzig. - Anschrist der Schriftleitnng und Expedition. Leipzig 6 1, Gerichtsweg 36, Postschlicstfach 374/75. — DrnU: Ernst Hedrich Nachf., Leipzig 0 1, Hospitaljtraße 11a—13 Zur Zeit ist Preisliste Nr. 8 gültigI 416
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