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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19371021
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193710212
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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Ausschlußvecsahren eingeleitet ist. Die Lieferung des Börsen blattes kann mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, wenn das Mitglied feine Beitragspslicht nicht pünktlich erfüllt. § 4 Pflichten der Mitglieder Das Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. das Ansehen des deutschen Buchhandels zu fördern und die Standesehre zu wahren, 2. das Eintrittsgeld, den Jahresbeitrag sowie zur Durchfüh rung des Vereinszweckes notwendige Umlagen pünktlich zu entrichten, S. für sämtliche Buchhandelssirmsn, denen es angehört, die vom Börsenverein und von seinen Untergliederungen erlas senen, von ihm genehmigten und veröffentlichten Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen, 4. die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind, 5. Buchhändlern und Wiedsrverkäufern, die gegen die Be stimmungen der 'Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung des Vorstehers überhaupt nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern oder Liefe rungen zu vermitteln, 6. Neuerscheinungen dem Abnehmer und der Öffentlichkeit nicht früher oder zu niedrigeren Preisen anzubieten, als der vertreibende Buchhandel dazu imstande ist, 7. je ein Stück jedes in seinem Verlag oder Kommissionsverlag erscheinenden neuen Werkes oder jeder im Text oder Preis veränderten neuen Auflage möglichst im Originaleinband sofort mit den erforderlichen Angaben für die Bibliographie an die mit ihrer Bearbeitung betraute Stelle, die Deutsche Bücherei des Börsenvereins, Leipzig, zu senden und diese Stücke der Deutschen Bücherei unberechnet zu überlassen. Musikalien, Lehrmittel und Kunstblätter sind hiervon aus genommen, 8. jede Änderung der Firma sowie der Person der Inhaber, Teilhaber oder Verantwortlichen Leiter, ferner Neugrün dungen und Erwerb bestehender Firmen, Errichtung von Zweigstellen ujw. der Geschäftsstelle sofort anzuzeigen, 9. sich bei Verfehlungen dem Urteil des Vereinsgerichts oder des Vorstehers zu unterwerfen und Sicherheiten sowie Ver tragsstrafen innerhalb der gesetzten Frist zu leisten, 10..ein ihm übertragenes Amt im Verein anzunehmen, es sei denn, daß das Mtglied das sechzigste Lebensjahr erreicht hat, bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet oder be sondere triftige Ablehnungsgründe vorliegen. K 5 Ehrcnmitgliedschast Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstehers Mit glieder oder Nichtmitglieder, die sich um den deutschen Buch handel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder find von der Zahlung von Beiträgen befreit. 8 6 Verlust der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur für den Schluß des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann, 3. durch Wegfall einer der in § 2 genannten Voraussetzungen für die Aufnahme, es sei denn, daß der Vorsteher das Fort bestehen der Mitgliedschaft auf Antrag zuläßt, 4. durch satzungsgemäße Ausschließung. t>1 Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist im Börsenblatt be kanntzugeben. o) In jedem Fall des Verlustes der Mitgliedschaft ist die Bei tragspslicht für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen. ä) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Das ausscheidende Mitglied bleibt jedoch für die zur Zeit seines Ausscheidens vorhandenen Schulden des Börsenvsreins diesem gegenüber zu dem gleichen Anteil wie jedes andere Mitglied haftbar. Die Haftung erlischt ein Jahr nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem das Aus scheiden des Mitgliedes bei Gericht angezeigt ist. 8 7 Verletzung der Mitglicdspslichtcn Als Verletzung der Mitgliedspflichten gelten: 1. eine unehrenhafte Handlungsweise ff. 8 4 Zifs. l), 2. Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung, die Satzungen, Ordnungen und Verfügungen zu befolgen (f.84Zifs.2—9j, 3. die ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungs- gemätz festgesetzten Beitrages und die Nichtzahlung eines solchen innerhalb von drei Monaten nach der ersten Zah lungsaufforderung. Bei Mitgliedern im Ausland kann diese Frist verlängert werden. 8 8 Verfolgung von Pflichtverletzungen, das Vcreinsgericht u) Für die Verfolgung der Verletzung von Mitgliedspflichten ist der Vorsteher oder das Vereinsgericht zuständig, b) Das Vereinsgericht besteht aus mindestens vier vom Vorsteher ernannten Mitgliedern. Das durch das Verfahren betroffene Vereinsmitglied kann die Erweiterung des Vereinsgerichts um ein von ihm benanntes Mitglied fordern. Der Vorsteher ernennt den Vorsitzenden des Vereinsgerichts. Dieser beruft das Vereinsgericht ein und leitet seine Sitzungen. o) Das Verfahren wird durch eine vom Vorsteher erlassene Ord nung geregelt. ck) Gegen den Spruch des Vereinsgerichts ist Berufung an den Vorsteher zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung unbeschadet der Bestimmung in 8 3b. Die Entscheidung des Vorstehers ist endgültig. 8 8 Das Schiedsgericht u) Das Schiedsgericht dient der Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander über berufliche Angelegen heiten, Fragen der buchhändlerischen Ordnungen, Wettbe- werbsfrrgen und der Erstattung von Schiedsgutachten auf diesen Gebieten. b) Das Schiedsgericht kann auch durch Buchhändler, die nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, angerufen werden. c) Die Verfahrensvorschriften regelt die Schlichtungsordnung. Zweiter Abschnitt Von der Zusammenarbeit der buchhändlcrischen Vereine 8 10 Die Durchführung der Zusammenarbeit Für die Zusammenarbeit im Börsenverein als der Arbeits gemeinschaft des deutschen Gesamtbuchhandels kommen in Betracht: 1. die Fachschaften, Fachgruppen, Gaue und örtlichen Arbeits gemeinschaften der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrift tumskammer, 2. die dem Börsenverein angeschlossenen reichsdeutschen Ver bände, Fachschaften und Fachgruppen außerhalb der Reichs- schristtumskammer, 3. die dem Börsenverein angeschlossenen buchhändlerischen Vereine außerhalb der Reichsgrenzen. 8 11 Angeschlossenc Verbände im Reich Reichsdeutsche Verbände und Fachschaften, deren Mitglieder anderen Einzelkammern der Reichskulturkammer angehören, können sich zur Durchführung gemeinschaftlicher Aufgaben dem Börsenverein anschließen. 8 12 Angeschlossenc Auslandvereine u) Die angeschlossenen Auslandvereine unterstützen den Börsen verein bei der Durchführung seiner Ordnungen und Aufgaben in ihrem Gebiet. Nähere Bestimmungen hierüber unterliegen besonderen vertraglichen Abmachungen, b) Die Satzungen der angeschlossenen Auslandvereine bedürfen, soweit sie die Durchführung der Verkehrs- und Verkaufs bestimmungen des deutschen Buchhandels betreffen, der Ge nehmigung des Börsenvereins. 834 Nr. 244 Donnerstag, Len 21. Oktober 1937
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