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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1937
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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o) Buchhändler im Gebiet eines angeschlossenen Auslandvereins werden Mitglied des Börsenvereins nach Maßgabe besonders getrosfener Vereinbarungen. § 13 Abkommen mit befreundeten Vereinen Der Börsenverein kann mit sonstigen ausländischen Buch händlervereinen außerhalb des Gebietes der angeschloffenen Auslandvereine zur Regelung bestimmter Aufgaben sowie über die gegenseitige Führung von Mitgliedern besondere Ab kommen treffen. Dritter Abschnitt Von der Führung und Verwaltung des Vereins 8 14 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorsteher, 2. der Stellvertreter des Vorstehers, 3. der Schatzmeister, 4. der Kleine Rat, 5. der Große Rat, 6. die Hauptversammlung, 7. die Geschäftsleitung. K 15 Der Vorsteher a) Vorsteher ist der Leiter der Gruppe Buchhandel in der Reichs- schristtumskammer. Nimmt der Leiter der Gruppe Buchhandel dieses Recht nicht in Anspruch, so hat der Kleine Rat des Börsenvereins mit Zustimmung des Leiters der Gruppe Buch handel einen anderen Vorsteher zu berufen. b) Der Vorsteher ist Vorstand im Sinne des Gesetzes; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Ausweis darüber, wer gesetzlicher Vertreter ist, genügt die Mitteilung des Vorstehers oder Stellvertreters an das Gericht. o) Der Vorsteher ist berechtigt, alle zur Durchführung des Ver einszweckes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ä) Der Vorsteher ernennt seinen Stellvertreter, "den Schatz meister, die Mitglieder des Kleinen Rates, die Leiter und Mit glieder der Ausschüsse und des Vereinsgerichts, die Mitglieder des Berwaltungsrates und des Geschäftsführenden Ausschus ses der Deutschen Bücherei und die Mitglieder im Schulbeirat der Reichsschule des Deutschen Buchhandels und der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt. e) Der Vorsteher kann für die Durchführung besonderer Auf gaben Aufträge erteilen und Ausschüsse einsetzen. t) über Vermögensangelegenheiten und die Höhe der Beiträge, die nach dem Bedarf zu bemessen ist, entscheidet der Vorsteher im Einvernehmen mit dem Schatzmeister, g) Der Vorsteher wird durch den Stellvertreter oder bei dessen Behinderung durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied ver treten. 8 16 Der Stellvertreter des Vorstehers Der Stellvertreter vertritt den Vorsteher im Behinderungs fall und ist der ständige Mitarbeiter des Vorstehers. Seine Anordnungen erfolgen im Namen des Vorstehers und haben gleiche Rechtsverbindlichkeit. Ec ist ebenfalls Vorstand im Sinne des Gesetzes. 8 17 Der Schatzmeister Der Schatzmeister hat die Rechnungsführung und Vermögens- Verwaltung des Börsenvereins zu überwachen und ist dafür dem Vorsteher verantwortlich. Zu seiner Entlastung kann mit der ständigen Prüfung der Kasse und der Buchhaltung eine Treuhandgesellschaft oder ein vereidigter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden. Zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes können vom Vorsteher zwei Rechnungsprüfer ernannt werden. 8 18 Der Kleine Rat a> Dem Kleinen Rat gehören an: der Stellvertreter des Vorstehers, der Schatzmeister, zwei gemeinsame Vertreter der angeschlossenen reichsdeutschen Ver bände und Fachschaften und der gemeinsame Vertreter der angeschlossenen Auslandvereine, die von diesen als Ver trauensleute benannt werden. Außerdem gehört dem Kleinen Rat an der Leiter der Gruppe Buchhandel in der Reichs schrifttumskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied, sofern der Leiter nicht personengleich mit dem Vorsteher des Börsenvereins ist. Es steht dem Vorsteher frei, den Kleinen Rat durch weitere Männer seines Vertrauens zu ergänzen. b) Der Kleine Rat dient der Beratung des Vorstehers; er ist sein engerer Mitarbeiterkreis. Der Kleine Rat wird nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung fordert. Die Aufgaben werden ihm vom Vor steher zugeteilt. Er ist auch für die Beratung der Satzung der Deutschen Bücherei zuständig. 8 IS Der Große Rat a) Den Großen Rat bilden die Leiter der Fachschaften Verlag, Handel, Zwischenhandel und Leihbücherei oder deren Stell vertreter, je ein Vertreter der sonstigen dem Börsenverein an geschlossenen buchhändlcrischen Fachvekbände oder Fachgrup pen außerhalb der Reichsschristtumskammer und je ein Ver treter der angeschlossenen Auslandvereine. Der Vorsteher kann den Großen Rat durch weitere Männer seines Vertrauens ergänzen. An den Beratungen des Großen Rates nimmt der Kleine Rat teil. d) Der Große Rat dient der Beratung des Vorstehers in beson ders wichtigen, den Gesamkbuchhandel berührenden Fragen. Der Vorsteher beruft den Großen Rat ein und leitet seine Sitzungen. Insbesondere ist der Große Rat zuständig: 1. für die Beratung der Satzungsänderungen des Börsenver- eins, 2. für die Beratung von Anträgen auf Auflösung des Ver eins. o) Die Entscheidung über das Ergebnis der Beratungen des Großen Rates trifft der Vorsteher. Seine Entscheidung tritt mit der Bekanntgabe im Börsenblatt in Kraft. Satzungsände rungen treten mit der Eintragung in das Genoffenschafts register in Kraft. Wegen der Auflösung siehe 8 22 IH, Zifs. 4. 8 2« Ausschüsse 1. a) Der Ausschuß für die Verkaufs- und Verkshrsordnung besteht aus sieben bis zehn Mitgliedern. Es gehören ihm an: die Leiter der Fachschaften Verlag, Handel und Zwi schenhandel oder deren Stellvertreter, zwei gemeinsame Vertreter der dem Börsenverein angeschlossenen Fach verbände und Fachgruppen außerhalb der Reichsschrift- tumskammer und zwei gemeinsame Vertreter der ange schlossenen Auslandvereine. Bei Beratung über Fragen, die zu einem buchhändlerischen Sondergebiet gehören, können ein oder zwei Vertreter des Sondergebietes hinzugezogen werden. d) Der Ausschuß ist zuständig für die Beratung von Ände rungen der Verkaufs- und Verkshrsordnung. Der Vor steher kann ihm auch andere Fragen zur Beratung überweisen. e) Der Vorsteher beruft den Ausschuß ein und leitet seine Sitzungen. Er trifft die Entscheidung über das Ergebnis der Beratung. Sie tritt mit der Bekanntgabe im Bör senblatt in Kraft. 2. Der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich des Leiters, die vom Vor steher berufen werden. Der Leiter beruft mit Zustimmung des Vorstehers den Ausschuß ein und leitet seine Sitzungen. Nr. 244 Donnerstag, den 21. Oktober 1937 835
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