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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1940-11-23
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1940
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- Deutsch
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Mützclfclöt, Maria, letzte Anschrift: Hamburg 24, Miihlendamm 49 6 II Nocbe, Will, letzte Anschrift: Schönlinde b. Nnmburg, Schulstr. 8 Richter, vr. Oskar, letzte Anschrift: Bln.-Zehlendorf, Niemeisterstr. 146 Nostocky, Fritz, letzte Anschrift: Berlin W 15, Brandcnburgische Str. 40 Schiebelhnth, Hans, letzte Anschrift: Darmstadt, Gabelsbergerstr. 14 Schmidt-Landy, Harald, letzte Anschrift: Berlin-Wilmersdorf, Bar nayweg 5 Strobl, I)r. Heinrich, letzte Anschrift: Berlin-Charlottenburg 9, Preußcnallee 34 Varady-Szabo, Alexander v., letzte Anschrift: Berlin-Wilmersdorf, Lictzcnburgcr Str. 28 Wedekind, Kadega, letzte Anschrift: Berlin NW 87, Lessingstr. 50 IV. Der Schriftstellerin Charlotte Ball, geb. am 22. Oktober 1895 zu Berlin, wohnhaft: Berlin-Charlottenburg 2, Grolmannstr. 34, Pen sion Schmidt, ist der Mitgliedsausweis Nr. ^ 8087 abhanden ge kommen. Ich erkläre daher diesen Ausweis für ungültig. Berlin, den 6. November 1940 I. A.: Metzner Aus dem Wehr- oder Arbeitsdienst in den Beruf zurück Von Dr. K. Ludwig Um den entlassenen Soldaten und männlichen Angehörigen des Neichsarbeitsdienstes die Rückkehr in das Berufsleben zu erleichtern, hat der Ministerrat für die Neichsvcrteidigung in einer Verordnung vom 18. September 1940 (RGBl. I, S. 1241) eine erweiterte Berufs fürsorge bestimmt. In der Einleitung wird betont, das; in Anerken nung der hervorragenden Leistungen der siegreichen Wehrmacht im Kriege und nm den Soldaten einen Teil der Dankesschuld der Nation abzustattcn, die Erweiterung der Bcrufsfürsorge über die bisherigen Vorschriften hinaus erfolgt. Auf alle zur Entlassung kommenden Sol daten und Arbeitsdienstmänner, deren Beschäftigungsvcrhältnis nicht fortbcsteht, sind die allgemeinen Vorschriften über die Bcrufsfürsorge sinngemäß anzuwendcn. Versehrten wird eine erhöhte Bcrufsfürsorge zuteil. Sie sind nach Möglichkeit zu schuleu und in solche Arbeits plätze einzuweiscn, in denen sie mindestens ihr früheres Arbeitsein kommen erreichen. Gelingt das nicht, so ist durch Fürsorge nach noch zu erlassenden Bestimmungen zu helfen. Dazu gibt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht folgende Richtlinien: I. Die Rückkehr von Gcfolgschaftsmitgliedcrn. 1. Die Rückkehr in den früheren Betrieb oder Zivilbernf ist die Regel. Die Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis leben daher wieder auf. Der Entlassene soll schon in den ersten Tagen nach der Entlassung den Bctriebsführcr aufsuchcn und den Tag der Arbeits aufnahme festsetzcn. 2. Wer nicht in den alten Betrieb zurückkehren kann, hat sich gleich in den ersten Tagen nach der Entlassung beim Arbeitsamt zu melden, damit er bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen besonders berücksichtigt werden kann. 3. Hängen Ansprüche ans dem neuen Beschäftigungsverhältnis von der Dauer der Verufszugchörigkeit ab, so sind in Ehren Ent lassene so zu stellen, wie wenn sie während des Krieges im Betrieb oder im Zivilberuf verblieben wären. Zur klaren Anwendung der Begriffe sei auf folgendes hin gewiesen: Die B e r u f s z u g e h ö r i g k c i t wird nach Berufsjahren gezählt. Das sind die Jahre, die nach Beendigung der Lehrzeit im gleichen Berufe verbracht wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Berufsjahre in einem oder in mehreren Betrieben abgeleistet wurden. Die Bcrufszugehörigkcit wird also nicht durch den Wechsel des Arbeitsplatzes unterbrochen, sofern nur die Tätigkeit die gleiche oder mindestens nahe verwandt bleibt. — Etwas anderes meint die B e t r i e b s z u g c h ö r i g k c i t oder die Zahl der Beschäftigungs jahre. Hier handelt es sich um die Zeit, die im gleichen Betriebe ver bracht worden ist. Die Tarifordnungen bestimmen, wieweit Unter brechungen zu beachten sind oder nicht. Kurze Unterbrechungen sollen nicht kleinlich beurteilt werden. Für die Betricbszugehörigkeit macht cs also nichts aus, wenn im gleichen Betriebe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt wurden, wohl aber für die Bcrufszugehörigkcit. Den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub erwirbt der Ent lassene erst nach Ablauf der vorgesehenen Wartezeit. Hier wird die Heeres- oder Arbeitsdienstzeit nicht eingerechnet. — Bei Kündigungs fristen mus; er drei Monate dem Betrieb angehörcn, che die Wchr- odcr Arbcitsdienstzeit zugerechnet wird. Nach drei Monaten kann der Zuriickgckehrte beanspruchen, das; ihm verlängerte Kündigungsfrist zugute kommt. Auch für die Erhebung einer Klage auf Widerruf der Kündigung (nach § 56 AOG.) wird drei Monate Zugehörigkeit zum neuen Betrieb vorausgesetzt. 