Vörsenblatt für den Deutschen Vuchhandel Nr. 244 (R.122) Leipzig, Donnerstag de» 21. Oktober 1937 184.Jahrgang Bekanntmachung Betr.: Neue Satzung des Börsenvereins Die am 24. April 1937 nach Beratung im Großen Rat und nach Befragung des Kleinen Rates von mir verfügte Änderung der Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ist am 11. Oktober 1937 in das sächsische Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen worden. Die Satzungsänderung ist damit am 11. Oktober 1937 in Kraft getreten. Der Wortlaut der neuen Satzung wird nachstehend veröffentlicht. Leipzig, den 16. Oktober 1937 Baur, Vorsteher Satzung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Neue Fassung in Kraft seit II. Oktober 1937 Erster Abschnitt Vom Zweck des Vereins und seinen Mitgliedern 8 I Name, Sitz und Zweck des Vereins s) Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig (BDB.), gegründet am 30. April 1825, besitzt Rechtsfähigkeit nach dem sächsischen »Gesetz, die juristischen Personen betref fend-, vom 15. Juni 1868. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Das Vereinsjcchr ist das Kalenderjahr. Die Vereinszeitschrift ist das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. In ihm veröffentlichen der Vorsteher und die von ihm bevollmächtigten Stellen des Ver eins ihre Bekanntmachungen. d) Als wirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft dient der Börsenver ein der Förderung des deutschen Gesamtbuchhandels im Jn- und Ausland. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. e) Aufgaben des Vereins sind insbesondere: 1. die Zusammenarbeit mit den buchhändlerischen Berufsgrup pen und Fachverbänden des In- und Auslandes, 2. die Feststellung allgemeingültiger geschäftlicher Bestim mungen im Verkehr der Buchhändler untereinander und mit dem Publikum, 3. die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen zur Er leichterung des Geschäftsverkehrs, 4. die Förderung der Aus- und Fortbildung, 5. die Leitung und Unterhaltung der Deutschen Bücherei, der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt und der Reichsschule des Deutschen Buchhandels, 6. die Förderung der sozialen Einrichtungen des Buchhandels. §2 Von der Mitgliedschaft I. über Buchhandel und Buchhändler a) Gegenstände des Buchhandels sind alle Werke des Schrifttums, der Tonkunst, der bildenden Kunst und Lichtbildnerei, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, b) Buchhändler im Sinne dieser Satzung ist, wer für eigene Rech nung oder in verantwortlicher Stellung gewerbsmäßig Ge- b) genstände des Buchhandels herstellt, verbreitet oder verleiht. II. Aufnahme a) Als Mitglieder können ausgenommen werden: Buchhändler im Reich, im Gebiet angeschlosfener Ausland vereine (8 12a und e), und Buchhändler im übrigen Ausland. b) Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, 2. eine ausreichende fachliche Vorbildung, 3. die bindende schriftliche Verpflichtung, die in § 4,3 erwähn ten Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen für denjenigen, der die Aufnahme nachsucht und für den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb, 4. der Nachweis handelsgerichtlicher Eintragung. Er kann vom Vorsteher im Einzelfall erlassen werden. o) Die Aufnahme vollzieht die vom Vorsteher damit beauftragte Stelle. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht mitgeteilt zu werden. ck) Über sämtliche Mitglieder wird eine Stammrolle geführt. In diese sind die Namen und Firmen der Mitglieder sowie alle Änderungen einzutragen. Es gelten hierfür die in §8 65/66 des sächsischen Gesetzes aufgeführten Bestimmungen. 8 3 Rechte der Mitglieder u) Das Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. aus gleichen Anteil am Vereinsvermögen, 2. persönlich an den Hauptversammlungen teilzunehmen oder sich in diesen vertreten zu lassen (8 22 Vo), 3. mit seinen Firmen in das alljährlich erscheinende Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgenommen zu werden, 4. Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit nicht, ins besondere bei Aufgabe von Anzeigen, gesetzliche oder behörd liche Anordnungen entgegenstehen, 5. das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die sonstigen vom Börsenverein herausgegebenen Veröffent lichungen unter den hierfür festgesetzten Bedingungen zu beziehen, 6. auf Schutz der von ihm festgesetzten Ladenpreise im Rah men der buchhändlerischen Verkehrs- und Verkaufsbestim mungen. Der Vorsteher kann das Ruhen der in a) Zifs. 4 und 5 auf geführten Rechte verfügen, wenn gegen das Mitglied ein Nr. S14 Donnerstag, den Sl. Oktober IVSt 83»