4. Diese Richtlinien sollen möglichst auch dann angewandt wer den, wenn ein Entlassener seinen alten oder neuen Arbeitsplatz ohne sein Verschulden innerhalb eines Jahres nach der Wiederaufnahme der Arbeit verliert und im Anschluß daran einen neuen Arbeitsplatz erhält. 5. Können ehemalige Lehrlinge die Lehre nicht im früheren Betrieb sortsctzen oder beenden, so ist die bisherige Lehrzeit in der neuen Lehrstelle zu berücksichtigen, wenn der Lehrling im gleichen Beruf weiter ausgebildet wird. Wer erst nach der Entlassung ein Lchrvcrhältnis beginnen will, hat sich sogleich an das Arbeitsamt zu wenden. 6. Den in Ehren Entlassenen wird der Übergang in den bürger lichen Berns auch geldlich erleichtert. Wer nach dem 14. Juli 1940 als Soldat entlassen wird, erhält für vierzehn Tage Wehrsold, eben solange ein tägliches Verpflegungsgeld von NM 1.20 und für die gleiche Zeit den Familienunterhalt oder die Kriegsbesoldung, ge gebenenfalls noch eine Unterkunftsvergtttung von NM 1.— täglich. (Bei Rückgabe des Marschanzuges wird außerdem ein einmaliges Entlassungsgeld von NM 50.— gezahlt.) In besonderen Fällen können diese Vergünstigungen bis zur Höchstdauer von zwei Monaten zugebilligt werden, wenn das Arbeits amt bescheinigt, daß der Entlassene als Arbeitsuchender gemeldet und noch unverschuldet arbeitslos ist. II. Die Rückkehr von Gewerbetreibenden, Geschäftsinhabern und Angehörigen freier Berufe. 1. Sie erhalten die gleiche Geldfürsorge wie die Gefolgschafts mitglieder (s. o. 6). 2. Ihre Berufsorganisationen beraten, betreuen und unterstützen sie so, daß der etwa stillgelegte Betrieb wcitergeführt oder das ge schlossene Geschäft bald wieder eröffnet werden kann. 3. Arzte, Zahnärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Künstler usw. werden in ähnlicher Weise durch ihre Fachschafteu beraten und unterstützt. 4. Versehrte werden besonders gefördert. Nm denjenigen Geschäftsinhabern, die ihren Betrieb stillcgen oder einschränken mußten, die Aufnahme von Personalkredit für die Anlaufszeit zu ermöglichen, hat der Neichswirtschaftsminister eine »NcichSkredithilfe für die aus dem Kriege zurückkommendcn Ge werbetreibenden« errichtet. Durch Übernahme einer Ausfallbürg- schast gewährt ihnen das Reich Krcdithilfc, sodas; sie Kredite bis zu NM 6000.— zu günstigsten Bedingungen erhalten können. Zinsen und Provisionen betragen im ersten Jahr in der Regel 3 v. H., in Aus nahmefällen 1 v. H., für die folgenden Jahre können sic bis zu 2 v. H. über dem Neichsbankdiskontsatz liegen, also nach gegenwär tiger Lage bis 6,5 v. H. erreichen. Den Kriegsteilnehmern sind gleich gestellt die Dienstverpflichteten, die zum Luftschutzdienst, Sicherheijs- und Hilfsdienst und zum Notdienst Herangezogencn. Näheres ist aus den Antragsvordrucken zu ersehen, die bei den Kreditinstituten zu erhalten sind. Zu obigen Regelungen treten noch folgende Anordnungen des Neichsarbeitsministers: I. Allgemeine Anordnung der Neichstrcuhänder der Arbeit zur Regelung arbcitsrechtlicher Fragen. (Neichsarbcitsblatt I vom 25. September 1940, S. 489.) 1. Gefolgschaftsmitglicder, die aus dem Wehr- oder Neichs- arbeitsdienst entlassen werden und deren Beschäftigungsvcrhältnis aufrechterhalten worden ist, haben sich unverzüglich nach ihrer Ent lassung wegen Wiederaufnahme der Arbeit mit dem Unternehmer in Verbindung zu setzen. 2. Den aus dem Wehr- oder Arbeitsdienst entlassenen Gefolg schaftsmitgliedern steht ein Heimkehrurlaub von vierzehn Kalender tagen zu (Sonntage also eingerechnet). Während des Heimkehrurlaubs ist das Gefolgschaftsmitglied zur Aufnahme der Arbeit und der Unternehmer znr Beschäftigung nicht verpflichtet, aber sie können jederzeit andere Abmachungen treffen. Die frühere Wiederaufnahme der Arbeit ist auf die Zahlung des Wehrsoldes usw. ohue Einfluß. 438
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